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Kristallglas
Der Begriff Kristallglas, abgeleitet von Bergkristall, bezeichnet hochwertiges farbloses Glas, das oft Metalloxide oder -ionen als Zusätze enthält (im Falle von Bleioxid spricht man von Flintglas). Es ist jedoch nicht im physikalischen Sinne kristallin, sondern amorph wie alle Glassorten. Andere Bezeichnungen sind Hartglas, Spiegelglas und — zweideutig — Kronglas.
Bereits im 15. Jahrhundert wurde in Venedig kristallklares Glas hergestellt und als „cristallo“ angepriesen. Später ging diese Bezeichnung auf alle glänzenden, farblosen Gläser mit hoher Lichtbrechung über, die in einer für Glasschliffe optimalen Stärke hergestellt werden konnten, ohne an Transparenz einzubüßen.
Zwar gab es mit Bleioxiden versetzte Gläser schon im Mittelalter, die Erfindung des Bleikristalls im Barock wird jedoch den Engländern zugeschrieben. Es handelte sich dabei um eine kristallklare Glasart, die sich vorzüglich für geschliffenes Glas eignet.
Bleifreie Kristallgläser wurden in Böhmen entwickelt, indem man der Glasmasse Calciumcarbonat in Form von Kreide beimengte. Daher die Bezeichnung Kreideglas, oder Böhmisches Kristallglas. Einfaches Kristallglas wird heute hergestellt, indem das Natriumoxid im Glas teilweise durch Kaliumoxid ersetzt wird. Dies gibt dem Glas eine schönere Brillanz.
Das Kristallglaskennzeichnungsgesetz[1] gibt vor, welche Inhaltsstoffe das Glas enthalten muss, damit es als Kristallglas bezeichnet werden darf. Im Sinne dieses Gesetzes ist Kristallglas ein Glas, das entweder
- Bleioxid (PbO), Bariumoxid (BaO), Kaliumoxid (K2O) oder Zinkoxid (ZnO) allein oder zusammen in Höhe von mindestens 10 % enthält, eine Dichte von mindestens 2,45 kg·dm−3 hat und dessen auf den Natrium-D-Strahl bezogener Brechungsindex mindestens 1,52 beträgt oder
- Bleioxid (PbO), Bariumoxid (BaO) oder Kaliumoxid (K2O) allein oder zusammen in Höhe von mindestens 10 % enthält, eine Dichte von mindestens 2,40 kg·dm−3 und eine Oberflächenhärte nach Vickers von 550 +/- 20 hat.
Einzelnachweise
- ↑ Kristallglaskennzeichnungsgesetz vom 25. Juni 1971 (BGBl. I S. 857) - Gesetzestext (PDF; 42 kB)
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