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Tierhalterhaftung
Als Tierhalterhaftung wird eine Spezialform der Gefährdungshaftung bezeichnet, nach der im deutschen Schuldrecht der Tierhalter grundsätzlich für die Schäden haftbar gemacht werden kann, die das Tier anrichtet. Die Haftung nach § 833 Satz 1 BGB greift ausdrücklich auch ohne Verschulden des Halters ein. Die Haltereigenschaft definiert sich – unabhängig vom Eigentum – nach der Sachherrschaft über das Tier und einem eigenen Interesse an der Verwendung oder der Gesellschaft des Tieres. Diese Gefährdungshaftung ist bedingt durch die spezifische Tiergefahr, die sich verwirklicht, wenn das Tier unberechenbar reagiert.
Eine Ausnahme besteht nur hinsichtlich zahmer Nutztiere, die dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt sind und bei denen der Halter die Beaufsichtigung mit der die erforderlichen Sorgfalt durchgeführt hat. Die Tiere, die keine Nutztiere im Sinne des Satzes 2 § 833 sind, werden als Luxustier bezeichnet. Somit gilt (nur) für Luxustiere die Haftung verschuldensunabhängig als Gefährdungshaftung.[1] Keine Luxustiere, sondern Nutztiere im Sinne der Tierhalterhaftung sind beispielsweise auch Polizeihunde und -pferde sowie Blindenführhunde.[2]
Nach der gesetzlichen Vorschrift des § 833 BGB ist die Haftung betragsmäßig nicht begrenzt. Eine Haftungsbegrenzung kann jedoch vertraglich ganz oder teilweise vereinbart werden. Gegen die finanziellen Folgen der Haftung kann eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen werden.
Der Tieraufseher, also derjenige, der die Aufsicht über ein Tier eines Tierhalters durch Vertrag übernimmt, haftet in gleichem Umfang wie der Tierhalter selbst (§ 834 BGB).
Weblinks
- Die Haftung des Tierhalters nach dem BGB von RA Dr. Malte Magold (PDF-Datei; 1,3MB)
Einzelnachweise
- ↑ Dietmar O. Reich, Peter Schmitz: Einführung in das bürgerliche Recht: Grundlagen des BGB - allgemeiner Teil - allgemeines Schuldrecht - besonderes Schuldrecht - Sachenrecht ; mit Praxisfällen. Springer, 2000, ISBN 978-3-409-32226-3, S. 337.
- ↑ Volker Emmerich: BGB-Schuldrecht, besonderer Teil. Hüthig Jehle Rehm, 2012, ISBN 978-3-811-49888-4, S. 341.
Literatur
- Kommentare zum BGB sowie Lehrbücher zum Besonderen Schuldrecht
- Dieter Werkmüller: Tierhalterhaftung. In: Adalbert Erler, Ekkehard Kaufmann, Dieter Werkmüller (Hrsg.): Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte. 1. Auflage. Band V., Erich Schmidt, Berlin 1998, Sp. 231-237.
- Regine Schmalhorst: Die Tierhalterhaftung im BGB von 1896. Lang, Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Wien 2002, ISBN 3-631-39197-8.
- Geigel, Der Haftpflichtprozess, 25.Aufl., München 2008, Verlag C.H. Beck, ISBN 978-3-406-56392-8, Kap.18: Haftung des Tierhalters (§ 833 BGB) und des Tieraufsehers (§ 834 BGB).
- Alexander Werner, Die Tierhalterhaftung, das Reichsgericht und die Ziege im Streichelzoo, NJW 15/2012, 1049
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