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Notabeln
Notabeln (frz. les notables, die Angesehenen) waren die Angehörigen der sozialen Oberschicht, deren Ansehen auf einem hohen Rang, besonderen Verdiensten oder einem großen Vermögen beruhte. Entscheidend für die Mitgliedschaft zu diesem „Personenkreis“ war die Berufung durch den französischen König. Die Mitglieder waren am politischen Prozess des Staates beteiligt. Im übertragenen Sinn bezeichnete Notabeln auch die höher gestellten Bürger. Im Wortsinn meint „notables“ Personen „die zu beachten sind“, bzw. „Beachtenswerte“. Der Begriff des Notabeln ist – jedenfalls soweit er für entsprechende Gruppen in Deutschland verwendet wird – nicht deckungsgleich mit dem des Großbürgers, der Personen bürgerlicher Herkunft mit großem Vermögen und entsprechendem Lebensstil erfasst, während Notabeln in Abgrenzung hierzu auch jene Personen erfassen, die auch ohne großes Vermögen aufgrund ihres Ansehens und Ranges eine gesellschaftlich herausgehobene Stellung innehatten.
Frankreich
In Frankreich wurden die erweiterten Ratsversammlungen des Königs schon seit dem 15. Jahrhundert als assemblées des notables, also Notabelnversammlungen bezeichnet. Im Unterschied zu den Generalständen kamen sie auf Berufung des Königs zustande.
Die Notabeln vertraten alle drei Stände, waren aber der absolutistischen Entwicklung des Staates weniger hinderlich, da sie, im Gegensatz zum 3. Stand, mit deutlich mehr Rechten versehen waren und daher nicht gegen den König protestierten.
In der Notabelnversammlung von 1627 wird jedoch offiziell auf diese beschränkte Form der Volksbefragung verzichtet. Erst 160 Jahre später, im Jahre 1787, als durch den Amerikanischen Unabhängigkeitskrieg und eine andauernde Missernte der französische Staat vor dem Bankrott stand, musste der damalige Minister für Finanzen, Charles Alexandre de Calonne, erneut die Notabeln nach Versailles rufen. (→ Notabelnversammlung (1787)) Diese stürzten den Minister und verlangten grundsätzliche Reformen, wie die Steuerreform, welche aber vom Parlement abgelehnt worden war. Daraufhin wurde eine Einberufung der Generalstände veranlasst, was der Anstoß zur Französischen Revolution war.
Hamburg
In der Stadtrepublik Hamburg erhielten die Notabeln in der Verfassung von 1859 eine eigens geschaffene Sicherung ihres Einflusses auf das Stadtregiment. Hier wurde der Begriff der Notabeln für diejenigen Wahlberechtigten übernommen, die ihre Abgeordneten zur Bürgerschaft außerhalb der allgemeinen Wahlen entsandten. Die aus den Deputationen kommenden Notabelnabgeordneten sollten „ein Gegengewicht gegen die Tendenz der Alleinherrschaft gewisser Volksklassen“ sein. Der Einfluss der Kaufmannschaft in den Basisgremien war erheblich.[1] Vielfach wurden die hamburgischen Notabelnabgeordneten pauschal mit den Großhandelsinteressen identifiziert.
Siehe auch
Literatur
- Geert Seelig: Die geschichtliche Entwicklung der Hamburgischen Bürgerschaft und die hamburgischen Notabeln. L. Gräfe & Sillem, Hamburg 1900.
- Frank-Michael Wiegand: Die Notabeln. Untersuchungen zur Geschichte des Wahlrechts und der gewählten Bürgerschaft in Hamburg 1859–1919. Verein für Hamburger Geschichte, Hamburg 1987, ISBN 3-923356-14-5, S. 45ff. und 91f. (Beiträge zur Geschichte Hamburgs 30), (Zugleich: Hamburg, Univ., Diss., 1986).
Quellen
- ↑ Heinrich Erdmann: Der „Wahlrechtsraub“ von 1906 als Traditionsbruch. Zum Verhältnis von Senat und Bürgerschaft nach den Verfassungen von 1860 und 1879, 1906, 1919: „Allerdings waren keineswegs alle 192 Bürgerschafts-Mitglieder vom Wahlvolk zu bestellen. Das Bürgerschafts-Wahlrecht war nicht nur ein Zensus-, sondern überdies auch ein Klassen- und Pluralwahlrecht. Innerhalb des durch Steuerzahlung limitierten Wahlvolks waren zusätzlich zwei besonders privilegierte Wahlklassen geschaffen worden, deren Mitglieder nicht nur als vermögen- oder einkommensteuerzahlende Staatsbürger über das Wahlrecht verfügten: die Klasse der Eigentümer von städtischen und vorstädtischen Grundstücken, also die ‚Erbgesessenen‘, und die neu geschaffene Klasse der Inhaber von öffentlichen Ehrenämtern, der so genannten ‚Notablen‘. Diese beiden Klassen besaßen eigene Kontingente in der Bürgerschaft. Von allen Staatsbürgern waren als ‚Volksabgeordnete‘ lediglich 84 Mitglieder der Bürgerschaft zu wählen. Den Grundeigentümern und den Notablen unter den wahlberechtigten Staatsbürgern standen zusätzlich 48 bzw. 60 Mitgliedschaften zu. Jeder Grundeigentümer besaß also zwei und die Notablen, die auch Grundeigentümer waren, hatten sogar drei Stimmen.“
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