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Vollstreckungstitel (Deutschland)
Ein Vollstreckungstitel ist in der Bundesrepublik Deutschland eine rechtliche Anordnung zur Zahlung bzw. zu einer Handlung (z. B. Herausgabe einer Sache), Duldung oder Unterlassung (z. B. beleidigende Äußerungen), sein Vorliegen ist eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung.
Die wichtigsten Vollstreckungstitel sind vollstreckbare Urteile, Beschlüsse, Vollstreckungsbescheide, Prozessvergleiche und vollstreckbare Ausfertigungen notarieller Urkunden. Für die Möglichkeit, aus Urteilen vor ihrer Rechtskraft zu vollstrecken, existieren detaillierte Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.
Vollstreckungsfähiger Inhalt
Der Vollstreckungstitel muss bestimmt sein, das heißt, er muss die Parteien (Gläubiger und Schuldner) sowie Inhalt, Art und Umfang der geschuldeten Leistung genau bezeichnen. Ist aus dem Titel nicht eindeutig bestimmbar, was der Schuldner zu leisten oder zu dulden hat, kann aus ihm nicht vollstreckt werden. Der Schuldner kann bei Gericht beantragen, dass die Zwangsvollstreckung aus einem solchen Titel für unzulässig erklärt wird (§ 767 Zivilprozessordnung analog[1]).
Liste der Vollstreckungstitel
Aus welchen Vollstreckungstiteln die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann, ergibt sich aus
- der Zivilprozessordnung (ZPO)
- diversen anderen Gesetzen, unter anderem
- § 201 Abs. 2 InsO
- dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
- der Insolvenzordnung
- der Verwaltungsgerichtsordnung
- dem Sozialgerichtsgesetz
- Vollstreckungstitel des § 794 ZPO sind:
- ein Prozessvergleich mit vollstreckungsfähigem Inhalt (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)
- ein Kostenfestsetzungsbeschluss (§ 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO)
- eine beschwerdefähige Entscheidung (§ 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO)
- ein Vollstreckungsbescheid (§ 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO)
- Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen (§ 794 Abs. 1 Nr. 4a ZPO)
- Vollstreckbarerklärung von Anwaltsvergleichen (§ 794 Abs. 1 Nr. 4b ZPO)
- Vollstreckbare Urkunde, in der sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 und § 800 ZPO)
- Beispiele für Vollstreckungstitel außerhalb der ZPO
Ausländische Vollstreckungstitel
Besonderheiten gibt es bei der Vollstreckung ausländischer Vollstreckungstitel. Hier muss häufig ein sogenanntes Exequaturverfahren vorgeschaltet werden, bevor sie im Inland als Vollstreckungstitel anerkannt werden. Durch Art. 5 EuVTVO wurde für solche Europäischen Vollstreckungstitel, die unbestritten sind, jedes Vollstreckbarerklärungsverfahren abgeschafft, was jedoch verfassungsrechtlich problematisch sein kann.[2]
Einzelnachweise
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Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Vollstreckungstitel (Deutschland) aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar. |