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Kassensicherungsverordnung

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Basisdaten
Titel: Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen
an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr
Kurztitel: Kassensicherungsverordnung
Abkürzung: KassenSichV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: § 146a AO
Rechtsmaterie: Steuerrecht
Datum des Gesetzes: 26. September 2017
(BGBl. I S. 3515)
Inkrafttreten am: 7. Oktober 2017
Weblink: Text der Verordnung
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr, abgekürzt KassenSichV, ist eine Rechtsverordnung des Bundesfinanzministeriums zur Präzisierung der steuerrechtlichen Mitwirkungspflichten bei aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfällen.[1] Sie erweitert die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD).

Bedeutung

Die KassenSichV legt fest:[2]

  • welche Kassenarten von der Regelung des § 146a AO betroffen sind (offene Ladenkasse nicht),
  • wann und in welcher Form eine Protokollierung der digitalen Grundaufzeichnung im Sinne des § 146a AO zu erfolgen hat,
  • die Anforderungen an die Speicherung dieser digitalen Grundaufzeichnungen,
  • die Anforderungen an eine einheitliche digitale Schnittstelle zur Übertragung,
  • die Anforderungen an die technische Sicherheitseinrichtung,
  • die Anforderungen an den auszustellenden Beleg,
  • die Kosten der Zertifizierung.

Betroffene Kassensysteme

Die offene Ladenkasse ist sowohl von der Belegausgabe- als auch der TSE-Pflicht nicht betroffen. Diese Form der Buchhaltung bleibt auch nach der Neuregelung in Deutschland erlaubt – sofern sie in dem Betrieb auch vor der Gesetzesänderung schon verwendet wurde. Hier haben sich allerdings die zu protokollierenden Daten verschärft. Registrierkassen jeglicher Art sind sowohl von der Belegausgabepflicht wie auch der TSE-Pflicht betroffen. Zu welchem Datum die Umstellung erfolgt sein muss, hängt von verschiedenen Faktoren u. a. der Art der Kasse und dem Kaufdatum ab.[3]

Pflicht zur Verwendung einer technischen Sicherheitseinrichtung

Ein Bestandteil der KassenSichV ist die Verpflichtung zum Einbau einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE). Derzeit sind nur die physischen TSEs der Swissbit – Schweizer Anbieter für Flash Speicher- und Sicherheitslösungen – in Form von USB-Sticks, SD-Karten sowie die Druckerlösung von Epson zertifiziert. Die Cloud-Versionen anderer Anbieter warten (Stand Februar 2020) noch auf ihre Zertifizierung. Von der TSE erfasst werden insbesondere die Start- und Endzeitpunkte der Bestellung und die fortlaufenden Nummern der Bestellungen. Außerdem fügt die technische Sicherheitseinrichtung das Datum, ihre Signatur und einen Public Key auf dem Kassenbon ein. Wird die Nummernkette der Identifikationsnummern unterbrochen oder bei verdeckten Testkäufen kein Bon ausgegeben, kann vom Finanzamt eine ausführliche Betriebsprüfung mit Betriebsunterbrechung durchgeführt werden.

Belegausgabepflicht

Welche Daten enthält ein Bon?

Unterstützt wird diese Maßnahme durch die am 1. Januar 2020 in Kraft getretene Belegausgabepflicht (auch Kassenbon-Pflicht oder einfach Bonpflicht genannt), die sich aus § 146a Abs. 2 AO ergibt. Kassenbetreiber haben somit die Pflicht, für jeden nach Nr. 1.8 und 1.9 des AEAO zu § 146a erfassungspflichtigen Geschäftsvorfall den Beteiligten unmittelbar danach Belege auszuhändigen. Somit soll der Druck erhöht werden, insbesondere jeden einzelnen Verkauf in die Kasse einzugeben. Prinzipiell besteht die Möglichkeit, sich von der Bonpflicht befreien zu lassen. Das Bundesfinanzministerium sagt dazu: „Aufgrund der gesetzlichen Regelung müssen als Voraussetzung für die Befreiung von der Belegausgabe sachliche Härten vorliegen, die durch die Einhaltung der durch die Steuergesetze begründeten Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten entstehen. Die Verwaltung, hier die Finanzverwaltung, kann aufgrund von reinen Verwaltungsanweisungen nicht von dieser gesetzlichen Vorgabe abweichen, da sie an Recht und Gesetz gebunden ist.“ Einige Fachverbände wie die Bäckerinnung haben versucht vom Befreiungsantrag Gebrauch zu machen und die ganze Branche zu befreien. Keiner dieser Sammelanträge wurde genehmigt, jedoch wurden einzelne Anträge genehmigt. Entgegen der von den ersten Medienberichten verbreiteten Meinung, müssen Belege nicht in Papierform, sondern können auch in digitaler Form erteilt werden. Da lediglich eine Belegausgabe und keine Belegmitnahme Pflicht besteht, müssen die Käufer den Beleg, anders als z. B. in Italien, nicht mitnehmen.

Pflicht zur Datenüberlassung

Zur KassenSichV gehört die Pflicht zur Überlassung der Daten für Außenprüfung oder Kassen-Nachschau über eine einheitliche Einbindungs- und Export- Schnittstelle und die DSFinV-K.[4] Insbesondere die Ausgestaltung der DSFinV-K ist im Downloadbereich des Bundeszentralamts für Steuern exakt vorgeschrieben.

Kassenmeldepflicht

Ebenfalls Bestandteil der KassenSichV ist die Meldepflicht der Kassen beim zuständigen Finanzamt. Die Meldung hat innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Abschaffung der Kasse zu erfolgen und umfasst folgende Daten:[5]

  • Name des Steuerpflichtigen,
  • Steuernummer des Steuerpflichtigen,
  • Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung nach § 146a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 AO (Zertifizierungs-ID (zum Beispiel: BSI-K-TR-nnnn-yyyy; nnnn bedeutet eine vierstellige Nummerierung, yyyy eine vierstellige Jahreszahl) und Seriennummer der TSE),
  • Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
  • Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme (je Betriebsstätte / Einsatzort),
  • Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems (herstellerabhängig),
  • Datum der Anschaffung des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
  • Datum der Außerbetriebnahme des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems.

Das zur Anmeldung benötigte Formular ist (Stand August 2020) allerdings noch nicht veröffentlicht worden.

Hintergrund

Der jährliche Schaden in Deutschland durch fehlende Buchungen, manipulierte Kassen und inkorrekt abrechnende Software wird von den Finanzämtern einiger Länder und der Deutschen Steuer-Gewerkschaft auf bis zu 10 Mrd. Euro geschätzt.[6][7] Brancheninsider sprechen von zahlreichen Betrugsvarianten, die von der Verwendung einer Zweitkasse über die Anmeldung mit Trainingsprofilen bis hin zu sogenannten Zappern reichen, welche auf Knopfdruck den Betrag x sowohl beim Verkauf als auch beim Einkauf löschen.[8]

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Bundesfinanzministerium: Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr (Kassensicherungsverordnung – KassenSichV)
  2. Zentralverband des Deutschen Handwerks: Kassensicherungsverordnung, abgerufen am 10. Dezember 2019
  3. Gastro-MIS: „KassenSichV Merkblatt“. 20. Februar 2020, abgerufen am 21. Februar 2020.
  4. Bundeszentralamt für Steuern: Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K 2.0). Abgerufen am 21. Februar 2020 (deutsch).
  5. Bayerisches Landesamt für Steuern: Nichtbeanstandungsregelung bei Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme... Abgerufen am 12. Februar 2020 (deutsch).
  6. „Es gibt noch keine Kasse, wir haben lediglich Feldtests“. In: WirtschaftsWoche. 10. Dezember 2019, abgerufen am 26. Januar 2020.
  7. Margarete van Ackeren: Es geht nicht nur ums Klima: Mehr Kontrolle durch Bonpflicht ist gerecht. In: Focus Online. 20. Dezember 2019, abgerufen am 26. Januar 2020.
  8. „Zu Gast bei Betrügern“. In: Zeit online. 20. Februar 2014, abgerufen am 2. Februar 2020.
Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Kassensicherungsverordnung aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.