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Steuerbevollmächtigter

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Geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen darf nur leisten, wer dazu befugt ist. Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind u. a. befugt:

Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften (§ 3 Steuerberatungsgesetz).

Der Beruf des Steuerbevollmächtigten wurde durch eine Reform des Steuerberatungsgesetzes aufgegeben. Eine Neubestellung zum Steuerbevollmächtigten erfolgte daher ab dem 12. August 1980 nicht mehr. Die bisher bestellten Steuerbevollmächtigten arbeiten unter ihrer bisherigen Bezeichnung weiter, können sich jedoch unter bestimmten Voraussetzungen zum Steuerberater bestellen lassen.

Geschichte

Die Reichsabgabenordnung von 1919 regelte erstmals die Vertretungsbefugnis vor den Finanzbehörden. Im Jahr 1936 brachte § 107a der Reichsabgabenordnung die Möglichkeit, „Helfer in Steuersachen“ zu bestellen.[1] Daraus entwickelte sich in Westdeutschland durch das Steuerberatungsgesetz 1961 der Beruf des Steuerbevollmächtigten. 1972 wurde er mit dem des Steuerberaters zusammengeführt.[2] Die letzten Prüfungen für Steuerbevollmächtigte fanden Anfang der 1980er-Jahre statt.[3]

Steuerbevollmächtigter können zu Steuerberatern bestellt werden, wenn sie als Steuerbevollmächtigter sechs Jahre hauptberuflich tätig waren, erfolgreich an einem vor der zuständigen Arbeitsgemeinschaft der Berufskammern durchgeführten Seminar teilgenommen haben und die abschließende Prüfung nachweisen können (§ 157 I StBerG).

Rechtslage in der DDR

In der DDR wurden die „Helfer in Steuersachen“ 1990 zu Steuerbevollmächtigten;[4] 1991 erfolgte die Übernahme des bundesdeutschen Rechts.[5]

Weblinks

  • W. Fredericia: Ein neuer Beruf entstand. Steuerberater und Steuerbevollmächtigte erhalten ihre Berufsordnung. In: Die Zeit. 11. Februar 1954, abgerufen am 3. August 2017.

Einzelnachweise

  1. Art. 2 § 1 des Gesetzes zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete des Rechtsberatung vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I S. 1478, 1479); Verordnungs zur Durchführung des § 107a der Reichsabgabenordnung vom 11. Januar 1936 (RGBl. I S. 11).
  2. Zweites Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 11. August 1972 (BGBl. I S. 1401; PDF; 622 kB); zur Verfassungsmäßigkeit BVerfG, Beschluss vom 1. Februar 1973 (1 BvR 430/72), BVerfGE 34, 252.
  3. vgl. § 118a StBerG (1972; PDF; 622 kB) bzw. § 156 StBerG (1975; PDF; 2,0 MB).
  4. §§ 19, 70 der Steuerberatungsordnung (StBerO) vom 27. Juni 1990 (GBl. DDR I vom 27. Juli 1990, Sonderdruck Nr. 1455), die auf Anlage IV des Vertrags über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion vom 18. Mai 1990 zurückgeht.
  5. § 40a StBerG, eingefügt durch Anlage I, Kapitel IV des Einigungsvertrags vom 31. August 1990; zur Verfassungsmäßigkeit BFH, Urteil vom 28. Oktober 1997 (VII R 18/97), BStBl. 1997 II S. 835.
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