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Persönlichkeitsrecht (Schweiz)
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Im schweizerischen Zivilgesetzbuch ist das Persönlichkeitsrecht insbesondere in Art. 28 festgeschrieben:
- 1„Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.“
- 2„Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt wird.“
In den Artikeln 28a–28k werden: Klage (28a,b), Vorsorgliche Massnahmen (28c,d,e,f) und das Recht auf Gegendarstellung (28g,h,i,k) geregelt.
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