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Unterbringung
Mit Unterbringung ist im Allgemeinen die Bereitstellung einer Unterkunft gemeint. Eine Unterbringung im medizinischen Sinne bezeichnet dagegen eine Zwangseinweisung, eine gegen den Willen des Betroffenen durchgeführte rechtlich vollzogene Unterbringung eines Menschen mit psychischen Auffälligkeiten oder Störungen in einer geschlossenen Abteilung einer psychiatrischen Klinik. Die Unterbringungsmaßnahme stellt somit eine Zwangsbehandlung dar.
Rechtliche Regelung
Die Unterbringung ist in den einzelnen Staaten unterschiedlich geregelt.
- Fürsorgerischer Freiheitsentzug für die Situation in der Schweiz
- Unterbringung (Österreich)
- Unterbringung (Deutschland) und Unterbringungsverfahren
Hintergrund
Meist wird bei schizophrenen Erkrankungen, manchmal auch bei Manisch-Depressiven Erkrankungen oder bei krisenbedingten ernstlichen Suizidabsichten untergebracht.
Liegt eine erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung vor, wird diese mit der Unterbringung häufig gebannt.
Rechtfertigung
Selbstgefährdung
Selbstgefährdung spielt sowohl bei der Notfallpsychiatrie als auch bei der Betreuung chronisch Kranker oder verwirrter Personen eine Rolle. Eine Zuschreibung, welche psychischen Störungen oder Erkrankungen mit einer akuten Selbstgefährdung verbunden sind, kann im Einzelfall ärztlich nicht getroffen werden. Es gibt zwar statistische Unterschiede, aber es kommt auf den Schweregrad der Störung und auf das Ausmaß bereits eingetretener gefährdender Verhaltensweisen oder Äußerungen an. Wichtig ist auch, ob noch ein Kontakt zwischen Arzt und Patient herstellbar ist, ob der Patient zu verlässlichen Absprachen imstande ist und ob er sich auch freiwillig behandeln lassen will. Psychiatrisch qualifizierte Notdienste wie in Hamburg wurden eingerichtet, damit diese Fragen von einem Fachmann geprüft werden. Weiterhin ist bei der betreuungsrechtlich begründeten Zwangseinweisung die Reaktion des Umfeldes, z. B. der Angehörigen von Bedeutung. Störungen, die statistisch häufiger mit akuter Selbstgefährdung assoziiert sind, sind akute organische oder funktionelle Psychosen, z. B. schizophrene Störungen. Schwere Depressionen gehen zwar oft mit Suizidgefährdung einher, führen aber statistisch seltener zu Zwangseinweisungen. Psychosomatische Störungen und Anorexie fallen in der Regel nicht unter die genannten Voraussetzungen, weil keine Unterbringung in psychiatrischen Kliniken erfolgt, sondern in psychosomatischen und Psychotherapie-Kliniken.
Bei betreuungsrechtlich begründeten Zwangseinweisungen geht es nicht nur um unmittelbare suizidale Gefährdungen, sondern auch andere schwere störungsbedingte Formen der Selbstgefährdung, z. B. Nichtbehandlung schwerster körperlicher Leiden, schwerste Verwahrlosung, rechtlich auch um die Gefahr einer schweren Verfestigung chronischer psychischer Störungen oder um Hilflosigkeit mit Gefahr des Verhungerns oder Erfrierens oder Herumirrens. Derartige Voraussetzungen bestehen statistisch häufiger bei Demenzen, chronischen Psychosen wie Schizophrenie, schweren Suchtleiden.
Fremdgefährdung
Zwangseinweisungen erfolgen bei anders nicht abwendbarer akuter Gefahr, dass Dritte zu Schaden kommen. Dies kann der Fall sein, wenn Personen durch krankhafte Verkennung angegriffen werden, der Betroffene unkontrolliert am Straßenverkehr teilnimmt oder massiv andere öffentliche Rechtsgüter gefährdet.
Es gibt zwar statistische Häufungen z. B. bei Verwirrtheit durch akute organische Psychosen, schizophrenen Störungen, stoffgebundenen, z. B. alkoholabhängigen oder durch Drogen hervorgerufenen Störungen, aber auch Persönlichkeitsstörungen. Es kommt aber aus rechtlicher und ärztlicher Sicht auf den Einzelfall an.
Folgen für Betroffene und Angehörige
Angehörige sind, wie die Verbände der Angehörigen Psychisch Kranker betonen, häufig durch die psychischen Störungen eines Familienmitgliedes psychisch und sozial sehr schwer belastet, oft überfordert, nicht selten traumatisiert. Betroffene erleben die Zwangseinweisung häufig als gewaltsam und unnötig, etliche erkennen aber gar nicht, dass sie formalrechtlich zwangsweise untergebracht werden. Ein Teil der Betroffenen wird durch Ereignisse im Umfeld der Zwangseinweisung, z. B. Polizeimaßnahmen oder Fesselung oder den Umgebungswechsel schwer belastet, manche verarbeiten die Situation als traumatische Erfahrung und reagieren langfristig mit Stressreaktionen und massiver Ablehnung psychiatrischer Hilfe. Andere Betroffene sind nach Besserung der psychischen Störungen imstande, im therapeutischen Gespräch Hilfe anzunehmen. An Altersdemenz und schweren organisch begründeten Psychosen leidende Personen erkennen je nach Schweregrad nicht mehr, ob sie rechtlich untergebracht wurden. Aber auch sie können auf eine Zwangseinweisung emotional sehr stark ablehnend reagieren. In jedem Fall hängt die subjektive Verarbeitung der Zwangseinweisung weniger von den rechtlichen Bedingungen, als von den tatsächlichen Abläufen und Erlebnissen ab. Es muss also für die Psychiatrie immer auf einen möglichst schonenden Umgang mit jedem Patienten ankommen. Dies wird in Kliniken als Gegenstand der Fort- und Weiterbildung und des Qualitätsmanagements aktiv reflektiert und offen kommuniziert.
Kritik
- Im Fall Gustl Mollath wurde die Regelung wahrscheinlich missbraucht um den Zeugen wegzusperren. [1]
Siehe auch
- Polizeirecht
- Betreuung
- Betreuungsverfahren
- Freiheitsentzug
- Maßregelvollzug
- Forensik
- Medizinisch: Fixierung (Medizin)
Einzelnachweise
<references>
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! |
Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Unterbringung aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar. |