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Natürlicher Wille

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Der natürliche Wille ist ein Rechtsbegriff, der die tatsächlich vorhandenen Absichten, Wünsche, Wertungen und Handlungsintentionen eines Menschen umfasst, auch wenn dieser sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, d.h. im Regelfall geschäftsunfähig i.S des § 104 Nr. 2 BGB ist.

Die Unterscheidung zwischen freiem und natürlichem Willen ist insbesondere im Betreuungsrecht wichtig, da ein Betreuer nicht gegen den freien Willen eines Volljährigen bestellt werden darf (§ 1896 Abs. 1a BGB), wohl aber gegen seinen natürlichen Willen, falls dies in seinem wohlverstandenen Interesse liegt. Der natürliche Wille ist deshalb nicht bedeutungslos, sondern im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu beachten, denn in das Grundrecht auf ein Selbstbestimmtes Leben des Betreuten (Art. 2 Abs. 1 GG) darf nur nach dem Maßstab der Verhältnismäßigkeit eingegriffen werden. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip ist gewahrt, wenn eine Handlung gegen den natürlichen Willen des Betreuten notwendig ist, um eine erhebliche Gefahr abzuwenden, und die Handlung das mildeste der möglichen Mittel darstellt und der Handlung nicht der mutmaßliche Wille des Betreuten entgegensteht.

Der natürliche Wille des Betreuten ist vom Betreuer im Rahmen des § 1901 Abs. 3 BGB zu beachten. Auch kann gegen den natürlichen Willen eine Sterilisation des Betroffenen nicht vormundschaftsgerichtlich genehmigt werden (§ 1905 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

Eine Freiheitsberaubung kann dann vorliegen, wenn einem vorhandenen natürlichen Willen entgegengewirkt wird. Bei einem langfristig Bewusstlosen ist es deshalb keine Freiheitsberaubung, das Zimmer, in dem er liegt, von außen abzuschließen.

Eine Fixierung eines Menschen gegen seinen natürlichen Willen muss richterlich genehmigt werden; das Einverständnis eines Betreuers oder Bevollmächtigten reicht nicht aus, sofern es sich um eine länger dauernde Maßnahme (i. d. R. länger als 2 Tage i. S. d Art. 104 GG) handelt oder diese regelmäßig stattfindet (z. B. immer nachts). In solchen Fällen ist gem. § 1906 Abs. 4 BGB die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes zusätzlich nötig.

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