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Nichtkombattant
Als Nichtkombattanten werden Personen bezeichnet, die von einem Krieg oder einem bewaffneten Konflikt betroffen sind, ohne aktiv an den Kampfhandlungen beteiligt zu sein. Dazu können, in Abhängigkeit von der jeweiligen Begriffsgrundlage, erkrankte oder verwundete Soldaten, sich ergebende oder gefangengenommene Soldaten (Kriegsgefangene), Angehörige der Streitkräfte ohne Kampfauftrag wie zum Beispiel Sanitäter oder Militärseelsorger, im Auftrag des Militärs tätige zivile Dienstleister, Kriegsberichterstatter, das Hilfspersonal der nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften sowie diesen Gesellschaften gleichgestellten Organisationen, die Mitglieder von Zivilschutz-Einheiten und die Zivilbevölkerung gezählt werden.
Der Begriff, der im juristischen und im umgangssprachlichen Gebrauch zum Teil unterschiedlich verwendet wird und hinsichtlich seiner völkerrechtlichen Bedeutung einem Wandel unterlag, steht dabei in Abgrenzung zu den an den Kampfhandlungen aktiv beteiligten Kombattanten. Die meisten Nichtkombattanten unterstehen dem Schutz des humanitären Völkerrechts, je nach ihrer Zugehörigkeit zu einer der genannten Gruppen jedoch in unterschiedlichem Ausmaß. Unabhängig von dieser juristischen Bedeutung des Begriffs ist die Unterscheidung zwischen Kombattanten und Nichtkombattanten darüber hinaus ein wesentliches Prinzip in der Theorie des gerechten Krieges.
Rechtshistorische Entwicklung
Die Unterscheidung der von einem Krieg betroffenen Personen in Nichtkombattanten und Kombattanten begann aus geschichtlicher Sicht mit der Formulierung des Lieber Code im Jahr 1863 und vor allem mit der Brüsseler Deklaration von 1874. Seither haben sich im vertraglich fixierten Völkerrecht, im Völkergewohnheitsrecht sowie in der militärtheoretischen und ethischen Diskussion unterschiedliche Definitionen des Begriffs „Nichtkombattant“ ausgebildet. Er beschreibt somit keinen einheitlichen und allgemein akzeptierten Status, sondern umfasst verschiedene Personengruppen mit jeweils spezifischer Rechtsstellung. Die konkrete Abgrenzung zwischen Kombattanten und Nichtkombattanten ist deshalb uneinheitlich und abhängig vom historischen und geopolitischen Kontext des betreffenden Konflikts.
In der bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs maßgeblichen Rechtsauffassung des sogenannten Haager Rechts, im Wesentlichen basierend auf der Haager Landkriegsordnung von 1899 und 1907, umfasste der Begriff des Nichtkombattanten die nicht an Kampfhandlungen beteiligten Angehörigen der Streitkräfte, in Abgrenzung zu den Kombattanten und den Zivilpersonen. Die derzeit geltende Rechtsauffassung, die vorwiegend auf dem sogenannten Genfer Recht beruht, kennt keine explizite Definition des Begriffs. Artikel 33 des ersten Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zählt jedoch im Gegensatz zur Haager Landkriegsordnung alle Angehörigen der Streitkräfte mit Ausnahme der Sanitäter und Seelsorger zu den Kombattanten.
Umgangssprachliche Bedeutung
Umgangssprachlich werden gegenwärtig in der Regel diejenigen Personengruppen als Nichtkombattanten bezeichnet, die durch die vier Genfer Abkommen von 1949 und ihre Zusatzprotokolle von 1977 geschützt sind. Dies betrifft militärisches und ziviles Hilfspersonal (Sanitäter), kampfunfähige ehemalige Kombattanten (Status Hors de combat - erkrankte, verwundete und gefangengenommene Soldaten), und alle sonstigen Personen, die explizit keine Kombattanten sind und nicht an Kampfhandlungen teilnehmen (Zivilpersonen).
Juristische Aspekte
Die Mehrzahl der unter dem Begriff Nichtkombattanten zusammengefassten Personengruppen sind, in Abhängigkeit von ihrem jeweiligen Status allerdings in unterschiedlichem Ausmaß, nach den gegenwärtigen Regeln und Gebräuchen des humanitären Völkerrechts geschützt. Zu den grundlegenden Prinzipien zählen dabei der Anspruch auf eine menschliche Behandlung sowie vor allem der Schutz vor allen Handlungen, die sich gegen ihr Leben, ihre Gesundheit und körperliche Unversehrtheit, ihre Ehre sowie ihre religiösen oder sonstigen Überzeugungen richten. Bei militärischen Aktivitäten ist zwischen Kombattanten und Nichtkombattanten zu unterscheiden, letztere sind so weit wie möglich zu verschonen. Die diesbezüglich maßgeblichen Abkommen des humanitären Völkerrechts sind die Genfer Konventionen mit ihren Zusatzprotokollen.
Uneinheitlich ist die militärtheoretische Bewertung der Stellung von Armeeangehörigen, die beispielsweise als Teil der Versorgungsstrukturen der Streitkräfte selbst nicht direkt an Kampfhandlungen beteiligt sind, diese jedoch durch ihre Tätigkeit aktiv unterstützen. Obwohl sie im gegenwärtig relevanten Völkerrecht als Kombattanten gelten, da sie das Recht und die prinzipielle Möglichkeit zur Teilnahme an Kampfhandlungen haben, ist ihr Status Teil der ethischen Debatte zur Theorie des gerechten Krieges. Dies gilt auch für vorübergehend wehrlose, aber im aktiven Dienst stehende Kombattanten, deren Behandlung zum Teil als Dilemma des „schlafenden Soldaten“ oder des „nackten Soldaten“ diskutiert wird.
Literatur
- Knut Ipsen: Kapitel 3: Kombattanten und Nichtkombattanten. In: Dieter Fleck (Hrsg.): Handbuch des humanitären Völkerrechts in bewaffneten Konflikten. C.H. Beck, München 1994, ISBN 3-406-38139-1.
- Nicholas G. Fotion: Combatant-Noncombatant Distinction. Lexikoneintrag in: Donald A. Wells (Hrsg.): An Encyclopedia of War and Ethics. Greenwood Press, Westport CT u. a. 1996, ISBN 0-313-29116-0.
- Otto Kimminich: Schutz der Menschen in bewaffneten Konflikten. Zur Fortentwicklung des humanitären Völkerrechts. Kaiser Grünewald, München u. a. 1979, ISBN 3-459-01208-0, (Entwicklung und Frieden - Wissenschaftliche Reihe 20).
- Regina Buß: Der Kombattantenstatus. Die kriegsrechtliche Entstehung eines Rechtsbegriffs und seine Ausgestaltung in den Verträgen des 19. und 20. Jahrhunderts. Brockmeyer, Bochum 1992, ISBN 3-8196-0025-6, (Bochumer Schriften zur Friedenssicherung und zum humanitären Völkerrecht 12), (Zugleich: Bochum, Univ., Diss., 1992).
- James Turner Johnson: War Against Noncombatants. In: James Turner Johnson: Morality and Contemporary Warfare. Yale University Press, New Haven CT u. a. 1999, ISBN 0-300-07837-4.
- A. P. V. Rogers: Combatant Status. In: Roy Gutman, David Rieff (Hrsg.): Crimes of War. What the Public Should Know. W. W. Norton & Company, New York NY 1999, ISBN 0-393-31914-8
Weblinks
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