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Inkasso
Inkasso ist ein Begriff aus der Betriebswirtschaftslehre, speziell dem Bereich Finanzierung. Mit Inkasso ist der Einzug von Forderungen gemeint. Die übergeordneten Verbände der Inkassodienste sind der Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen (BDIU) und der Bundesverband für Inkasso und Forderungsmanagement (BFIF).
Beschreibung
Der geschäftsmäßige Einzug fremder Forderungen ist nach §§ 2 Abs. 2, 10 Abs. 1 Nr. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) erlaubnispflichtig. Der geschäftsmäßige Kauf fremder Forderungen war früher aufgrund der 5. AVO zum Rechtsberatungsgesetz erlaubnispflichtig, die Erlaubnispflicht hierfür ist durch Inkrafttreten des RDG entfallen. Es gelten in den verschiedenen Bundesländern unterschiedliche Bestimmungen, welche Behördenstelle für die Erteilung der Erlaubnis zuständig ist.
Üblicherweise wird zwischen verschiedenen Formen der Tätigkeit von Inkassounternehmen unterschieden:
- Einziehung im Auftrag (Inkassounternehmen wird namens und im Auftrag des Auftraggebers tätig)
- Einziehungsermächtigung (wie bei 1.; das Inkassounternehmen ist bevollmächtigt, im eigenen Namen die Zahlung zu verlangen)
- Inkassozession (Abtretung der Forderung – § 398 BGB – zum Zwecke der Einziehung)
- Vollabtretung (Forderungskauf – Abtretung an Inkassounternehmen ohne Zweckbindung).
Im gesamten Inkassowesen sind in Deutschland etwa 15.000 Mitarbeiter beschäftigt.[1] Als größtes deutsches Inkassounternehmen gilt die EOS Gruppe, eine Tochter des Hamburger Konzerns Otto Group.[2]
Vergütung / Kostenerstattung
Inkassounternehmen können mit Auftraggebern ihre Vergütung frei vereinbaren. Vergütungsordnungen – wie bei Rechtsanwälten das RVG – existieren nicht. Üblicherweise orientieren sich Inkassounternehmen für den vorgerichtlichen Einzug von Forderungen an dem anwaltlichen Vergütungssystem. Bei dieser Vergütung handelt es sich – wie bei der anwaltlichen Gebühr – um eine Pauschalvergütung, welche die gesamte Tätigkeit abgilt, unabhängig davon, ob nur ein Schreiben oder wesentlich mehr geleistet wurde. Ebenfalls – unter Anlehnung an das RVG – werden Inkassounternehmen beispielsweise für den Abschluss von Vergleichen eine Vergleichsvergütung vereinbaren. Anzutreffen sind aber auch Vergütungen nach Einzelleistungen oder auch Kombinationen mit einer Erfolgsvergütung.
Beim nachgerichtlichen Forderungseinzug, wenn die Forderung bereits gerichtlich tituliert ist, wird oftmals eine Erfolgsprovision zwischen Auftraggeber und Inkassounternehmen vereinbart, deren Höhe davon abhängt, inwieweit das Kostenrisiko (Gerichtsvollziehergebühren, Gerichtskosten etc.) vom Inkassounternehmen übernommen wird.
Inkassokosten für außergerichtliche Inkassodienstleistungen, die eine nicht titulierte Forderung betreffen, sind entsprechend der einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des RVG zustehenden Vergütung erstattungsfähig (gemäß Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG))[3].
Was der Schuldner zu erstatten hat, ist unabhängig von der Frage der zulässigen Vergütungsvereinbarung zwischen Auftraggeber und Inkassounternehmen zu beurteilen. Der Schuldner muss grundsätzlich die notwendigerweise entstandenen Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gem. §§ 280, 286 BGB dem Gläubiger/Auftraggeber ersetzen. Aufgrund des neuen § 4 Absatz 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetzes (EGRDG) können Inkassokosten nur bis zur Höhe der Rechtsanwaltsvergütung vom Schuldner zurückverlangt werden.
Inkassoarten
Es werden verschiedene Arten von Inkasso unterschieden:
- Die überaus häufigste Art ist das Forderungsinkasso, also der Einzug überfälliger Forderungen.
- Überwachungsinkasso bezeichnet die Überwachung und den späteren Einzug von momentan uneinbringlichen Forderungen.
- Das Dokumenteninkasso bezeichnet eine Zahlungsabwicklungsform im Außenhandel, bei der Dokumente bzw. Handelspapiere Zug um Zug gegen Zahlung ausgehändigt werden.
- Beim einfachen Inkasso erfolgt die Zahlung mittels des Gebrauchs von Zahlungspapieren, wie zum Beispiel Wechsel o. ä.
Siehe auch
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ Informationen zum Inkassowesen Abgerufen am 21. Februar 2013.
- ↑ Henryk Hielscher: Inkasso… find’ ich gut. In: Wirtschaftswoche, 21. Mai 2013.
- ↑ RDGEG §4 auf dejure.de
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