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Verbindung (Recht)
Die Verbindung (lateinisch actio) behandelt als Rechtsbegriff im Sachenrecht die Veränderung der Eigentumsverhältnisse der verbundenen Dinge, wie sie durch technische Verbindungen entstehen.
An verbundenen Dingen kann man kein eigenständiges Eigentum besitzen, nur an dem Hauptgegenstand, der aus der Verbindung entsteht. So hat der Eigentümer einer Wohnung auch automatisch die Eigentumsrechte an einem Heizungskörper in dieser Wohnung, da dieser (durch die Rohre und den Einbau) mit der Wohnung verbunden wurde.
Der Unterschied zwischen Zubehör, an dem eigenständige Eigentumsrechte erlaubt sind, und Verbindung ist manchmal umstritten, aber als Richtlinien gelten unter anderem:
- Zubehör ist (ohne Probleme) einzeln herausnehmbar oder abtrennbar.
- Das Abtrennen eines verbundenen Dinges ändert den Charakter des Gesamtdinges; es ist notwendig für die Benutzbarkeit des Gesamtdinges.
Ein Sonderfall ist die Verbindung mit einem Grundstück durch Anspülen (lateinisch alluvio) oder Abriss (lateinisch avulsio).
Quellen
- Deutschland: § 946, § 947, § 951 BGB
- Österreich: §§ 294ff ABGB Zugehör; §§ 414ff ABGB; Viertes Hauptstück. Von Erwerbung des Eigenthumes durch Zuwachs. II. Künstlicher Zuwachs durch Verarbeitung oder Vereinigung überhaupt; Verbindung mit einem Grundstück: §§ 411f ABGB
Siehe auch
Weblinks
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