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Motion (Schweiz)
Eine Motion ist in der Schweiz ein parlamentarischer Vorstoss auf eidgenössischer, kantonaler oder kommunaler Ebene, welcher die Regierung beauftragt tätig zu werden.
Mit einer Motion verlangt ein Parlamentsmitglied von der Regierung, dass diese eine Gesetzesänderung, einen Beschluss nach eidgenössischem, kantonalem oder kommunalem Recht ausarbeite oder eine bestimmte Massnahme ergreife. Dieser Auftrag ist verbindlich, wenn ihm das Parlament zustimmt.
Details
Motionen sind in der Regel nur für Bereiche zulässig, in denen es ausdrücklich ein Mitwirkungsrecht des Parlaments gibt. Hat in einem Bereich die Regierung die abschliessende Kompetenz, können dazu keine Motionen (sehr wohl aber Postulate) eingereicht werden. Diese inhaltliche Beschränkung der zulässigen Gegenstände einer Motion folgt aus der Gewaltenteilung. Auf Bundesebene wurde diese Trennung aufgehoben: «Ist der Bundesrat für die Massnahme zuständig, so trifft er diese (…).»[1]
Eine Motion kann vom Parlament in der Regel in die abgeschwächte Form eines Postulats umgewandelt werden; allerdings nur mit dem Einverständnis des Motionärs respektive der Motionärin. Mit dieser Umwandlung (faktisch eine Abschwächung) können zum Beispiel Motionen «gerettet» werden, die in der verbindlicheren Form keine politische Mehrheit im fraglichen Parlament finden würden. Ferner ist die Umwandlung ein Rettungsanker für Motionen, deren Gegenstand in die alleinige Kompetenz der Regierung fällt (siehe vorderer Absatz). Möglich ist sogar die «punktweise» Umwandlung (siehe nächster Abschnitt). Auf Bundesebene können Motionen nicht mehr in Postulate umgewandelt werden.
Im Unterschied zu anderen Typen parlamentarischer Vorstösse kann eine Motion nach der Einreichung in der Regel nicht mehr verändert werden, und zwar weder durch die Motionärin oder den Motionär noch durch das beschliessende Parlament. Möglich ist allerdings (neben der Umwandlung in ein Postulat oder natürlich dem Rückzug), eine Motion «punktweise» zu beraten und z. B. nur einzelne Punkte an die Regierung zu überweisen und andere abzulehnen; dabei ist es aber Sache des Motionärs, vor der Einreichung seinen Vorstoss überhaupt in einzelne «Punkte» aufzugliedern. Sogar die «punktweise» Umwandlung in ein Postulat ist zulässig. Auf Bundesebene kann die zweite Parlamentskammer, welche eine Motion behandelt, den Text abändern. Danach muss diese abgeänderte Motion zurück in die erste Kammer und kann dort so angenommen oder abgelehnt werden.[2]
Neben den einzelnen Parlamentsmitgliedern sind auch die Fraktionen in einem Parlament und die ständigen parlamentarischen Kommissionen zur Einreichung von Motionen befugt.
Der Text einer Motion auf Bundesebene darf maximal 2400 Zeichen, inklusive Leerzeichen, umfassen.
In einigen Kantonen und Gemeinden können darüber hinaus sogar eine bestimmte Anzahl Stimmberechtigte Motionen im Parlament einreichen; dieses spezielle Instrument heisst Volksmotion und wird wie jede andere Motion behandelt.
Literatur
- Parlamentsrecht und Parlamentspraxis der Schweizerischen Bundesversammlung. Kommentar zum Parlamentsgesetz (ParlG) vom 13. Dezember 2002. Hrsg. von Martin Graf, Cornelia Theler, Moritz von Wyss; wiss. Mitarb.: Nicole Schwager; wiss. Beirat: Wolf Linder, Georg Müller, René Rhinow. Helbing & Lichtenhahn, Basel 2014, ISBN 978-3-719-02975-3.
Siehe auch
Einzelnachweise
Weblinks
- Motion in: Parlamentswörterbuch (parlament.ch)
- Motion, Art. 120-122, Parlamentsgesetz (SR 171.10)
Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Motion (Schweiz) aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar. |