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Inverkehrbringen

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Inverkehrbringen ist ein in rechtlichen Zusammenhängen häufig benutzter Begriff, der je nach Rechtsgebiet unterschiedlich definiert ist.

Definitionen

Inverkehrbringen bedeutet im deutschen Recht insbesondere

  • nach § 2 Nr. 15 Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt.
  • nach § 3 Nr. 9 Chemikaliengesetz (ChemG) die Abgabe an Dritte oder die Bereitstellung für Dritte.
  • nach § 4 Abs. 17 Arzneimittelgesetz (AMG) das Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe, das Feilhalten, das Feilbieten und die Abgabe an andere.
  • nach § 3 Nr. 11 Medizinproduktegesetz (MPG) jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von Medizinprodukten an andere.
  • nach § 3 Nr. 1 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst (vgl. auch Art. 3 Nr. 8 der VO (EG) Nr. 178/2002).
  • nach der herrschenden Meinung zu § 1 Abs. 2 Nr. 1 Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) „die endgültige, willentliche Entlassung des Produkts aus dem Einfluss- und Organisationsbereich des Herstellers“.[1] Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs[2] genügt es für ein Inverkehrbringen im Rahmen von Art. 7 lit. a der dem Gesetz zu Grunde liegenden Richtlinie 85/374/EWG jedoch, „dass der Herstellungsprozess des Produkts nach dem Willen des Herstellers abgeschlossen ist.“[3]

Zur Bedeutung im

Inverkehrbringen ist im österreichischen Recht insbesondere

  • ein Tatbestand nach § 6 PHG.
  • ein Tatbestandsmerkmal nach § 5 AeroPVO.

Im Europarecht:

Markenrecht

Im Markenrecht bewirkt das Inverkehrbringen die Erschöpfung des Markenrechts. Der EuGH hat 1998 in seinem Urteil in der Rechtssache Silhouette[4] klargestellt, dass die Markenrichtlinie vom Grundsatz der gemeinschaftsweiten bzw. EWR-weiten Erschöpfung ausgeht. Wird die mit einer Marke versehene Ware vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung außerhalb des EWR in Verkehr gebracht, erschöpfen sich dadurch seine Schutzrechte innerhalb des EWR nicht. Der Markeninhaber kann sich der Einfuhr der geschützten Erzeugnisse in den EWR widersetzen und Parallelimporte verhindern.

Weblinks

Wiktionary: Inverkehrbringen – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Gerhard Wagner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 1 ProdHaftG Rn. 24.
  2. EuGH, Urteil vom Urteil vom 10. Mai 2001 – Rs. C-203/99, Henning Veedfald ./. Århus Amtskommune.
  3. Gerhard Wagner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 1 ProdHaftG Rn. 26.
  4. EuGH Urteil vom 16. Juli 1998, Az. C-355/96, Volltext – Silhouette.
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