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Kaskoversicherung
Die Kaskoversicherung (von spanisch casco „Schiffsrumpf“) ist eine Versicherung gegen Schäden am Fahrzeug des Versicherten. Sie kommt für die Zerstörung, Beschädigung oder den Verlust des Fahrzeugs (Auto, Boot) auf. Bei den Autoversicherungen unterscheidet man die Teilkasko- und die Vollkaskoversicherung. Im Gegensatz etwa zur Kfz-Haftpflichtversicherung ist die Kaskoversicherung in Deutschland, Österreich und der Schweiz keine Pflichtversicherung. Auf die Bootskasko wird hier nicht weiter eingegangen.
Begriffshistorie
Im Spanischen bedeutet casco unter anderem „Schiffsrumpf“; in der Seemannssprache steht Casco oder Kasko für den fertigen, schwimmfähigen Rumpf ohne die enthaltene Technik, im Gegensatz zum Cargo, also der Ladung. Die Versicherung von Schiffen gegen diverse Gefahren hat lange Tradition, und bevor es unsere heutige Kfz-Vollkasko oder -Teilkasko gab, wurden schon weit vor der Erfindung der Dampfmaschine Schiffe versichert. Heutzutage wird mit der Kaskoversicherung eher die Vollkasko- oder Teilkasko-Versicherung von Kfz in Verbindung gebracht.
Teilkaskoversicherung
Die Teilkaskoversicherung ist eine Versicherung, die Schäden am eigenen Fahrzeug abdeckt. Sie bietet einen zusätzlichen Schutz zur Kfz-Haftpflichtversicherung.
Durch eine Teilkaskoversicherung ist man in folgenden Fällen versichert:
- Brand oder Explosion
- Diebstahl inklusive Einbruchteilediebstahl oder Raub
- Glasbruchschäden
- Schäden der Verkabelung durch Kurzschluss (Schmorschäden)
- Marderbiss ohne Folgeschäden (Basistarif), inkl. Folgeschäden bis meist 3000 € im (Komforttarif).
- unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung. Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind. Die Anerkennung eines Unwetterschadens bedarf der Bestätigung durch ein Wetteramt. Darüber hinaus können Schäden aber auch anerkannt werden, wenn im näheren Umfeld des Schadenortes oder der Region weitere Schäden mit ähnlichem Schadenbild gemeldet worden sind. Ein klassisches Beispiel hierzu liefert der Hagelschaden. Hier ist es nicht immer so, dass Wetterämter wie z. B. der Deutsche Wetterdienst (DWD) Hagelereignisse bestätigen können. Hier sind andere beschädigte Fahrzeuge aus der näheren Umgebung, die durch Hagel beschädigt wurden, als Beweis ausreichend für die Schadenregulierung. Dies gilt im übrigen auch für Schäden in anderen Sachsparten.
- Zusammenstoß mit Haarwild, während das Fahrzeug in Bewegung ist. In den Basistarifen ist zu beachten, dass dies in der Regel nur für Haarwild nach dem Bundesjagdgesetz gilt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat zum Beispiel entschieden, dass ein Zusammenstoß mit einem Rentier in Norwegen keinen Kaskoschaden darstellt, da Rentiere nicht unter das BJagdG fallen.[1] Bessergestellte Tarife haben einen erweiterten Deckungsumfang und bieten so erweiterten Versicherungsschutz. Meist sind dann auch Zusammenstöße mit Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen, Hunden oder Katzen versichert. Des Weiteren sind Einschränkungen wie alle Wirbeltiere oder Vögel geläufig.
Die Jahresbeiträge der Teilkaskoversicherung richten sich beim PKW nach der Typenklassen-Einstufung. Bei der Teilkaskoversicherung wird (im Gegensatz zur Vollkaskoversicherung) kein Schadenfreiheitsrabatt berücksichtigt. Zu beachten ist aber, dass bei Vertragsabschluss nach Vorschäden in den letzten 24 Monaten gefragt wird. Dabei wird neben Schäden in der Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung auch nach Teilkaskoschäden gefragt. Liegt ein Teilkaskoschaden in den letzten 24 Monaten vor, ist dieser zwar nicht relevant für eine Rückstufung in den schadenfreien Jahren (Teilkasko ist immer frei von schadenfreien Jahren), jedoch ist diese Angabe tarifierungsrelevant und beeinflusst die Höhe der Versicherungsprämie. Das heißt mit anderen Worten: Mit einem Teilkaskoschaden im erfragten Zeitraum (24 Monate) verteuert sich hintergründig die Versicherungsprämie aufgrund des erhöhten Risikos für den Versicherer. Die Höhe des Beitrags hängt unter anderem auch vom Fahrzeugtyp (Typklasse), der Regionalklasse und von Postleitzahl des Halters ab. Teurer wird es hier immer, sobald die Einwohnerdichte (EWD) steigt. In ländlichen Regionen ist die EWD i. d. R. niedriger als in Städten. Auch werden noch weitere Tarifierungmerkmale zu Grunde gelegt, von denen die Versicherungsprämie maßgeblich abhängt. Zu nennen sind unter Weiteren:
- Die jährliche Kilometerleistung
- Das Alter des Fahrzeugs
- Das Alter der Personen des Fahrerkreises; insbesondere Fahrer unter 23 bzw. 25 Jahren werden häufig als großes Risiko eingestuft und sind daher maßgeblich für die Prämienhöhe relevant.
Durch die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung reduziert sich die Versicherungsprämie. Ebenfalls wird sie durch Vereinbarung einer Werkstattbindung reduziert.
Vollkaskoversicherung
Die Vollkaskoversicherung ist eine freiwillige Zusatz-Versicherung zur Ergänzung der gesetzlich vorgeschriebenen Kfz-Haftpflichtversicherung. Sie deckt nur Schäden ab, die am eigenen Kraftfahrzeug entstehen und schließt den Versicherungsschutz der Teilkaskoversicherung ein. Dabei handelt es sich rechtlich nicht um zwei eigenständige Vertragsteile. Die Selbstbeteiligung von Voll- und Teilkasko kann unabhängig voneinander gewählt werden.
- Der anteilige Beitrag der Teilkaskoversicherung innerhalb der Vollkaskoversicherung reduziert sich durch das SFR-System bei Schadenfreiheit auch.
- Schäden, die in den Bereich der Teilkaskoversicherung fallen, führen nicht zur Belastung des Schadenfreiheitsrabattes.
In der Vollkaskoversicherung sind in Ergänzung zur Teilkaskoversicherung folgende Schäden versichert:
- Vandalismus: mutwillige Beschädigung des Kraftfahrzeuges durch Fremde
- selbst verschuldete Unfallschäden
- In der Schweiz gibt es die Besonderheit, dass bei fehlender Haftpflichtversicherung und gleichzeitiger Zahlungsunfähigkeit des Unfallgegners der Nationale Garantiefonds eintritt.[2]
Weitere Berechnungsmerkmale für die Beiträge (Versicherungsprämien) sind neben dem SF-Rabatt auch die Höhe der Selbstbeteiligung, die Typenklasseneinstufung und die Regionalklasse des Fahrzeugs bzw. des Wohnortes.
Mit dem Abschluss einer Vollkaskoversicherung gehen bestimmte Pflichten einher.
- ständige Pflichten:
- Verwendungszweck des Kraftfahrzeuges muss gesetzeskonform sein
- unberechtigter Gebrauch des Kraftfahrzeuges muss verhindert werden
- Fahren ohne Fahrerlaubnis führt zu Zahlungsweigerung seitens der Versicherung
- Pflichten im Schadensfall:
- Schadenanzeige an die Versicherung (innerhalb einer Woche)
- Pflicht zur Aufklärung des Unfallhergangs
- Pflicht zur Schadensminderung (Beispiel: Nach einem Glasbruch durch Abdeckung der Scheibe das Eindringen von Regenwasser zu verhindern.)
Ausschlüsse
- grobe Fahrlässigkeit: Jedoch nur noch mit Einschränkungen nach dem neuen VVG, das 2008 in Kraft trat. Hier darf der Versicherer seine Leistungen nur noch nach der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers kürzen (Quotelung). Bei alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit kommt auch nach neuem Recht Regress des Versicherungsnehmers seitens des Versicherers in Frage. Die absolute Fahruntüchtigkeit tritt nach BGH-Rechtsprechung ab einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,1 Promille ein. In diesem Fall ist eine 100-prozentige Kürzung der Leistungen im Kaskobereich möglich. Im Bereich KFZ-Haftpflicht ist es dem Versicherer aufgrund des Opferschutzgedankens nicht möglich, die Leistung zu kürzen oder gar komplett zu versagen. Jedoch kann der Versicherer den Versicherungsnehmer regressieren. Die Regressmöglichkeit des Versicherers ist auf meist 5000 € begrenzt, d. h. mit anderen Worten wird der Versicherungsnehmer schlimmstenfalls 5000 € des entstandenen Schaden selbst tragen müssen. [3]
- Vorsatz
- Rennen
- reine Reifenschäden (manche Top-Tarife schließen Reifenschäden ein)[4]
- Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt (Erdbeben sind aber teilweise selbst bei Online-Versicherern eingeschlossen[5])
- Schäden durch Kernenergie
Weblinks
- GDV Dienstleistungs- GmbH & Co. KG - Typklassenzuordnung
Einzelnachweise
- ↑ OLG Frankfurt am Main, 25. Juni 2003 (7 U 190/02); vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 BJagdG
- ↑ Schweizer Garantiefonds
- ↑ [1]
- ↑ Vollkasko Premium. In: Generali Deutschland. Abgerufen am 27. September 2013.
- ↑ Autoversicherung. In: HUK24. Abgerufen am 7. März 2014.
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Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Kaskoversicherung aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar. |