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Republikschutzgesetz
Das sogenannte Republikschutzgesetz ist ein deutsches Gesetz aus der Zeit der Weimarer Republik.
Basisdaten | |
---|---|
Titel: | Gesetz zum Schutze der Republik |
Kurztitel: | Republikschutzgesetz (nichtamtl.) |
Art: | Reichsgesetz |
Geltungsbereich: | Deutsches Reich |
Rechtsmaterie: | Strafrecht, Besonderes Verwaltungsrecht |
Ursprüngliche Fassung vom: | 21. Juli 1922 (RGBl. I S. 585) |
Inkrafttreten am: | 23. Juli 1922 |
Letzte Neufassung vom: | 25. März 1930 (RGBl. I S. 91) |
Inkrafttreten der Neufassung am: |
28. März 1930 |
Letzte Änderung durch: | § 1 G vom 2. Juni 1927 (RGBl. I S. 125) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
23. Juli 1927 (§ 2 G vom 2. Juni 1927) |
Außerkrafttreten: | 21. Dezember 1932 (§ 12 Abs. 2 VO vom 19. Dezember 1932, RGBl. I S. 548 f.) |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Es wurde in der Amtszeit Gustav Radbruchs als Reichsjustizminister ausgearbeitet und am 21. Juli 1922 (RGBl. 1922 I, S. 585–590) erlassen. Als Anlass dienten neben den vielfältigen kriminellen Aktivitäten von Rechts- und Linksextremisten besonders die Ermordung des Reichsaußenministers Walther Rathenau. Ziel war es, alle republikfeindlichen monarchistischen Organisationen zu verbieten oder handlungsunfähig zu machen.
- III. Verbotene Vereinigungen
- § 14
- (2) Vereine und Vereinigungen, in denen Erörterungen der bezeichneten Art stattfinden oder die Bestrebungen dieser Art verfolgen oder die die Erhebung einer bestimmten Person auf den Thron betreiben, können verboten und aufgelöst werden.
- § 18
- Im Falle der Auflösung eines Vereins oder einer Vereinigung kann das Vermögen des Vereins oder der Vereinigung zugunsten des Reichs beschlagnahmt und eingezogen werden.
Diese Regelungen sollten die Verteidigung der republikanischen Staatsform ermöglichen. Des Weiteren wurde Druck auf die "ehemals regierenden Häuser" ausgeübt und ihre Einreise und ihr Aufenthalt in Deutschland an Bedingungen geknüpft, die ihnen politisches Engagement untersagten; siehe dazu auch Fürstenenteignung.
- V. Mitglieder vormals landesherrlicher Familien
- § 23
- (1) Mitglieder solcher Familien, von denen ein Angehöriger bis November 1918 in einem ehemaligen deutschen Bundesstaate regiert hat, kann, wenn sie ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland haben, von der Reichsregierung das Betreten des Reichsgebiets untersagt oder der Aufenthalt auf bestimmte Teile oder Orte des Reichs beschränkt werden, falls die Besorgnis gerechtfertigt ist, daß andernfalls das Wohl der Republik gefährdet wird. [...]
Der § 9 bestimmte auch, dass Ausländer, die auf Grundlage des Gesetzes verurteilt wurden, aus dem Deutschen Reich auszuweisen sind. Im Falle Adolf Hitlers ist diese Ausweisung nach seiner Verurteilung wegen des Putsches vom November 1923 jedoch unterblieben.
Das Gesetz wurde am 25. März 1930 in abgeschwächter Form erneuert, jedoch 1932 außer Kraft gesetzt.
Es enthielt Strafbestimmungen und auch die Möglichkeit Vereinigungen und Meinungsäußerungen zu verbieten. Außerdem wurde damit der 1927 wieder aufgelöste "Staatsgerichtshof zum Schutze der Republik" eingerichtet, dessen Verfassungsmäßigkeit umstritten war (Verbot von Sondergerichten auch bereits in der Weimarer Reichsverfassung).
Das Gesetz stellte folgende Tatbestände unter Strafe:
I. Tötung eines Regierungsmitgliedes | 1. Vorbereitungshandlungen (§1 Abs. 1 - § 2 - § 4) |
2. Nichtanzeige: a) einer Vorbereitungshandlung des § 1 oder § 2; b) eines "Plans" (§ 5). | |
3. Begünstigung (§ 6) | |
4. Verherrlichung, Billigung, Belohnung (§ 7 Nr. 3) | |
5. Beschimpfung oder Verleumdung des Getöteten (§ 7 Nr. 2) | |
II. Gewalttaten gegen Regierungsmitglieder | 1. Vollendung (§ 7 Nr. 1) |
2. Verabredung und Aufforderung (§ 7 Nr. 1) | |
3. Begünstigung (§ 7 Nr. 3) | |
4. Verherrlichung, Billigung, Belohnung (§ 7 Nr. 3) | |
III. Angriffe auf die Staatsform | 1. Teilnahme an verbotenen Verbindungen mit hochverräterischen Zielen (§ 7 Nr. 4) |
2. Unterstützung derselben oder ihrer Mitglieder (§ 7 Nr. 4) | |
3. Beschimpfung und Herabwürdigung (a. der Staatsform selber § 8 Nr. 1; b. der Farben § 8 Nr. 2) | |
IV. Gefährdung der öffentlichen Sicherheit | 1. Verbotene Verbindungen mit unbefugtem Waffenbesitz (§ 7 Nr. 5) |
2. Besitz eines Waffenlagers (§ 7 Nr. 5) | |
3. Nichtanzeige eines Waffenlagers (§ 8 Nr. 3) | |
V. Veränderungen des Strafgesetzbuches | 1. Obligatorische Geldstrafe und fakultative Konfinierung bei Hochverrat (§ 9) |
2. Verabredung eines Mordes (§ 25 Nr. 1) | |
3. Öffentliche Aufforderung zu einer Tötung (§ 25 Nr. 2) |
Literatur
- Gotthard Jasper: Der Schutz der Republik. Studien zur staatlichen Sicherung der Demokratie in der Weimarer Republik 1922-1930, Tübingen: Mohr-Siebeck 1963.
- Maximilian Alter: Die historische Auslegung des Parteiverbots und das NSDAP-Urteil von 1923, in: Juristenzeitung 2015, S. 297 bis 300.
Weblinks
- Wortlaut des Gesetzes (Volltext)
- Gesetz zum Schutz der Republik (Akten der Reichskanzlei. Weimarer Republik online)
Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Republikschutzgesetz aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar. |