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Praktischer Arzt

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Praktischer Arzt respektive Praktische Ärztin ist eine mittlerweile veraltete Berufsbezeichnung für einen niedergelassenen Arzt ohne obligate Weiterbildung. Wer eine spezifische dreijährige Ausbildung in der Allgemeinmedizin abgeschlossen hatte oder wer am 1. Januar 1990 als niedergelassener Arzt oder Ärztin die Bezeichnung "praktischer Arzt" oder "praktische Ärztin" geführt hat, darf sie weiter führen, ferner derjenige Arzt, der die genannten Ausbildung vor dem 1. Januar 2003 aufgenommen und vor dem 1. Januar 2006 abgeschlossen hat. Eine Niederlassung als Vertragsarzt ist ohne Weiterbildung zum Facharzt in Deutschland seit 2003 nicht mehr möglich. Im Rahmen der europäischen Harmonisierung (Umsetzung der Richtlinie 93/16/EWG) wurde die Bezeichnung "Praktischer Arzt" vom Arzt für Allgemeinmedizin abgelöst.[1]

Seitdem gilt der „Facharzt für Allgemeinmedizin“ beziehungsweise „Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin“ als Standard in der hausärztlichen Versorgung im Rahmen der Kassenzulassung. Ärzte ohne Facharztabschluss können sich auch weiterhin im Rahmen einer Privatpraxis niederlassen. In Ausnahmefällen, wie im kassenärztlichen Bereitschaftsdienst (zu dem sie nicht verpflichtet sind), bei Notfällen oder bei einer Praxisvertretung dürfen sie ihre für Kassenpatienten erbrachten Leistungen gegenüber den Krankenkassen abrechnen.

In der Schweiz ist „praktischer Arzt“ der Minimaltitel für Fachärzte und kann nach 3-jähriger Weiterbildung erworben werden.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Heilberufe-Kammergesetz Art. 21 ff., Bayerische Landesärztekammer
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