Jewiki unterstützen. Jewiki, die größte Online-Enzy­klo­pädie zum Judentum.

Helfen Sie Jewiki mit einer kleinen oder auch größeren Spende. Einmalig oder regelmäßig, damit die Zukunft von Jewiki gesichert bleibt ...

Vielen Dank für Ihr Engagement! (→ Spendenkonten)

How to read Jewiki in your desired language · Comment lire Jewiki dans votre langue préférée · Cómo leer Jewiki en su idioma preferido · בשפה הרצויה Jewiki כיצד לקרוא · Как читать Jewiki на предпочитаемом вами языке · كيف تقرأ Jewiki باللغة التي تريدها · Como ler o Jewiki na sua língua preferida

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Aus Jewiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
SchweizSchweiz Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
— KESB —
Website Adressen- und Linksammlung KOKES

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ist eine interdisziplinär zusammengesetzte, professionelle, spezialisierte Fachbehörde in der Schweiz mit mindestens drei nach fachlichen Kriterien gewählten Mitgliedern. Je nach Kanton ist sie eine gerichtliche Behörde oder eine Verwaltungsbehörde, die auf kantonaler oder (inter-)kommunaler Ebene organisiert ist. Sie ist das zentrale Organ und gemäss Art. 440 ZGB zuständig für die Anordnung von Massnahmen und die Aufgabenbeschreibung der Mandatsträger/innen.

Menschen demonstrieren gegen die KESB am 13. März 2015 in der Stadthausanlage Zürich

Organisation

Die Organisation des Kindes- und Erwachsenenschutzes ist in der Kompetenz der Kantone. Der Bund macht nur minimale Vorgaben. Entsprechend ist die Behördenorganisation je nach Kanton unterschiedlich umgesetzt.[1]

Zum 1. Januar 2013 wurde in der Schweiz mit der Revision des Zivilgesetzbuchs das Vormundschaftsrecht durch eine neue Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzgebung abgelöst. Der Gesetzgeber schreibt vor, dass Entscheide im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht durch Fachbehörden, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden, zu treffen sind.[2]

Das Kindesrecht ist in den Art. 252 bis 327c des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB), das Erwachsenenschutzrecht in den Art. 360 bis 455 ZGB geregelt. Das kantonale Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR) enthält Vorschriften zur Organisation und zur Zuständigkeit der KESB. Für das Verfahren gelten in erster Linie die Bestimmungen des ZGB, dann diejenigen des KESR, des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess und schliesslich die der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO).

Die KESB ist bei ihrer Tätigkeit an die Gesetze gebunden und darf nur dort handeln, wo dafür eine Rechtsgrundlage besteht. Dadurch werden die betroffenen Personen vor ungerechtfertigter Einmischung des Staates in ihre privaten Angelegenheiten geschützt. Die KESB kann aber nur dort Unterstützung anbieten, wo es das Gesetz vorsieht.

Die Voraussetzungen für eine Kindes- oder Erwachsenenschutzmassnahme, die Rechte und Pflichten der Mandatsführenden sowie die Zuständigkeiten und das Verfahren sind gesetzlich geregelt. Bei der selbstbestimmten Unterstützung dagegen können die Art und Weise der Hilfeleistung und Vertretung mittels Vollmacht oder aufgrund eines Auftragsverhältnisses frei gestaltet werden. Beispiele dafür sind der Vorsorgeauftrag, eine Patientenverfügung oder sonstige Vertretungsrechte.

Jede Massnahme der KESB ist nicht nur Hilfe, sondern auch ein Eingriff des Staates in die persönliche Freiheit und Privatsphäre der Betroffenen. Eine Massnahme wird daher nur angeordnet, wenn sie zum Schutz der betroffenen Person zwingend erforderlich ist. Sie hat so schwach wie möglich, aber so stark wie nötig zu sein. Im Weiteren prüft die KESB, ob die Massnahme geeignet ist, den angestrebten Zweck zu erfüllen, und ob der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zur Beschränkung der Freiheit steht.

Das Einschreiten der KESB ist nur dort am Platz, wo eine freiwillige Betreuung oder Vertretung nicht ausreicht oder nicht zum Ziel führen würde. Deshalb muss die KESB immer erst klären, ob nicht schon vorgesorgt wurde, ob die Mittel und Angebote der privaten und öffentlichen Sozialhilfe ausgeschöpft sind und ob nicht Angehörige, nahestehende Personen oder Beratungsstellen einem Menschen in Schwierigkeiten die notwendige Hilfe und Unterstützung gewähren können.[3]

Geschichte

19. Jahrhundert

Im Verlauf des 19. Jahrhunderts vereinheitlichten die Kantone die öffentliche Armenpflege mittels Fürsorgegesetzen. Bedürftige waren sowohl auf private Wohltätigkeit als auch auf öffentliche Fürsorge seitens ihrer Bürgergemeinden angewiesen. Nur unverschuldete und zur Gemeinschaft gehörende Arme hatten einen Anspruch auf Unterstützung. Ausländerinnen und Ausländer waren von der öffentlichen Fürsorge ausgeschlossen, weil sie kein Gemeindebürgerrecht besassen. Die Finanzierung der privaten und öffentlichen Fürsorge erfolgte im 19. Jahrhundert mehrheitlich durch Spenden und nicht durch Steuern. Der Bund steuerte 10 Prozent der Einnahmen des Alkoholmonopols bei.

Als mit der Industrialisierung eine verstärkte Binnenwanderung von Arbeiterinnen und Arbeitern einsetzte, wurde die Unterstützungspflicht der Bürgergemeinden zum wachsenden Problem. Ab Mitte des 19. Jahrhunderts begannen deswegen manche Kantone mit der Umstellung von der Bürgergemeinde- zur Wohnortsgemeindefürsorge, allen voran der Kanton Bern 1857. Ebenfalls im 19. Jahrhundert entstanden auf private oder öffentliche Initiative Heime und Anstalten für Waisen, Alkoholkranke, Betagte, Jugendliche und Erwachsene.[4]

Anfang bis Ende 20. Jahrhundert

Eine neue Generation von Fürsorgeexperten, die sich 1905 in der Schweizerischen Armenpflegerkonferenz zusammenschlossen, plädierte für eine Rationalisierung der Fürsorge nach ausländischen Vorbildern. Leitlinien bildeten dabei die Einzelfallhilfe, die Zentralisierung der Organisation, die Bürokratisierung der Verfahren und die Professionalisierung des Personals. Von Frauen selbst gegründete Soziale Schulen eröffneten Frauen aus der Mittelschicht das Berufsfeld der Fürsorgerin.

Paradigmatisch zeigt sich das neue Fürsorgeverständnis in der meist städtischen Jugendfürsorge. Sie wurde mit den Kinderschutzbestimmungen des Zivilgesetzbuches (1912) und der Institutionalisierung von Aus- und Weiterbildungskursen (ab 1908) ausgebaut und verwissenschaftlicht. So professionalisierte die Stadt Zürich die ärztliche Betreuung der Schulkinder (1905) und reorganisierte das Vormundschaftswesen (1908). Dadurch weitete sich die staatliche Fürsorge von den bedürftigen Kindern auf die «verwahrlosten» und kranken Kinder aus. Die Behörden zogen dabei zunehmend wissenschaftliche Experten bei, insbesondere Ärzte und Heilpädagogen.[5]

Die Schweiz sieht sich um 1900 mit steigenden Scheidungsraten konfrontiert, die weit über dem europäischen Durchschnitt liegen, und ganz Europa sieht sich konfrontiert mit feministischen Forderungen verschiedener politischer Provenienz nach einer Reform oder gar einer Revolution in der Ehe. Wurden vom Stadtberner Amtsgericht im untersuchten Zeitraum generell die allermeisten Ehen geschieden (97 %), so zeigt sich darüber hinaus, dass die Mehrheit der Prozesse wegen des generellen und interpretationsoffenen Scheidungsgrundes der tiefen Zerrüttung entschieden wurde. In einem Ausmass, das durchaus nicht der Intention des Gesetzgebers entsprach, waren die Berner Amtsrichter bereit, Ehekrisen individualisiert wahrzunehmen und ihnen das in der Gesetzgebung statuierte staatliche Interesse an der Stabilität von Ehen nachzuordnen. Die in der Dissertation Ehe, Paare. Krise der Geschlechterbeziehung um 1900 von Caroline Arni untersuchte Urteilspraxis entfaltet in letzter Konsequenz eine paradoxe Dynamik: Einerseits wurde das rechtlich verfasste sekundärpatriarchale Ehemodell normativ insofern verfestigt, als die Scheidungen in den Urteilserwägungen mit Abweichungen von dieser Norm begründet wurden. Andererseits aber steht die für das Stadtberner Gericht charakteristische liberale und individualisierende Urteilspraxis für eine Verhandelbarkeit von Normen und führte längerfristig zu einer Deinstitutionalisierung von Ehe und Geschlechterbeziehung – deren Anfänge paradoxerweise im selben Zeitraum einsetzen, in welchem zugleich das sekundärpatriarchal-bürgerliche und institutionelle Ehemodell normativ verallgemeinert und im Recht festgeschrieben wird.[6]

Bis ins 19. Jahrhundert galten Mutterschaft und Familie als natürliche Risiken, die keiner sozialstaatlichen Absicherung bedürfen. Dies änderte sich nach dem Ersten Weltkrieg, als die Mutterschaftsversicherung und Familienzulagen auf die politische Agenda gesetzt wurden. 1945 verankerte der Souverän beide Instrumente in der Bundesverfassung. Vor allem die Rechte des Ehemannes, unter dessen Vormundschaft sich Ehefrau und Kinder befanden, sollten dabei vor staatlichen Eingriffen geschützt werden. Gleichzeitig bildeten die Geburt, Pflege und Erziehung von Kindern die Voraussetzung dafür, dass sich Gesellschaften über mehrere Generationen hinweg erhalten können. Bereits früh drängten sich deshalb sozialstaatlich bedeutsame Fragen auf: Sind Gebären und Familie wirklich Privatsache oder soll die Gesellschaft als Ganzes zur Absicherung der finanziellen Risiken und Belastungen beitragen, die mit der Mutterschaft und der Gründung einer Familie verbunden sind? An welchen Familien- und Geschlechterverhältnissen soll sich der Staat im Falle sozialstaatlicher Massnahmen orientieren?[7]

Anleitung: Neutraler Standpunkt Die Neutralität dieser Textpassage dieses Artikels oder Abschnitts ist umstritten. Eine Begründung steht auf der Diskussionsseite im Abschnitt „Diskussionsseiten-Abschnittsüberschrift“. Weitere Informationen erhältst du hier.

Das Hilfswerk für die Kinder der Landstrasse entstand 1926 als Projekt der halbstaatlichen schweizerischen Stiftung Pro Juventute. Sie wurde unter der Leitung von Alfred Siegfried auf die Beine gestellt mit der von ihm formulierten Intention: «Wer die Vagantität erfolgreich bekämpfen will, muss versuchen, den Verband des fahrenden Volkes zu sprengen, er muss, so hart das klingen mag, die Familiengemeinschaft auseinanderreissen». Die rechtliche Grundlage der Kindswegnahmen fand sich im Zivilgesetzbuch von 1912, welches bei pflichtwidrigem Verhalten der Eltern, dauernder Gefährdung oder ganz allgemein bei Verwahrlosung die Vormundschaftsbehörden legitimierte, den Eltern das Sorgerecht über ihre Kinder zu entziehen. Zwar sprach das Zivilgesetzbuch von einer Aufsicht über die Arbeit der Behörden, sie wurde aber kaum wahrgenommen. Denn im Grunde genommen verfügten nur die Fürsorgebehörden über das Recht, den Eltern das Sorgerecht zu entziehen. Dass Kinder einer fahrenden Familie angehörten, war jedoch ein hinreichender Grund, sie den Eltern wegzunehmen. Zu den Protagonisten derartiger bevölkerungssanitärer und rassehygienischer Konzepte gehörten der Graubündner Psychiater Josef Jörger mit seinen psychiatrisch-eugenischen Schriften über die Familie Zero oder der deutsche Rassenhygieniker und Zigeuner-Experte Robert Ritter. Bundesrat Heinrich Häberlin, Stiftungsratspräsident der Pro Juventute, bezeichnete die Jenischen in einer 1927 erschienenen Broschüre als einen «dunklen Fleck in unserm auf seine Kulturordnung so stolzen Schweizerlande», den es zu beseitigen gelte.

In einigen Fällen wurden Kinder der Mutter bereits direkt nach der Geburt weggenommen. Die Kinder wurden in der Regel in Heimen, in manchen Fällen auch in Fremdfamilien, in psychiatrischen Anstalten und auch in Gefängnissen untergebracht oder als Verdingkinder Bauernfamilien als Arbeitskräfte zugeteilt. Kontakte zwischen Kindern und Eltern wurden systematisch verhindert. Zum Teil wurden sogar die Namen der «Hilfswerk-Mündel» geändert, um für ihre Verwandten unauffindbar zu bleiben. Kindsmisshandlungen wurden als Erziehung zur Arbeit legitimiert. In den 1930er/40er Jahren erreichten die Kindswegnahmen ihren Höhepunkt. Phasenweise standen mehr als 200 Kinder unter der Kontrolle des «Hilfswerks». Das «Hilfswerk» benötigte und fand die Unterstützung von Fürsorgestellen, Lehrern, Pfarrern und gemeinnützigen Einrichtungen. Die Rechtsvorschriften eröffneten Handlungsspielräume, die von den Akteuren in unterschiedlicher Weise, häufig aber extensiv genutzt wurden. Dabei wurden die Grenzen zur offenen Rechtswidrigkeit überschritten.

In der Praxis wuchs im 20. Jahrhundert weiterhin eine grosse Anzahl von Kindern und Jugendlichen – zufolge von Schätzungen bis zu fünf Prozent der Kinder unter 14 Jahren - in Pflegefamilien oder Heimen auf. Viele wurden fremdplatziert, weil die Familienverhältnisse ökonomisch instabil waren oder in sittlicher Hinsicht als fragwürdig galten. Das neue Zivilgesetzbuch von 1907 sah Kindswegnahmen und fürsorgerische Fremdplatzierungen in Heimen oder privaten Haushalten vor, wenn ein Kind «verwahrlost» oder «in seinem leiblichen und geistigen Wohl gefährdet» war. Oft genügte eine Scheidung oder eine uneheliche Geburt als Grund für eine Fremdplatzierung. Des Weiteren wurden renitente Kinder und Jugendliche auch in geschlossene Anstalten eingewiesen. Diese sogenannten «administrativen Versorgungen» konnten auf Betreiben der Behörden, ohne Gerichtsentscheid und Rekursmöglichkeiten, vorgenommen werden. Auch rassistische Motive konnten Kindswegnahmen begründen. In den 1970er Jahren machte eine kritische Öffentlichkeit gegen die Missstände im Heim- und Anstaltswesen mobil und bewirkte eine Verbesserung der Betreuungsbedingungen und Erziehungsmethoden. Im Jahr 1981 wurde beispielsweise das Instrument der administrativen Versorgungen abgeschafft und durch den fürsorgerischen Freiheitsentzug ersetzt. Auch die Europäische Menschenrechtskonvention, die von der Schweiz 1974 ratifiziert wurde, war massgebend für die Abschaffung der rechtsstaatlich fragwürdigen Behördenkompetenzen.[8]

Gegenwärtige Situation

Die Schweiz arbeitet gegenwärtig ein schwieriges Kapitel ihrer Sozialgeschichte auf. Es geht um das Schicksal von Kindern und Jugendlichen, die vor 1981 von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen (FSZM) oder Fremdplatzierungen betroffen waren. Zu den Betroffenen zählen etwa Verdingkinder, Heimkinder, administrativ Versorgte (Personen, die im Rahmen administrativer Massnahmen in geschlossene Anstalten, zum Teil sogar in Strafanstalten eingewiesen worden sind), Personen, deren Reproduktionsrechte verletzt worden sind (unter Zwang oder ohne Zustimmung erfolgte Abtreibungen, Sterilisierungen, Kastrationen), Zwangsadoptierte, Fahrende.

Im Anschluss an den Gedenkanlass im April 2013 wurde ein Runder Tisch ins Leben gerufen, dem Vertreter von Opfern sowie von verschiedenen Behörden und Institutionen angehören. Dieser hat inzwischen zahlreiche Massnahmen initiiert. Parallel dazu hat das Parlament im Jahr 2014 mit der Verabschiedung eines entsprechenden Bundesgesetzes die administrativ versorgten Menschen rehabilitiert.

Nachdem die Wiedergutmachungsinitiative im Dezember 2014 zustande gekommen war, liess der Bundesrat einen indirekten Gegenentwurf ausarbeiten lassen. Anfang Dezember 2015 hat der Bundesrat von den Vernehmlassungsergebnissen Kenntnis genommen und gleichzeitig die Botschaft zur Wiedergutmachungsinitiative und zum Gegenentwurf zuhanden des Parlaments verabschiedet. Das Plenum des Nationalrats hat das Geschäft in der Sondersession vom 26. und 27. April 2016 behandelt und dem indirekten Gegenentwurf mit 143 zu 26 Stimmen bei 13 Enthaltungen sehr deutlich zugestimmt. Am 15. September 2016 hat der Ständerat die Vorlage behandelt und dem indirekten Gegenvorschlag mit 36 zu 1 Stimmen bei 0 Enthaltungen deutlich zugestimmt.[9]

Das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht ist seit 2013 in Kraft. Nun liegen die ersten gesamtschweizerisch erhobenen Fallzahlen vor. Der Trend zeigt klar auf, dass die Anzahl Schutzmassnahmen bei Erwachsenen und Kindern seit der Einführung der KESB proportional abnimmt. Das Massnahmensystem wird differenziert umgesetzt, und der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit (so viel wie nötig, so wenig wie möglich) wird Rechnung getragen. Die Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz KOKES will die Verfahren der KESB weiter verbessern.

Die Statistik der Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz (KOKES) umfasst Daten von 144 (von total 146) KESB und lässt erstmals gesamtschweizerische Trendaussagen zu. Dabei zeigt sich, dass die KESB nicht mehr Fälle produziert als die Vormundschaftsbehörden zuvor.[10]

Der Bundesrat hat am 4. Mai 2016 vom Stand der laufenden Evaluation des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts Kenntnis genommen. Ein extern in Auftrag gegebener Bericht zeigt die unterschiedliche organisatorische Umsetzung in den Kantonen auf und liefert Kennzahlen zu Leistungen und Kosten. Der Bundesrat wird sich bis im Frühling 2017 zum allfälligen gesetzgeberischen Handlungsbedarf äussern.[11]

Andauernde Kritik

Anleitung: Neutraler Standpunkt Die Neutralität des Abschnittes dieses Artikels oder Abschnitts ist umstritten. Eine Begründung steht auf der Diskussionsseite im Abschnitt „Andauernde Kritik“. Weitere Informationen erhältst du hier.

Das Vormundschafts- und Beistandswesen in der Schweiz wurde eindeutig nationalsozialistisch durch General Ulrich Wille junior und sein Hilfswerk Pro Juventute geprägt.[12]

Die Vorgehensweisen sind diskriminierend und verletzen mehrfach die Menschenrechte. Opfer der Massnahmen wurden misshandelt: zwischen 1950 und Mitte der siebziger Jahre führte Roland Kuhn in der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen an über 1600 Menschen klinische Tests durch. Die Tests erfolgten unter ethisch fragwürdigen und wissenschaftlich zweifelhaften Bedingungen. Ausserdem fehlten die Einwilligungen der Patienten. Aus der heutigen Sicht mag dies fragwürdig erscheinen; zur damaligen Zeit war dieses Vorgehen jedoch üblich. Den Akten zufolge seien zwischen 1954 und 1957 insgesamt 23 Personen bei den Testreihen der Tabletten G22150 und G28568 gestorben. Der Schweizer Psychiater gilt als «Vater der Antidepressiva». Doch dieser Ruhm gründet auf dem Missbrauch Hunderter ahnungsloser Patienten. Betroffene leiden bis heute, Todesfälle wurden nie untersucht.[13]

Erst seit dem 1. Juli 2014 gilt bei einer Scheidung das gemeinsame Sorgerecht.[14] Bis zu diesem Zeitpunkt wurden Väter systematisch aufgrund des Geschlechts diskriminiert. Die Folgen für die Gesellschaft wurden bisher nicht untersucht, und eine Aufarbeitung lässt auf sich warten.

Die Vereinten Nationen kritisieren in den Schlussbemerkungen zum zweiten, dritten und vierten Staatenbericht der Schweiz[15] insbesondere die Kinderrechtspolitik und -strategie der Schweiz. Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass das Schweizerische Kompetenzzentrum für Menschenrechte geschaffen wurde. Nichtsdestotrotz ist er besorgt darüber, dass es keine zentrale, unabhängige Institution zur Überwachung der Umsetzung der Konvention gibt, welche über die Kompetenzen verfügt, Beschwerden zu Verletzungen von Kinderrechten auf allen Staatsebenen entgegenzunehmen und zu behandeln. Im Geiste der allgemeinen Bemerkung Nr. 2 (2002) zur Rolle einer unabhängigen Menschenrechtsinstitution und im Sinne der früheren Empfehlungen (CRC/C/15/Add.182, Abs. 16) empfiehlt der Ausschuss dem Vertragsstaat eindringlich, unverzüglich eine unabhängige Institution zur Überwachung der Menschenrechte mit einem spezifischen Überwachungsmechanismus für die Kinderrechte zu schaffen. Diese Institution muss befugt sein, Beschwerden von Kindern in kindgerechter Art und Weise entgegenzunehmen, zu untersuchen und in der Sache zu ermitteln. Sie muss befähigt sein, die Privatsphäre und den Schutz der Opfer zu gewährleisten, die Entwicklungen zu überwachen und Folgemassnahmen zugunsten der Opfer zu treffen. Des Weiteren empfiehlt der Ausschuss dem Vertragsstaat, im Einklang mit den Pariser Prinzipien, die Unabhängigkeit eines solchen Überwachungsmechanismus sicherzustellen, insbesondere bezüglich Finanzierung, Auftrag und Strafverfolgung.

Der Ausschuss nimmt die Angaben des Vertragsstaates über die ergriffenen und geplanten Massnahmen zur Regulierung der Tätigkeiten multinationaler Unternehmen, zu denen auch die Entwicklung der Ruggie-Strategie für die Schweiz gehört, zur Kenntnis. Er ist jedoch besorgt darüber, dass der Vertragsstaat sich einzig auf die freiwillige Selbstregulierung verlässt und keine rechtlichen Rahmenbedingungen vorsieht, welche explizit die Pflichten jener Unternehmen regeln, die der Gerichtsbarkeit oder der Kontrolle des Vertragsstaates unterstehen, damit die Kinderrechte ausserhalb des Vertragsstaates eingehalten werden. Ausserdem ist der Ausschuss besorgt darüber, dass in diesem Bereich die Schulung der Berufsgruppen, die mit oder für Kinder arbeiten, unzureichend ist.

Im Geiste der allgemeinen Bemerkung Nr. 12 (2009) zum Recht des Kindes auf Anhörung empfiehlt der Ausschuss dem Vertragsstaat, Massnahmen zur Stärkung dieses Rechts gemäss Artikel 12 der Konvention zu ergreifen. Daher empfiehlt der Ausschuss dem Vertragsstaat: (a) seine Bemühungen zu intensivieren, damit das Recht des Kindes auf Anhörung in allen das Kind betreffenden Gerichts- und Verwaltungsverfahren Anwendung findet und der Meinung des Kindes genügend Rechnung getragen wird; (b) seine Bemühungen zu intensivieren, damit Kindern das Recht zugestanden wird, ihre Meinung zu allen sie betreffenden Angelegenheiten frei zu äussern. Ausserdem ist ihren Meinungen in der Schule und in anderen Bildungseinrichtungen, in der Familie sowie auch in der politischen Planung und Entscheidungsfindung angemessen Rechnung zu tragen. Besondere Aufmerksamkeit sollte dabei Kindern in Situationen, die sich ausgrenzend und benachteiligend auf sie auswirken, beigemessen werden; (c) sicherzustellen, dass Berufsgruppen aus dem Rechtsbereich, dem Bereich der sozialen Sicherheit und weiteren Bereichen, die sich mit Kindern befassen, systematisch zu wirksamen Partizipationsmöglichkeiten von Kindern geschult werden.

Der Ausschuss ist besorgt über die Häufigkeit der Diagnose Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitäts-Störung (ADHS) oder Aufmerksamkeitsdefizit-Störung (ADS) und die damit zusammenhängende Verschreibung von psychotropen Substanzen, insbesondere von Methylphenidaten bei Kindern, trotz zunehmender Hinweise auf schädigende Folgen dieser Medikamente. Des Weiteren ist der Ausschuss besorgt über Berichte, wonach mit dem Schulverweis des Kindes gedroht wird, wenn Eltern der Behandlung ihrer Kinder mit psychotropen Substanzen nicht zustimmen.[16]

Die Schweiz hat im Vergleich zu anderen europäischen Ländern einen der höchsten Anteile an psychiatrischen Zwangseinweisungen: Fast ein Viertel aller Psychiatrie-Patientinnen und -Patienten in der Schweiz werden laut einer Untersuchung aus dem Jahre 2009 unfreiwillig hospitalisiert.[17]

Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Organisation Kantone. In: Website der Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz, abgerufen am 22. September 2016.
  2. Stefan Rieder, Oliver Bieri, Christof Schwenkel, Vera Hertig, Helen Amberg: Evaluation Kindes- und Erwachsenenschutzrecht. In: Website des EJPD (PDF; 803 kB).
  3. Grundsätze. In: Website der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden im Kanton Zürich.
  4. Organisation der Sozialhilfe. In: Website der Geschichte der sozialen Sicherheit in der Schweiz.
  5. Rationalisierung und Ausbau: Modernisierung der städtischen Fürsorge. In: Website der Geschichte der sozialen Sicherheit in der Schweiz.
  6. Caroline Arni: Ehe, Paare. Krise der Geschlechterbeziehung um 1900. In: Infoclio.ch (Diss. Univ. Bern 2001/2002).
  7. Familie und Mutterschaft. In: Website der Geschichte der sozialen Sicherheit in der Schweiz.
  8. Heime und Anstalten. In: Website der Geschichte der sozialen Sicherheit in der Schweiz.
  9. Ein düsteres Kapitel der schweizerischen Sozialgeschichte. In: Website des Delegierten für Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen.
  10. 4 Jahre KESB – Bilanz und Fallzahlen. In: Website der Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz (Medienmitteilung; PDF; 77 kB).
  11. Erster Bericht zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht liegt vor. In: Website des EJPD.
  12. Beat Grossrieder: Pro Juventute Gründer Ulrich Wille. Der Mann, der Hitler in die Schweiz holte. In: Beobachter. Nr. 8, 11. April 2012.
  13. Otto Hostettler: Psychiatrie. Die Menschenversuche von Münsterlingen. In: Beobachter. Nr. 3, 7. Februar 2014.
  14. Scheidung und Sorgerecht. In: ch.ch. Portal der Schweizerischen Bundeskanzlei.
  15. [ (Link nicht mehr abrufbar) Schlussbemerkungen zum zweiten, dritten und vierten Staatenbericht der Schweiz.] In: Website des Bundesamtes für Sozialversicherungen (PDF; 258 kB).
  16. Bericht CRC/C/CHE/CO/2-4 in mehreren Sprachen auf der Website des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte.
  17. Zwangseinweisungen in die Psychiatrie aus grundrechtlicher Sicht. In: Informationsplattform humanrights.ch.
Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.