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Vermögensauskunft

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Die Vermögensauskunft des Schuldners ist im Rahmen einer vom Gläubiger gegen den Schuldner durchgeführten Zwangsvollstreckung gegenüber dem Gerichtsvollzieher abzugeben und dient dazu, dem Gläubiger Kenntnis der dem Schuldner gehörenden Vermögensgegenstände zu verschaffen, um in diese erfolgreich vollstrecken zu können.

Seit 1. Januar 2013 geltendes Recht

Die Vermögensauskunft ist eine neue Bezeichnung, die durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung mit Wirkung vom 1. Januar 2013 für neue, ab diesem Zeitpunkt eingehende Vollstreckungsaufträge eingeführt worden ist. Sie entspricht teilweise der in § 807 ZPO alter Fassung geregelten Pflicht zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses und Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig seien. Allerdings sind Voraussetzungen und Inhalt etwas abweichend geregelt.

Nach neuem Recht besteht die Pflicht des Schuldners zur Erteilung der Vermögensauskunft bei Vorliegen der Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 802c ZPO von vornherein, wenn der Gläubiger einen entsprechenden Auftrag nach § 802a ZPO erteilt. Wird die Forderung nicht in einer vom Gerichtsvollzieher gesetzten Zahlungsfrist von zwei Wochen vollständig beglichen, wird Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft bestimmt (§ 802f Abs. 1 ZPO).

In der Vermögensauskunft hat der Schuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben sowie weitere in § 802c Abs. 2 ZPO genannte Angaben zu machen. Aus den Angaben des Schuldners erstellt der Gerichtsvollzieher nach 802f Abs. 5 Satz 1 ZPO das Vermögensverzeichnis. Sodann hat der Schuldner zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe (§ 802f Abs. 5 Satz 2, § 802c Abs. 3 ZPO). Anschließend hinterlegt der Gerichtsvollzieher das Vermögensverzeichnis bei dem zentralen Vollstreckungsgericht und leitet dem Gläubiger einen Abdruck zu (§ 802f Abs. 6 ZPO).

Bleibt der Schuldner dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fern oder verweigert er die Abgabe der Auskunft ohne Grund, erlässt das Amtsgericht auf Antrag des Gläubigers einen Haftbefehl (§ 802g). Die Haft dient nur zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft. Nach deren Abgabe wird der Schuldner aus der Haft entlassen. Die Haft darf die Dauer von sechs Monaten nicht übersteigen (§ 802j Abs. 1 ZPO).

Betreiben weitere Gläubiger gegen denselben Schuldner die Zwangsvollstreckung, bedarf es innerhalb der nächsten zwei Jahre, soweit nicht Änderungen in den Vermögensverhältnissen glaubhaft gemacht werden, einer nochmaligen Vermögensauskunft nicht. Stattdessen leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Abdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu (§ 802d ZPO), das er aus einer bundesweit zentral geführten Datei zu Vollstreckungszwecken abrufen kann (§ 802k Abs. 2 ZPO).

Zur Einsicht befugt sind auch Vollstreckungsgerichte, Insolvenzgerichte und Registergerichte sowie Strafverfolgungsbehörden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben erforderlich ist (§ 802k Abs. 2 ZPO). Das Finanzamt kann statt der eidesstattlichen Versicherung die weniger einschneidende Abgabe eines Vermögensverzeichnisses verlangen (§ 249 AO); das hat den Vorteil, dass keine Meldung an die Schufa erfolgt.

Nach Ablauf von zwei Jahren seit der Auskunft wird das Vermögensverzeichnis vom zentralen Vollstreckungsgericht gelöscht (§ 802k Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Übergangsregelung

Vollstreckungsaufträge, die vor dem 1. Januar 2013 eingegangen sind, sind nach der Übergangsregelung in § 39 EGZPO weiterhin nach den bis 31. Dezember 2012 geltenden Vorschriften auszuführen. Das gilt entsprechend für die Verwaltungsvollstreckung, wenn die Auskunftserteilung oder Haft vor dem 1. Januar 2013 angeordnet worden ist. In solchen Fällen wird auch die Eintragung weiterhin im Schuldnerverzeichnis nach § 915 ZPO alter Fassung vorgenommen, so dass dieses neben dem neu gestalteten Schuldnerverzeichnis nach §§ 882b ff. ZPO noch einige Zeit fortbesteht.

Alte Rechtslage

Der Gläubiger beauftragt den Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung aus einem Titel. Macht der Gläubiger glaubhaft, dass er durch Pfändung seine Befriedigung nicht vollständig erlangen kann, oder hat bereits eine Pfändung nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt, oder hat der Schuldner die Durchsuchung seiner Wohnung verweigert oder der Gerichtsvollzieher den Schuldner trotz Ankündigung wiederholt nicht in seiner Wohnung angetroffen, so ist eine Vermögensoffenbarung (und auch dies ist eine eidesstattliche Versicherung) abzulegen. Macht der Schuldner glaubhaft, dass er die bestehende Zahlungsverpflichtung innerhalb von sechs Monaten begleichen kann, kann der Gerichtsvollzieher eine Zahlungsvereinbarung treffen und den Abgabetermin um diesen Zeitraum vertagen (§ 900 Abs. 3, § 806b ZPO alter Fassung).

Da Schuldner oftmals nicht freiwillig zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bereit sind, wird auf Antrag des Gläubigers gegen einen Schuldner, der zum Abgabetermin ohne Entschuldigung nicht erschienen ist oder sonst unberechtigt die Abgabe verweigert, vom Amtsgericht Haftbefehl erlassen (§ 901 ZPO alter Fassung). Mit dem Haftbefehl geht die Erlaubnis einher, die Wohnung des Schuldners zwangsweise zu betreten und diese nach dem Schuldner zu durchsuchen. In der Praxis gibt der ganz überwiegende Teil der Schuldner die Versicherung nach Vorlegung des Haftbefehls ohne weiteres ab, so dass sich die tatsächliche Verbringung in die Haftanstalt erübrigt. Die tatsächliche Haftvollstreckung ist in weit weniger als einem Prozent der ergangenen Haftbefehle erforderlich. Der Gerichtsvollzieher kann den abgabeunwilligen Schuldner bis zu sechs Monaten in einer Haftanstalt unterbringen (§ 913 ZPO alter Fassung). Gibt der Schuldner die eidesstattliche Versicherung nunmehr ab, ist die Haft sofort zu beenden. Das zulässige Rechtsmittel gegen Erlass eines Haftbefehls ist die sofortige Beschwerde gemäß § 793 ZPO.

Es ist vom Schuldner ein vollständiges Vermögensverzeichnis über sein gesamtes Vermögen vorzulegen und zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben darin nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe (§ 807 Abs. 3 ZPO alter Fassung). Zuständig zur Abnahme ist der Gerichtsvollzieher (§ 900 ZPO alter Fassung). Die vorsätzliche oder fahrlässige Abgabe einer unrichtigen Versicherung an Eides statt ist strafbar (§ 156 StGB).

Antragsberechtigt für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung sind die Vollstreckungsgläubiger. Die Abnahme erfolgt durch den Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat. Das Finanzamt ist gem. § 284 AO selbst berechtigt, die eidesstattliche Versicherung abzunehmen. Dasselbe gilt für andere Verwaltungsbehörden (vgl. z. B. § 16 VwVG BW).

Rechtsprechung

BGH, Beschluss vom 12. Juni 2014, I ZB 37/13:

  1. Der zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung Verpflichtete hat sich die für die Auskunft notwendigen Kenntnisse und Unterlagen soweit erforderlich auch von Dritten zu beschaffen.
  2. Gibt die von dem Verpflichteten abgegebene eidesstattliche Versicherung etwa aufgrund von in der Erklärung enthaltenen Zusätzen Anlass zu der Annahme, dass er die von ihm zuvor erteilte Auskunft nicht mit der gebotenen Sorgfalt vorgenommen hat, kann das Vollstreckungsgericht gemäß § 261 Abs. 1 BGB auf Antrag des Gläubigers eine den Umständen entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen und anordnen, dass der Schuldner seine bislang unvollständige Auskunft nachbessert und die vollständige Auskunft an Eides Statt versichert.

Siehe auch

Literatur

  • Gregor Vollkommer: Die Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung – Ein Überblick, NJW 2012, S. 3681 ff.
  • Franz Klein: Abgabenordnung: AO. Kommentar, 12. Aufl. 2014, § 249 AO. ISBN 978-3-406-65705-4

Weblinks

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