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Nutzungsdauer
Als Nutzungsdauer wird im Steuerrecht und in der Betriebswirtschaftslehre der Zeitraum bezeichnet, über den ein Wirtschaftsgut betrieblich genutzt werden kann. Die verbleibende Nutzungsdauer eines bereits betrieblich genutzten Wirtschaftsgutes zu einem Bilanz- oder Bewertungsstichtag wird Restnutzungsdauer genannt.
Es wird unterschieden zwischen geschätzter und tatsächlicher Nutzungsdauer.
Betriebswirtschaftliche Betrachtung
Geschätzte Nutzungsdauer
Hierunter versteht man die geplante Dauer der Nutzung eines Anlagegutes in einem Betrieb. Diese Dauer und der entsprechende Zeitraum ist die Basis für die reguläre Abschreibung des Wirtschaftsgutes. Grundlage für die Ermittlung der Nutzungsdauer bilden Erfahrungswerte, die für die betriebswirtschaftliche Kostenrechnung angesetzt werden.
Für Geräte im Bauwesen werden die Nutzungsdauern in der Baugeräteliste in Nutzungsjahren (identisch mit den Angaben in den amtlichen AfA-Tabellen) und in Vorhaltemonaten angegeben.
Tatsächliche Nutzungsdauer
Im Gegensatz zur geschätzten Nutzungsdauer steht die tatsächliche Nutzungsdauer erst nach Beendigung des Nutzungsvorgangs definitiv fest.
Die tatsächliche Nutzungsdauer ist abhängig von den folgenden Einflussfaktoren[1]:
- Baustoffqualität
- Ausführungsqualität (z. B. Zusammenbau und Montage)
- Natürliche Einflussfaktoren (z. B. Wind, Niederschlag, Luftfeuchtigkeit, Globalstrahlung)
- Menschliche Einflussfaktoren (z. B. Abnutzung durch Gebrauch)
- Beziehungen zwischen den Bauelementen (z. B. durch Schutzmechanismen wie Anstriche auf Holz (positive Beeinflussung) oder Kontaktkorrosion verschiedener Metalle (negative Beeinflussung))
- Instandhaltung (z. B. Wartungsarbeiten wie Reinigen, Konservieren, Schmieren oder Instandsetzungsarbeiten)
Mit Hilfe der Investitionsrechnung kann die betriebswirtschaftlich optimale Nutzungsdauer bestimmt werden.
Grundstücksbewertung
Eine besondere Bedeutung haben die Begriffe Gesamtnutzungsdauer und Restnutzungsdauer bei der Grundstücksbewertung. Restnutzungsdauer meint die Anzahl der Jahre, in denen eine bauliche Anlage bei ordnungsgemäßer Unterhaltung und Bewirtschaftung voraussichtlich noch wirtschaftlich genutzt werden kann (§ 6 Abs. 6 ImmoWertV). Sie errechnet sich aus der Gesamtnutzungsdauer (Anl. 3 der Sachwertrichtline = SW-RL).
Das Besondere hier ist, dass nicht die Dauer der rein technischen Nutzbarkeit eines Gebäudes betrachtet wird, sondern die Zeit in der eine Nutzung „zu ortsüblich erzielbaren Mieten“ erfolgen kann. Ist dies aufgrund von Schäden und oder Überalterung der Bausubstanz nicht mehr möglich, so spricht die Sachwertrichtlinie von „wirtschaftlicher Überalterung“ (Nr. 6.3. SW-RL) und die Gesamtnutzungsdauer ist erreicht. Hintergrund ist die sogenannte Verzinsung des im Objekt gebundenen Kapitals. Erreicht die Wirtschaftskraft des Objekts (aufgrund von Überalterung) keine Kapitalverzinsung mehr, die der Verzinsung „vergleichbarer Objekten zu marktüblichen Konditionen“ entspricht, so ist von einer Marktgängigkeit nicht mehr auszugehen – und die Grenze der wirtschaftlichen Nutzbarkeit (Nutzungsdauer) ist erreicht.
Ein weiterer Aspekt ist in diesem Zusammenhang der Faktor der Modernisierung (s. hierzu Anl. 4 SW-RL). Durch Modernisierungen können die Gesamt- und die verbleibende Rest-Nutzungsdauer über den ursprünglich angenommenen Zeitraum hinaus verlängert werden (sog. modifizierte Restnutzungsdauer). Beispiel: angenommene Gesamtnutzungsdauer eines Gebäudes 80 Jahre, Alter 40 Jahre (Restnutzungsdauer 40 Jahre) – durch Modernisierungen modifizierte Restnutzungsdauer 55 Jahre. Die neue Restnutzungsdauer ist nach einem spezifischen(in der SW-RL Anlage 4 definierten) Verfahren zu ermitteln. Entsprechend verändert sich natürlich die Alterswertminderung (steuerlich „AfA“ = Absetzung für Abnutzung).
Steuerliche Nutzungsdauer
Steuerlich ausschlaggebend und damit für die Berechnung der Absetzung für Abnutzung maßgebend sind die sogenannten AfA-Tabellen, in denen die Finanzverwaltung für viele Güter die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verbindlich festlegt. Abweichungen von diesen Vorgaben sind nur möglich, wenn eine andere – meist kürzere – Nutzungsdauer nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden kann. Teilweise wird auch von TBR (time between replacement) gesprochen.
Ein Grund für eine Verkürzung der Nutzungsdauer kann eine überdurchschnittliche Nutzung des Wirtschaftsgutes sein, wie z. B. Schichtbetrieb. Ab einem Zwei-Schicht-Betrieb ist eine Verkürzung der Nutzungsdauer möglich. Auch bei Anschaffung gebrauchter Maschinen tritt der Fall ein.
Siehe auch
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ Dr. Uwe Schönfelder: Zustandsermittlung von Immobilien mittels Verfahren ERAB – Grundlagen für Instandhaltungsstrategien. Dortmund : Werner Verlag, 2012; ISBN 978-3-8041-5253-3
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