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Schreckschusswaffe
Schreckschusswaffen, auch als Gas- oder Signal-Waffen bezeichnet, sind Pistolen und Revolver, die im Gegensatz zu scharfen Schusswaffen keine Projektile verschießen, sondern zum Abfeuern verschiedener Arten von Platz- und Reizgaspatronen konzipiert sind. Die Läufe dieser Waffen sind mit Sperren oder gleichwertigen Vorrichtungen versehen, um das Verschießen von Projektilen zu verhindern.
Schreckschusswaffen können auch pyrotechnische Munition verschießen. Hierunter fallen z. B. Leuchtsignalsterne, Pfeifpatronen sowie in Deutschland erwerbsscheinpflichtige Vogelschreck-Pyroknallpatronen.
Funktionsprinzip
Schreckschussmunition erzeugt einen sehr lauten Knall. Beim Abfeuern von Reizgasmunition schießt in Verbindung mit einem Knall Gas aus dem Lauf, das den Angreifer ähnlich wie ein Pfefferspray stoppen soll. Dabei unterscheidet man zwischen CN- (Chloracetophenon), CS- (Chlorbenzylidenmalodinitril) und Pfeffer-Reizgaspatronen (Nonivamid), ein synthetisches Gegenstück zum im Pfefferspray verwendeten natürlichen Wirkstoff Capsaicin. Die Reichweite und Wirkungsweise hängt vom Kaliber und der Patronenfüllung ab.
Bis auf wenige Gaspistolen wie z. B. die Röhm RG 300 im Kaliber 6mm Flobert haben alle Schreckschusswaffen eine sogenannte Laufsperre, die bei Selbstladern den nötigen Rückstau für die Bewegung des Verschlusses erzeugen soll. Diese Sperre soll ebenfalls verhindern, dass zum einen Geschosse „vorgeladen“ werden können, und zum anderen, dass scharfe Patronen aus diesen Waffen abgefeuert werden können. Schreckschusswaffen bestehen in der Regel größtenteils aus Zinkdruckguss und besitzen oft Sollbruchstellen, die ein illegales Umbauen dieser Waffen auf scharfe Munition nahezu unmöglich machen. Die Sollbruchstellen sind i. d. R. als Schwächungen an Patronenlager und Lauf umgesetzt. Weiterhin hat etwa das Kaliber 9 mm P.A Knall andere Abmessungen als sein scharfes Pendant im Kaliber 9 × 19, was das Laden scharfer 9 mm Patronen in Schreckschusswaffen dieses Kalibers unmöglich macht.
Das Abfeuern von Patronen aus nächster Nähe auf den Menschen kann erhebliche Verletzungen hervorrufen. Die beim Abfeuern entstehende Druckwirkung einer 9 mm P.A. Knall liegt bei ca. 400 Bar und ist damit so hoch, dass etwa ein auf den Kopf aufgesetzter Schuss tödliche Folgen haben kann.
Beim Verschießen von pyrotechnischer Munition wird der Abschussbecher auf die Mündung der Schreckschusswaffe aufgeschraubt; Abschussbecher und Mündung sind hierzu mit einem Gewinde versehen. In den Abschussbecher können Signaleffekte eingeführt und verschossen werden. Der Abschussbecher ist mit Entlastungsbohrungen versehen. Damit wird die Geschossenergie (Bewegungsenergie der pyrotechnischen Munition) auf die vom deutschen Gesetzgeber maximal erlaubten 7,5 Joule[1] für erwerbsscheinfreie Waffen begrenzt.
Es sind auch Abschussbecher mit einem Fassungsvermögen von 4 oder 5 Pyropatronen erhältlich.
Bekannte Hersteller von Schreckschusswaffen sind Umarex, Röhm, Weihrauch und Zoraki.
Kaliber
Folgende Kaliber sind oder waren bei Schreckschusspistolen und -revolvern üblich:
- .22 lang Knall (Es werden keine Waffen mehr in diesem Kaliber produziert, bis auf die Röhm RG 600.)
- .315 Knall
- .320 kurz Knall
- .35 Knall (Es werden keine Waffen mehr in diesem Kaliber produziert.)
- .45 kurz Knall (Es werden keine Waffen mehr in diesem Kaliber produziert.)
- 2 mm Berloque
- 6 mm Flobert Knall (zur Selbstverteidigung ungeeignet, obwohl auch als Reizstoffpatrone erhältlich)
- 8 mm Knall (Waffen mit diesem Kaliber erhalten in Deutschland keine Zulassung mehr.)
- 9 mm P.A.Knall (Farbkodierung: Grün=Knall, Gelb=CS-Gas, Rot/Braun=Pfeffer, Blau = CN-Gas[2])[3]
- 9 mm R Knall (.380 R)
Rechtliche Situation
Deutschland
In Deutschland können legale Schreckschusswaffen am Prüfsiegel der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB), dem Kaliber, das auf dem Verschluss eingeprägt ist und dem Beschussstempel erkannt werden. Schreckschusswaffen ohne PTB-Siegel gelten als scharfe Schusswaffen und sind somit erlaubnispflichtig; ihr unerlaubter Besitz erfüllt einen Straftatbestand des Waffengesetzes. Das Führen von Schreckschusswaffen erfordert außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräumen oder des befriedeten Besitztums seit dem 1. April 2003 einen Kleinen Waffenschein. Der reine Besitz, Erwerb und Transport dieser Waffen ist jedoch ab dem Vollenden des 18. Lebensjahres gestattet. Das Schießen mit einer Schreckschusspistole bleibt trotz eventuellem Vorhandensein des Kleinen Waffenscheins nur auf dem befriedeten Besitztum zulässig, wenn dabei keine Lärmbelästigung erzeugt wird. PTB-Pistolen und -Revolver fallen unter das deutsche Waffengesetz. Generell ist das Schießen immer genehmigungspflichtig. Ausnahmen sind jedoch gemäß § 12 Abs. 4 WaffG:
a) Notwehr, Notstand
b) mit Signalwaffen bei Not- und Rettungsübungen
c) mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann
- (1) durch Mitwirkende an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtende Vorführungen,
- (2) zum Vertreiben von Vögeln in landwirtschaftlichen Betrieben
d) im befriedeten Besitztum – mit Genehmigung des Inhabers des Hausrechtes – mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,
e) mit Schreckschuss- oder Signalwaffen zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen im Auftrag der Veranstalter bei Sportveranstaltungen, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist.
Das weit verbreitete Schießen zu Silvester unterscheidet sich nicht von anderen Situationen. Es ist nur auf dem eigenen, befriedeten Besitztum erlaubt, oder auf einem anderen Besitztum, mit Genehmigung des Inhabers des Hausrechtes (s. o.). Die oft eingesetzte pyrotechnische Munition darf das Besitztum jedoch nicht verlassen. Der Transport zum Schießort ist jedoch erlaubnisfrei, sofern die Waffe in nicht-zugriffsbereitem Zustand verschlossen transportiert wird.
Landwirtschaftliche Betriebe im Sinne des § 12 Abs. 4 lit. c Nr. 2 WaffG umfassen nach herrschender Auffassung auch die zu den Betrieben gehörenden Äcker und Felder, da in der Regel insbesondere hier ein Bedürfnis für das Vertreiben von Vögeln bestehen wird. Nach einer Entscheidung der Staatsanwaltschaft Karlsruhe aus dem Jahre 2012 ist das Schießen in diesen Fällen auch dann erlaubt, wenn neben Vögeln gleichzeitig andere Tiere vertrieben werden sollen, so etwa wenn ein Bauer auf seinem Acker mit einer Schreckschusswaffe schießt, um Hasen und Fasane zu vertreiben. Nicht erlaubt wäre hingegen das Schießen, wenn damit im Einzelfall nur Hasen (und nicht gleichzeitig auch Fasane) vertrieben werden sollen.
Schweiz
Der Umgang mit Schreckschuss- und Reizstoffwaffen wird durch das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG, Stand: 1. Dezember 2010) geregelt.
Sie gelten als Waffen,
- Sofern sie gemäss Art. 4 lit. b WG dazu bestimmt sind, durch Versprühen und Zerstäuben von Stoffen die Gesundheit von Menschen auf Dauer zu schädigen. Gemäß Art. 8 WG sind sie Waffenerwerbsscheinpflichtig
- Sofern sie gemäss Art. 4 lit. g WG aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können. Gemäß Art. 10 WG können sie ohne Waffenerwerbsschein erworben werden.
Sofern sie über eine Abschussvorrichtung für pyrotechnische Gegenstände verfügen, gelten Schreckschusswaffen immer als Waffen im Sinne des Waffengesetzes.[4]
- Der Besitz von Schreckschusswaffen ist im Gesetz nicht geregelt. Das Tragen von Schreckschusspistolen fällt unter Art. 28a WG und ist verboten.[5][6]
Weblinks
- Funktionsweise einer Schreckschusspistole in Zeitlupe auf YouTube
- Funktionsweise eines Schreckschussrevolvers in Zeitlupe auf YouTube
Einzelnachweise
- ↑ Bundesanzeiger: § 12 Abs. 4 Nr. 1a WaffG. In: Waffengesetz der Bundesrepublik Deutschland vom 19.09.1972, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30.06.2017, BGBl I S. 2133. Bundesanzeiger, abgerufen am 17. Mai 2018.
- ↑ Andreas Fröndgen: Munitionssorten (Schreckschußwaffen). Abgerufen am 14. April 2019.
- ↑ Waffenladen 24: Wadie CN Reizstoffpatronen kaufen. Abgerufen am 14. April 2019.
- ↑ Merkblatt des eidg. Justiz- und Polizeidepartements, abgerufen am 16. Mai 2018 (PDF; 39 kB).
- ↑ Art. 28a Waffengesetz
- ↑ Merkblatt des eidg. Justiz- und Polizeidepartements, abgerufen am 16. Mai 2018 (PDF; 178 kB).
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Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Schreckschusswaffe aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar. |