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Kombinierte Nomenklatur

Aus Jewiki
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Flagge der Europäischen Union
Basisdaten der
Verordnung 2658/87/EWG
Titel: Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
Kurztitel:
(nicht amtlich)
Kombinierte Nomenklatur
Rechtsnatur: Verordnung
Geltungsbereich: Europäische Union
Rechtsmaterie: Wirtschaftsrecht, Amtliche Statistik
Veröffentlichung: 23. Juli 1987
Inkrafttreten: 7. September 1987
Veröffentlichung der letzten Änderung: September 2024
Inkrafttreten der letzten Änderung: 2025
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Die Kombinierte Nomenklatur (KN) ist eine EU-einheitliche achtstellige Warennomenklatur für den Außenhandel im Rahmen der Gemeinsamen Handelspolitik, im Besonderen den Gemeinsamen Zolltarif, sowie die Statistik seitens Eurostats und der nationalen statistischen Ämter.

Sie wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie über den Gemeinsamen Zolltarif eingeführt.

Funktion und Geschichte

Vorlage:Infobox EU-Datenbank Die KN dient hauptsächlich zum einen der Erfassung und des Austausches des innergemeinschaftlichen Handels Intrahandel (Intrastat) und des Außenhandels der Gemeinschaft Extrahandel (Extrastat). Zum anderen spielt die Zolltarifnummer eine zentrale Rolle bei der Bewilligungen von vereinfachten Zollverfahren. Nur bewilligte Zolltarifnummern dürfen entsprechend im vereinfachten Verfahren angemeldet werden. Bei unkritischen Warenpositionen können sogar ganze Kapitel bewilligt werden, so kann man sich die detaillierte Auflistung der einzelnen Warenpositionen ersparen.

Als Grundlage für die Tarifierung wird die Kombinierte Nomenklatur auch von Staaten angewendet, welche mit der EG bilaterale Handelsabkommen geschlossen haben z. B. die Türkei.

Sie löste die NIMEXE-Klassifikation (Nomenklatur für die Import- und Exportstatistiken der Europäischen Gemeinschaften) ab, die bis 1988 gegolten hatte, und diejenigen Codes und Warenbezeichnungen, die auf der Grundlage der Nomenklaturen des Gemeinsamen Zolltarifs erstellt worden waren.[1] Basis für die KN ist seit Januar 1988 das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung von Waren der UN, dessen sechs Stellen auf acht um die KN-Unterpositionen erweitert wurden.

Die KN wird jährlich spätestens zum 31. Oktober für das Folgejahr aktualisiert. Mit der Aktualisierung werden einige KN Positionen nicht mehr geführt, eine Neueinreihung der Waren ist damit notwendig. Gegenfalls muss die Bewilligung für das vereinfachte Zollverfahren neu angepasst werden. Die entsprechend gültige Kombinierte Nomenklatur wird einmal im Jahr im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht, dazu gehören auch Transponierungslisten.

Aufbau

Die KN enthält 21 Abschnitte, welche mit römischen Ziffern betitelt werden. Diese 21 Abschnitte werden wiederum in 97 zweistellige Kapitel unterteilt. So lautet zum Beispiel Abschnitt XI Spinnstoffe und Waren daraus, Kapitel 61 gehört zum Abschnitt XI und beinhaltet Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken und Gestricken. Eine wichtige Rolle spielen die KN Abschnitte auch für die Marktordnungsware und die zugehörige Erstattung bei der Ausfuhr.

Der TARIC, der Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften, ist in den acht ersten Stellen identisch mit der KN. Es findet also so weit eine einheitliche Kennzeichnung für Zollzwecke und für die Statistik statt. Der Taric ist allerdings durch die Taric-Unterpositionen (ab der neunten Stelle) tiefer untergliedert.

Allgemeine Vorschriften

Um eine Codenummer für Waren in der Kombinierte Nomenklatur (KN) zu erhalten - auch Einreihung genannt - gelten einige Grundsätze. Diese sind in den allgemeinen Vorschriften (AV) genannt. Für eine sichere Tarifierung bzw. Einreihung kann bei Unsicherheiten oder Unklarheiten eine verbindliche Zolltarifauskunft eingeholt werden.

Nach AV 1 ist entscheidend für die Einreihung von Waren, der Wortlaut der Positionen und die Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und — soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist - die weiteren Allgemeinen Vorschriften (AV 2 bis AV 6). Daraus folgt, dass die weiteren allgemeinen Vorschriften nur anzuwenden sind, wenn keine Spezialregelungen in der Position oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln vorgesehen sind. Es ist immer zu Fragen, ob die AVn überhaupt anwendbar sind. Zum Beispiel ist die Anmerkung 1 zu Kapitel 71 eine Spezialregelung zur AV 2b). Die AV 2b) ist hier nicht anwendbar.

Codenummer

Aufbau der Codenummer

Schreibweise der Codenummer:

1001 10 00
Stelle 1 bis 4: Position der Nomenklatur des Harmonisierten Systems (HS).
Stelle 5 bis 6: Unterposition des HS
Stelle 7 und 8: Code der Unterposition der KN über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif. Wenn eine Position oder Unterposition des HS für Gemeinschaftszwecke nicht unterteilt ist, so sind die siebte und die achte Stelle mit "00" versehen.

Stelle 9, 10 sind dann Code der Unterposition des TARIC (gemeinschaftliche Maßnahmen), Stelle 11 für nationale Maßnahmen

Nationale Übernahmen

Siehe auch

sowie:

Normen und Gesetze

Weblinks

Datenbank

Einzelnachweise

  1. 2658/87/EWG Artikel 15 (1)

Literatur

  • Carsten Weerth: Das Harmonisierte System 2012. In: Außenwirtschaftliche Praxis. Bd. 17, Heft 9, 2011, ISSN 0947-3017, S. 307–311.
Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Kombinierte Nomenklatur aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.

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