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Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen

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Das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen (sog. Interessenkollision nach § 43a Abs. 4 BRAO) besagt, dass ein Rechtsanwalt keine widerstreitenden Interessen in derselben Rechtssache vertreten darf, was zur Folge hat, dass ein Rechtsnwalt ein ihm angetragenes Mandat wegen bestehender oder zu befürchtender Interessenkollision nicht annehmen darf. Wurden mehrere kollidierende Mandate wahrgenommen, sind alle niederzulegen. Die Interessenkollision will Sondervorteile für den einen Mandanten verhindern.

Voraussetzung der Interessenkollision im engeren Sinne ist also

  • die Vertretung gegenläufiger Interessen in derselben Rechtssache.

In einem weiteren Sinne liegt Interessenkollision vor, wenn

  • die Gefahr der Verletzung einer Verschwiegenheitspflicht bezüglich der von einem früheren Mandanten anvertrauten Informationen besteht;
  • wenn Kenntnisse aus der Befassung mit einem früheren Mandat einem neuen Mandanten zu ungerechtfertigten Sondervorteilen verhelfen.

Um der Berufsausübungsfreiheit in Art. 12 Abs. 1 GG angemessen Rechnung zu tragen, muss § 3 BORA bei einem Kanzleiwechsel verfassungskonform ausgelegt werden. Es liegt deshalb kein Verstoß gegen das Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen (§ 43a Abs. 4 BRAO) vor, wenn den Anwalt kein Verschulden trifft sowie tatsächlich keine Interessenkollision und kein Nachteil für den Mandanten entstanden ist. [1]

Die Interessenkollission ist ebenso mit der Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts aus § 43a Abs. 2 BRAO und § 2 BORA erklärbar, da dieser in derselben Rechtssache Geheimnisse offenbaren müßte.

Ein gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen begründeter Anwaltsvertrag wird regelmäßig wegen des Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz gemäß § 134 BGB nichtig sein.

Siehe auch

Parteiverrat

Einzelnachweise

  1. Landgerichts Karlsruhe, Urteil vom 6.10.2016, Az. 10 O 219/16, Anwaltsblatt 2017, 91.
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