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Schranke (Recht)

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Der Rechtsbegriff Schranke wird in der juristischen Sprache bildhaft für die Einschränkung von Rechten gebraucht. Insbesondere im Verfassungsrecht gehören die Begriffe Schranke und „Schranken-Schranke“ zum Arbeitsalltag in der Grundrechtsdogmatik.

Die Notwendigkeit der „Rechtsschranke“ erklärt sich wie folgt: In zahlreichen Fällen wird ein Grundrecht nach dem Gesetzeswortlaut umfassend garantiert, beispielsweise das Eigentum in Art. 14 Grundgesetz. Gleichzeitig muss das Recht aber dort seine Grenzen finden, wo es die Rechte Anderer beeinträchtigt. Daher behält sich der Gesetzgeber in einem sogenannten Schrankenvorbehalt regelmäßig vor, soweit nötig den Umfang des Rechtes durch Gesetze einzuschränken, damit jedermann gleich viel von seinem Recht hat. Dabei muss er selbst jedoch stets seine ursprüngliche Garantie des Rechtes im Auge behalten. Diese bildet die sogenannte „Schranken-Schranke“, das heißt die Beschränkung darf nicht so weit gehen, dass von dem Wesensgehalt eines Grundrechts nichts mehr übrig bleibt und dieses leerläuft.[1]

Im Wesentlichen gibt es drei mögliche Arten von Schranken:

  • Verfassungsunmittelbare Schranke – das Grundgesetz beschränkt die Reichweite des Schutzbereiches des Grundrechtes, wobei zugleich Eingriffsmöglichkeiten gegeben sein können, insofern die Ausübung eines anderen Grundrechtes – bspw. die allgemeine Handlungsfreiheit – über den Schutzbereich des einen Grundrechts hinaus vorliegt; z. B. Art. 8 GG, („friedlich und ohne Waffen“)
  • Gesetzesvorbehaltsschranke – in das Recht darf auf Grund eines anderen Gesetzes eingegriffen werden; z. B. Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG
  • Verfassungsimmanente Schranke – ergibt sich aus dem Wesensgehalt eines Gesetzes (z. B. Art. 2 Abs. 1 GG). Verhält sich jemand in seiner freien Entfaltung so, dass er andere einschränkt, so kann seine eigene Wahrnehmung des Grundrechts eingeschränkt werden.

Die dreifache Schranke des Art. 2 Abs. 1 GG wird als Schrankentrias bezeichnet.

Beispiel

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen (Schranke), mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen, § 903 BGB. Der Eigentümer eines Tennisplatzes kann beispielsweise Tag und Nacht seine Anlage benutzen, solange er niemanden stört. Nach Beschwerde von Anwohnern dürfte ein Gericht allerdings nicht die Nutzung vollständig untersagen. Damit würde das Eigentum wertlos. Das Gericht ist vielmehr an die Schranken-Schranke gebunden, welche besagt, dass der Eingriff in das Eigentum geringstmöglich ausfallen muss. Angemessen wäre zum Beispiel die Verfügung, den Platz nur tagsüber zu benutzen und die allgemeinen Ruhezeiten zu respektieren.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Konrad Hesse: Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 20. Aufl., Heidelberg 1995, Rdnr. 332
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