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Schuld (Strafrecht)

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Schuld ist im deutschen Strafrecht neben dem Unrecht eine weitere Voraussetzung der Strafbarkeit eines Verhaltens. Im Deliktsrecht, das keine Bestrafung des Täters, sondern die Haftung des Tätervermögens für unerlaubte Handlungen normiert, spricht man stattdessen vom Verschulden.

Begriff der Schuld

Das deutsche Strafgesetzbuch enthält keine Legaldefinition des Begriffs. Heute herrschend ist der von Reinhard Frank begründete[1] normative Schuldbegriff, wonach Schuld die Vorwerfbarkeit vorsätzlichen oder fahrlässigen Verhaltens bedeutet.[2] Diese Vorwerfbarkeit des schuldhaften Verhaltens beruht auf dem Gedanken der Willensfreiheit, soweit sie die Tatschuld berührt. Davon zu unterscheiden sind die Lebensführungsschuld und die Charakterschuld. Der psychologische Schuldbegriff betrachtet Schuld als die Beziehung des Täters zu seiner Handlung anhand der Gesichtspunkte Kenntnis/Unkenntnis und Wollen/Nichtwollen.

Vorwerfbarkeit des Verhaltens setzt voraus, dass der Täter sich anders hätte entscheiden können. Nach der Theorie des Determinismus, welche bei rückschauender Betrachtung das Handeln des Menschen in anlage- und umweltbedingten Bestimmungskräften begründet sieht, ist in Ermangelung der Fähigkeit des Menschen, sich frei zwischen Recht und Unrecht zu entscheiden, dem Schuldprinzip der Boden entzogen. Die Verantwortlichkeit des einsichtsfähigen und gesunden Menschen wird dadurch aber nicht berührt. Deshalb hat der Umstand, dass die Wissenschaft den Indeterminismus nicht beweisen kann, weder Auswirkungen auf das Zivilrecht noch auf die Frage (strafbaren) Unrechts. Ob sich vor diesem Hintergrund aber der Schuldvorwurf auf Willensfreiheit als „staatsnotwendige Fiktion“ (Kohlrausch) stützen lässt, erscheint sehr fraglich und wird in den letzten Jahren zunehmend kritisch diskutiert. Von der Klärung, ob überhaupt ein Schuldvorwurf gegen den Täter erhoben werden darf, könnte vor allem der Umgang mit Gefangenen abhängen.

Von Laien wird Schuld regelmäßig mit Kausalität oder Vorsatz vermengt oder verwechselt.

Voraussetzungen der Schuld

Durch die Rechtswidrigkeit des Verhaltens wird die Schuld indiziert, sie muss also (grundsätzlich) nicht positiv festgestellt werden. Sogenannte allgemeine Schuldmerkmale, d. h. bei jedem Straftatbestand in genau dieser Reihenfolge zu prüfende Voraussetzungen der Schuld, sind:

Daneben treten bei einzelnen Delikten sog. besondere Schuldmerkmale, d. h. nur dort vorkommende Tatbestandsmerkmale, die dogmatisch in die Schuld einzuordnen sind, wie eine besonders belastende Tätersituation (Aussagenotstand, § 157 StGB) oder eine besonders tadelnswerte Gesinnung (Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB).

Literatur

  • Klaus Günther: Schuld und kommunikative Freiheit. Studien zur personalen Zurechnung strafbaren Unrechts im demokratischen Rechtsstaat, Frankfurt am Main 2004, ISBN 978-3-465-03378-3
  • Grischa Detlefsen: Grenzen der Freiheit - Bedingungen des Handelns - Perspektive des Schuldprinzips. Konsequenzen neurowissenschaftlicher Forschung für das Strafrecht, Berlin 2006, ISBN 978-3-428-12212-7
  • Bert Götting: Gesetzliche Strafrahmen und Strafzumessungspraxis, ISBN 3-631-31743-3

Quellen

  1. Reinhard Frank: Über den Aufbau des Schuldbegriffs, 1907
  2. ständige Rechtsprechung, z. B. BGHSt 2, 194, 200

Weblinks

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