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Fixierung (Medizin)

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Fixierliege mit Zwangsjacke

In der Medizin wird der Begriff der Fixierung in unterschiedlichen Bereichen bzw. Bezügen verwendet. Er bezeichnet:

  1. die Fesselung eines Patienten durch mechanische Vorrichtungen (Gurte, Riemen, etc.) zu dessen eigener Sicherheit oder dem Schutz anderer Personen. In diesem Zusammenhang kann der Begriff als Euphemismus bezeichnet werden. Das mechanische Fixieren einzelner Körperteile kommt etwa bei einem Knochenbruch zur Anwendung, ein Beispiel ist der Gipsverband oder auch die Schienung mit Vakuummaterial (siehe Immobilisation). Das Ruhigstellen eines Kranken durch Medikamente wird hingegen als Sedierung bezeichnet.
  2. die Irreversibilität einer Erkrankung.
  3. in der Histologie die Haltbarmachung histologischer oder anatomischer Präparate.

Fixierung einer Person

Die Fixierung einer Person findet oft in einer psychiatrischen Notfallsituation statt, die für den Betreffenden ein hohes Verletzungsrisiko birgt und häufig von den Beteiligten als große Belastung empfunden wird. Bei der Fixierung wird der Patient mittels spezieller Gurte auf dem Rücken liegend im Bett fixiert, so dass Eigen- und Fremdgefährdung ausgeschlossen sind.

Rechtliche Voraussetzungen

Deutschlandlastige Artikel Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Staaten zu schildern.
  1. In Einzelfällen mag es sein, dass der Betroffene einer notwendigen Fixierung zustimmt. Die Fixierung ist dann ohne weiteres möglich. Sie ist jedoch sofort zu entfernen, wenn der Betroffene es wünscht oder wenn sie nach Einschätzung der Pflegepersonen nicht mehr erforderlich erscheint.
  2. Eine Fixierung gegen den natürlichen Willen der betreffenden Person erfüllt regelmäßig den Straftatbestand einer Freiheitsberaubung und ist nur zulässig, wenn ein Rechtfertigungsgrund (z. B. eine akute Gesundheitsgefährdung der zu fixierenden Person oder anderer Personen) vorliegt und dieser durch die Fixierung abgewendet werden kann. In diesem Falle ist eine richterliche Anordnung erforderlich oder muss unverzüglich nachträglich beigebracht werden (Unterbringungsverfahren; die Voraussetzungen sind in der Bundesrepublik Deutschland durch § 1906 Abs. 4 BGB und die Psychisch-Kranken-Gesetze der Bundesländer geregelt). Die Fixierung selbst samt deren Begründung und deren Dauer, im Normalfall auch der mehrmals täglichen Unterbrechungen, muss in der Krankengeschichte dokumentiert werden.
  3. Gesetzliche Vertreter wie der rechtliche Betreuer benötigen eine Genehmigung des Betreuungsgerichts bzw. Familiengerichts, wenn sie für den Betroffenen einer Fixierung zustimmen (§ 1906 Abs. 4 BGB für den Betreuer).[1][2]; dies gilt analog für den Bevollmächtigten im Rahmen einer Vorsorgevollmacht. Für die Fixierung eines Kindes durch die Eltern hat der Gesetzgeber keine Genehmigung durch das Betreuungs- oder Familiengericht vorgesehen.

Durchführung

Dem Patienten wird der Grund der Fixierung erklärt. Sie dient dem Schutz seiner selbst oder anderer und stellt keine Bestrafung dar. Ausreichend geschultes Personal muss vorhanden sein, was in der Regel eine Fixierung in der häuslichen Pflege ausschließt. Ist bei der Durchführung der Fixierung mit starker Gegenwehr zu rechnen, müssen die Handelnden kräftemäßig in der Übermacht sein, um einen Kampf und genau jenen Schaden zu vermeiden, der durch die Fixierung abgewendet werden soll. Der Patient wird am Pflege- oder Krankenhausbett oder auch in einem Rollstuhl oder Pflegestuhl so festgeschnallt, dass Sicherheit vor Flucht oder Unfällen besteht. Hierfür existieren speziell entwickelte Gurtsysteme. Nachdem man weiß, wie der Patient sich in der Fixierung verhält, kann man nachträglich den Freiheitsgrad der Gurte schrittweise erweitern oder einzelne Gurte ganz entfernen. Die Anwendung von Netzbetten ist eher in Österreich als in Deutschland verbreitet.[3]

Gepolsterte Fußmanschetten aus Leder für den Einsatz in medizinischen Institutionen
Gurtsystem aus medizinischen Institutionen

Bei der Fixierung im Bett wird je nach Notwendigkeit gestaffelt vorgegangen, um mit möglichst geringer Bewegungsbeschränkung das Ziel der Fixierung erreichen zu können.

Mit einem einzelnen Bauchgurt ist der Patient an einem Punkt fixiert. Die Methode garantiert hohe Bewegungsfreiheit, ist aber für sich genommen nicht fluchtsicher und birgt das Risiko von tödlichen Unfällen mit Strangulation, wenn der Patient aus dem Bett rutscht.[4] Daher werden zusätzlich Bettseitenteile angebracht. Der Unfallgefahr wird, wie auch sonst bei der Fixierung von Kranken, durch ständige, engmaschige Überwachung begegnet.

Bei der Diagonal-Fixierung ist der Körper an drei Punkten fixiert: Bauch, rechter Arm und linkes Bein oder linker Arm und rechtes Bein. Die Methode bietet noch eine gewisse Bewegungsfreiheit. Bei einer Fünfpunktfixierung wird der Körper zusätzlich an den beiden freigebliebenen Extremitäten fixiert. Mit Schulter- und Oberschenkelfixierung kann die Bewegungsfreiheit, wenn erforderlich, weiter minimiert werden.

Alternativen

Fixierung ist eine Ultima Ratio, wenn eine Situation nicht anders beherrschbar ist und Handlungsalternativen nicht mehr zur Verfügung stehen. Der durch die Zwangsmaßnahme gegebene Schutz kann genutzt werden, um die zugrundeliegende Erkrankung zu behandeln und eine Lösung ohne Gewaltanwendung herbeizuführen.[5] Die Beruhigung eines Kranken kann aber auch durch „Talk down“ oder durch Anxiolytika herbeigeführt werden. Als eine die Grundrechte massiv einschränkende Maßnahme steht die Fixierung mit im Zentrum der Kritik an üblicher Praxis in der Betreuung und Pflege (Gewalt in der Pflege, Pflegeskandal).[6][7][8] Der Werdenfelser Weg ist ein neuerer verfahrensrechtlicher Ansatz, um freiheitsentziehende Maßnahmen in Pflegeeinrichtungen zu reduzieren.

Speziell altersdemente Menschen werden fixiert, um Stürze zu vermeiden. Allerdings führt die Fixierung durch die damit verbundene Immobilisation auf Dauer zu einer Abnahme der Muskelmasse und einer weiteren Verschlechterung der Bewegungsfähigkeit des Betroffenen. Sie ist daher keine langfristige Lösung. Das Fixieren von Demenzkranken ist weiterhin problematisch, weil es die Unsicherheit des Patienten erhöht. Der Demenzkranke nimmt die Fixierung wahr, kann aber den Kontext nicht verstehen. Alternativ können andere Methoden angewendet werden, die der Unfallverhütung dienen und die Umgebung sicherer machen. Betten können bei geeigneter Bauweise bis fast bis auf den Boden hinuntergefahren werden, was die mögliche Sturzhöhe vermindert. Der Boden kann abgepolstert werden, technische Meldesysteme anzeigen, wann der Demenzkranke aufstehen will. Das Anbieten von Aktivität, gute Beleuchtung und das Entfernen von Stolperfallen tragen zur Vermeidung von Stürzen bei. Die Verwendung von Hüftprotektoren mindert ihre Konsequenzen.[9] Die Rechtsprechung in einem Einzelfall beleuchtet beispielhaft die vielfältigen, gegeneinander abzuwägenden Aspekte bei der Verhütung von Unfällen.[10]

Fixierung (Grad einer Erkrankung)

Irreversibler Grad einer Erkrankung (z. B. fixierte Pulmonale Hypertonie, die zur Eisenmenger-Reaktion führt).

Fixierung in der Histologie

In der Histologie müssen Gewebeschnitte vor der Färbung zunächst fixiert werden (siehe Fixierung (Präparationsmethode)).

Siehe auch

Literatur

  • Friedhelm Henke: Fixierungen in der Pflege - Rechtliche Aspekte und praktischer Umgang mit Fixiergurten. Kohlhammer, Stuttgart 2006, ISBN 3-17018771-6.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. So auch ausdrücklich der Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. Juni 2012, Az. XII ZB 24/12 [1]
  2. Bericht über das Urteil des BGH vom 26. Juli in der stern (Zeitschrift).
  3. Die Presse, Wien vom 18. April 2008, online
  4. Rundschreiben der Heimaufsicht Düsseldorf vom 1. Juli 2010. (PDF; 122 kB) Abgerufen am 1. Oktober 2010.
  5. Hans-Ludwig Kröber: Handbuch der forensischen Psychiatrie 5: Forensische Psychiatrie im Privatrecht und öffentlichen Recht. Springer Verlag Heidelberg, 2009, S. 172, ISBN 978-3-79851449-2
  6. Heidrun Holzbach-Linsenmaier: Anbinden ist Alltag. In: Die Zeit. 16. Oktober 1987
  7. Katrin Hummel: Psychiatrie: Da war sie schon gefesselt. In: Frankfurter Allgemeine Zeitung. 11. Oktober 2009
  8. Susanne Rytina: Zwang in der Psychiatrie: Das letzte Mittel. In: Spiegel Online. 15. Januar 2012
  9. Susanne Andreae, Dominik von Hayek & Jutta Weniger: Altenpflege professionell: Krankheitslehre. Thieme, Stuttgart/New York 2006, S. 183ff., ISBN 978-3-13127012-2
  10. Bundesgerichtshof: Urteil vom 28. April 2005 - III ZR 399/04
link=http://de.wikipedia.org/Wikipedia:Hinweis Rechtsthemen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
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