Jewiki unterstützen. Jewiki, die größte Online-Enzy­klo­pädie zum Judentum.

Helfen Sie Jewiki mit einer kleinen oder auch größeren Spende. Einmalig oder regelmäßig, damit die Zukunft von Jewiki gesichert bleibt ...

Vielen Dank für Ihr Engagement! (→ Spendenkonten)

How to read Jewiki in your desired language · Comment lire Jewiki dans votre langue préférée · Cómo leer Jewiki en su idioma preferido · בשפה הרצויה Jewiki כיצד לקרוא · Как читать Jewiki на предпочитаемом вами языке · كيف تقرأ Jewiki باللغة التي تريدها · Como ler o Jewiki na sua língua preferida

Unterbindungsgewahrsam

Aus Jewiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Als Unterbindungsgewahrsam, Präventivgewahrsam oder Präventivhaft wird im Polizeirecht der deutschen Länder die Gefangennahme einer Person bezeichnet. Er bezweckt die Verhütung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder deren Fortsetzung.[1] Eine derartige präventive Entziehung der körperlichen Freiheit unterliegt verfassungsrechtlich hohen Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit.[2] Die Ermächtigungsgrundlage hierfür ist jeweils in den Polizeigesetzen der Länder zu finden. Voraussetzung ist immer, dass die Beeinträchtigung des Rechtsgutes nicht auf mildere Weise verhindert werden kann.[3] Während die polizeiliche Ingewahrsamnahme spätestens zum Ablauf des folgenden Tages enden muss (so bereits Art. 104 Abs. 2 und 3 GG), kann ein Richter eine Verlängerung anordnen.

Begründet wird Unterbindungsgewahrsam allgemein damit, dass durch ihre Gefangennahme die betroffene Person daran gehindert werde, eine Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung oder eine Straftat zu begehen oder fortzusetzen. In Bayern ist darüber hinaus eine Ingewahrsamnahme auch schon zur Abwehr einer (konkreten) Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut zulässig. Aus verfassungsrechtlichen Gründen wurden vor allem wegen diesem Punkt eine Vielzahl an Klagen gegen das bayrische Polizeigesetz eingereicht. Bisher sind diesbezüglich noch keine Urteile verkündet worden (Stand Dezember 2018).

Regelung nach Bundesland

Die genaue Ausgestaltung insbesondere der Höchstdauer des Gewahrsams ist in den einzelnen Ländern unterschiedlich:

Bundesland Paragraph Höchstdauer Gewahrsamszweck
Baden-Württemberg § 28 PolG 14 Tage Verhinderung einer unmittelbar bevorstehenden erheblichen Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
Bayern Art. 17–20 PAG unbegrenzt[4] Abwehr einer Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut; Verhinderung einer unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit oder einer Straftat
Berlin §§ 30, 31, 33 ASOG 4 Tage Verhinderung einer unmittelbar bevorstehenden Begehung oder Fortsetzung einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit oder einer Straftat
Brandenburg § 20 (1) BbgPolG 4 Tage Verhinderung einer unmittelbar bevorstehenden Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit, die hinsichtlich ihrer Art und Dauer geeignet ist, den Rechtsfrieden nachhaltig zu beeinträchtigen
Bremen § 18 (1) BremPolG unbegrenzt Verhinderung der unmittelbar bevorstehenden Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Gefahr
Hamburg § 13c SOG 10 Tage Verhinderung einer unmittelbar bevorstehenden Begehung oder Fortsetzung einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit oder einer Straftat
Hessen § 35 HSOG 6 Tage Verhinderung einer unmittelbar bevorstehenden Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit mit erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit
Mecklenburg-Vorpommern § 56 (5) SOG 10 Tage Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung; Verhinderung einer unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat
Niedersachsen §§ 18, 19, 21 SOG 10 Tage Verhinderung einer unmittelbar bevorstehenden Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Gefahr für die Allgemeinheit
Nordrhein-Westfalen § 38 (1) PolG 1 Tag Verhinderung einer unmittelbar bevorstehenden Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit
Rheinland-Pfalz §§ 14, 15, 17 Abs. 2 POG 7 Tage Verhinderung einer unmittelbar bevorstehenden Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung
Saarland § 16 SPolG 8 Tage Verhinderung einer unmittelbar bevorstehenden Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit
Sachsen § 22 (7) SächsPolG 14 Tage Verhinderung einer unmittelbar bevorstehenden erheblichen Störung der öffentlichen Sicherheit
Sachsen-Anhalt § 40 (1) SOG 4 Tage Verhinderung einer unmittelbar bevorstehenden Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit
Schleswig-Holstein § 204 (5) LVwG unbegrenzt Verhinderung einer unmittelbar bevorstehenden Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit
Thüringen § 22 PAG 10 Tage Verhinderung einer unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung

Verwandte Themen

  • Die Sicherungsverwahrung bezeichnet die weitere Verwahrung von Straftätern nach einer Freiheitsstrafe. Der Sicherheitsverwahrte bleibt nach kompletter Verbüssung seiner Haftstrafe weiterhin im Gefängnis, bekommt im Vergleich zur Strafhaft aber kleinere Lockerungen zugebilligt. Zweck ist ebenfalls der Schutz vor (weiteren) Straftaten. Nach Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist die Sicherungsverwahrung besonders dann gerechtfertigt, wenn sie genutzt wird, um einen gefährlichen Straftäter zu einer psychiatrischen Behandlung zu zwingen. Im selben Urteil bekräftigten die Richter, dass Sicherungsverwahrung juristisch nicht als Bestrafung gewertet werden darf.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Dieter Kugelmann: Polizei- und Ordnungsrecht, 2. Aufl. 2012, S. 140.
  2. Dieter Kugelmann: Polizei- und Ordnungsrecht, 2. Aufl. 2012, S. 140.
  3. Dieter Kugelmann: Polizei- und Ordnungsrecht, 2. Aufl. 2012, S. 141.
  4. GVBl. - Jahrgang 2017 - Heftnummer 13 · Verkündungsplattform Bayern. Abgerufen am 1. August 2017.
link=http://de.wikipedia.org/Wikipedia:Hinweis Rechtsthemen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Unterbindungsgewahrsam aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.