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Verunglimpfung des Bundespräsidenten
Die Verunglimpfung des Bundespräsidenten in Deutschland ist in § 90 StGB unter dem Titel Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates unter Strafe gestellt.
Geschütztes Rechtsgut
Geschützt sind sowohl die Person des Bundespräsidenten selbst, auch wenn er privat angegriffen wird, als auch das Amt des Bundespräsidenten[1] und daher auch der Vertreter im Amt (Bundesratspräsident), solange er die Befugnisse des Bundespräsidenten ausübt.[2]
Tatbestand
Tathandlung ist die Verunglimpfung.[3] Darunter wird eine besonders schwere Form der Ehrkränkung (Beleidigung) verstanden, gemessen an Form, Inhalt, Begleitumständen oder Beweggründen.[4] Die Handlung muss öffentlich (insbesondere also an einen unbestimmten Personenkreis gerichtet)[5], in einer Versammlung oder durch Verbreitung von Schriften geschehen.[6] Den Schriften sind modernere Medien wie Ton- und Bildspeicher nach § 11 Abs. 3 StGB gleichgestellt.
Die Tat wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren bestraft. Das Gericht kann in minderschweren Fällen die Strafe mildern. Eine Verunglimpfung des Bundespräsidenten kann strafrechtlich nur verfolgt werden, wenn der Bundespräsident die Strafverfolgungsbehörden dazu ermächtigt. Für die Taten sind nach der Vorschrift die Staatsschutzkammern bei den Landgerichten nach § 74a GVG zuständig.[7]
Vergleichbare Tatbestände sind in Monarchien als Majestätsbeleidigung bekannt, so auch in früheren deutschen Monarchien.
Anwendung
Die Norm wird nur selten angewandt. Von 1990 bis 2004 registrierte das Bundespräsidialamt 41 Fälle, in zwei davon erteilte der jeweilige Bundespräsident die nach § 90 Abs. 4 StGB erforderliche Strafermächtigung.[8]
Politische Diskussion
Auf einem Bundesparteitag im April 2016 beschloss die FDP einen Antrag, der die Abschaffung des Straftatbestands fordert. Laut Beschluss ist die Partei der Meinung, dass ein Schutz über den regulären Beleidigungsparagrafen ausreicht und kein Grund für ein höheres Strafmaß ersichtlich sei.[9]
Einzelnachweise
- ↑ Fischer, StGB, 58. Aufl. 2011, § 90 StGB Rn. 1
- ↑ Fischer, StGB, 58. Aufl. 2011, § 90 StGB Rn. 2
- ↑ Bundespräsident Wulff klagt
- ↑ Fischer, StGB, 58. Aufl. 2011, § 90 StGB Rn. 2
- ↑ Fischer, StGB, 58. Aufl. 2011, § 111 StGB Rn. 5
- ↑ Fischer, StGB, 58. Aufl. 2011, § 90 StGB Rn. 3
- ↑ Wulff klagt wegen Beleidigung bei Facebook
- ↑ Andrea Grotemeier: Das Comeback der Majestätsbeleidigung. Legal Tribune Online. 11. Januar 2012. Abgerufen am 28. April 2015.
- ↑ Majestätsbeleidigung als Straftatbestand abschaffen – Kein Sonderstatus für Staatsoberhäupter!
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Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Verunglimpfung des Bundespräsidenten aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar. |