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Vorkasse
Vorkasse (auch Vorauskasse oder Vorauszahlung) ist eine Zahlungsbedingung, die – entgegen den bei Kaufverträgen allgemein gesetzlich vorgeschriebenen Regelungen – vom Käufer zunächst eine Bezahlung des Kaufpreises fordert, bevor der Verkäufer mit der vertraglichen Warenlieferung oder zugesicherten Dienstleistung beginnt.
Kaufvertrag
Nach der Systematik des Gesetzes soll die Reihenfolge der vertragstypischen Pflichten eingehalten werden. Nach § 433 Abs. 1 BGB soll zuerst der Verkäufer einer Sache dem Käufer die Sache übergeben und das Eigentum an der Sache verschaffen. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift soll der Käufer sodann dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zahlen. Das Leitbild des Kaufvertrags bürdet somit dem Verkäufer - außerhalb des Präsenzkaufs - das Risiko auf, zuerst die Ware zu liefern und die Zahlung des Käufers möglicherweise nicht zu erhalten. Insofern sind die kaufvertraglichen Pflichten Zug um Zug zu erbringen. Der dargestellte Vorschlag des Gesetzgebers ist jedoch nicht bindend. Sowohl Käufer als auch Verkäufer können nach § 320 BGB von ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen und die Leistung verweigern, bis der jeweils Andere seine Hauptleistungspflicht aus dem Kaufvertrag erfüllt hat. Dieser Grundsatz wird bei dem Prinzip der Vorkasse individualvertraglich durchbrochen. In diesem Fall ist der Käufer zur Vorleistung des Kaufpreises verpflichtet. Erst dann muss der Verkäufer das Eigentum an der Sache übertragen.
Arten
Vorauszahlung wird allgemein insbesondere von Käufern verlangt, die als wenig zahlungskräftig oder nicht zuverlässig gelten. Hiermit umgeht der Verkäufer sein vom Gesetz eigentlich vorgesehenes Vorleistungsrisiko. Die angebliche mangelnde Zahlungsfähigkeit des Käufers ist rechtlich unbeachtlich, denn es gilt „Geld hat man zu haben“ - eine dem deutschen Vertragsrecht innewohnende Garantie des Geldschuldners im Hinblick auf die eigene finanzielle Leistungsfähigkeit.[1] In Onlineshops oder Internetauktionen wird – insbesondere bei Neukunden – oft Vorauszahlung verlangt, um zum Beispiel beim Versand von Paketen die Nachnahme- und das Kreditkartenentgelt zu sparen. Hier wird der Kaufpreis dem Anbieter vorab überwiesen, der nach Eingang der Zahlung die Ware versendet. Nachnahme an sich ist formal keine Vorauszahlung, weil es im Sinne der Postbestimmungen zur gleichzeitigen Übergabe von Geld und Ware kommt. Eine besondere technische Form der Vorauszahlung ist der in Privathaushalten verwendete Vorkassezähler für den Strombezug. Der Kunde erwirbt ein Guthaben und leistet damit voraus. Mit dem Verbrauch des Guthabens endet der Leistungsbezug automatisch.
Vorteile ergeben sich bei dieser Art der Zahlungsvereinbarung ausschließlich für den Verkäufer, der sichergehen kann, dass der Käufer zahlt, und erst dann die Ware versendet/übergeben wird. Ein Risiko hierbei sind unzuverlässige Anbieter mit betrügerischen Absichten, die trotz Geldeingang keine Ware versenden. Das Risiko mindert sich, wenn der Anbieter schon längere Zeit im Markt tätig ist und keine Berichte wegen Betrugs über ihn zu finden sind. Um den Vertragsparteien das Lieferungs- oder Vorauszahlungsrisiko zu mindern, arbeiten viele Internetanbieter mit einem hauseigenen Punkte- oder Bewertungssystem, das die Zuverlässigkeit des jeweiligen Partners einstufen soll. Ersatzweise oder ergänzend können Online-Bewertungsportale hinzugezogen werden, die aber hinsichtlich ihrer Manipulationsanfälligkeit kritisch hinterfragt werden müssen.[2]
Im Außenhandel kommt die Vorauszahlung häufig vor. Es handelt sich hierbei um die Verpflichtung des Käufers (Importeurs), zu einem im Kaufvertrag vereinbarten Zeitpunkt vor der Lieferung der Ware den Kaufpreis ganz (Vorauszahlung) oder teilweise (Anzahlung) an den Verkäufer (Exporteur) zu zahlen. Grund für die Zahlungsbedingung im Außenhandel kann sein, dass der Exporteur den Kaufpreis für die Finanzierung der Herstellung der Ware benötigt. Hier liegen die Risiken beim Importeur, der keine Sicherheit dafür hat, die Ware auch tatsächlich in der vereinbarten Qualität, Quantität und zum verabredeten Termin zu erhalten. Damit der Importeur abgesichert ist, dass eine Vorauszahlung nicht vertragswidrig benutzt wird, wird vielfach die Stellung einer Anzahlungsgarantie durch eine Bank verlangt.
Während Anzahlungen nur einen Teil des Kaufpreises abdecken, erstrecken sich Vorauszahlungen auf den gesamten Kaufpreis.[3]
Risiko des Käufers / Importeurs
Der vom Gesetz vorgesehene Regelfall wird bei der Vereinbarung einer Vorkasse umgekehrt, wodurch nun der Käufer mit der Bezahlung in Vorleistung treten muss und somit das Risiko eingeht, die Ware - aus welchen Gründen auch immer - nicht zu erhalten. Jede Art der Vorauszahlung macht den Käufer zum Kreditgeber mit den typischen Kreditrisiken bis hin zur Insolvenz des Verkäufers, bevor dieser mit der Lieferung begonnen hat. Die Vorauskasse ist ein echter Kundenkredit. Spektakulärere Fälle sind die Insolvenzen der Stromanbieter Flexstrom und Teldafax, welche mit tarifgebundenen Vorauszahlungen von Kunden und Niedrigstpreisen auf dem Energiemarkt ein riskantes Geschäftsmodell praktizierten.[4] Ein weiteres Risiko des Käufers besteht darin, dass der angebliche Verkäufer von Beginn an nicht willens war, zu liefern und nur am Geld des Käufers interessiert ist. Hierbei ist der Tatbestand des Betrugs (§ 263 StGB) erfüllt. Dieser Risiken muss sich der Käufer bewusst werden, wenn er sich auf eine Vorauszahlung einlassen will.
Siehe auch
Literatur
- Markus Breitschaft, Thomas Krabichler, Ernst Stahl, Georg Wittmann: Sichere Zahlungsverfahren für E-Government. In: Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (Hrsg.): E-Government-Handbuch. Bundesanzeiger Verlag, 2004. Aktualisierte Version Mai 2005, ISBN 3-89817-180-9. (Studie als PDF-Download vom BSI)
- Markus Breitschaft, Thomas Krabichler, Ernst Stahl, Georg Wittmann: Zahlungsabwicklung im Internet – Bedeutung, Status-quo und zukünftige Herausforderungen. Regensburg 2006, ISBN 3-937195-12-2.
- Markus Breitschaft, Thomas Krabichler, Ernst Stahl, Georg Wittmann: Risiken der Zahlungsabwicklung im Internet – Bedeutung, Gegenmaßnahmen und zukünftige Herausforderungen. Regensburg 2007, ISBN 978-3-937195-15-5.
- Hermann Lauer: Konditionen-Management. Zahlungsbedingungen optimal gestalten und durchsetzen, ISBN 3-87881-124-1
Einzelnachweise
- ↑ Julius von Staudinger, Eckpfeiler des Zivilrechts, 2005, S. 143
- ↑ Manipulierte Online-Kommentare: Firmen zahlen für positive Produktbewertungen. Spiegel Online, 30. April 2012
- ↑ Andreas Wien, Handels- und Gesellschaftsrecht, 2013, S. 100
- ↑ Frankfurter Allgemeine vom 18. Februar 2014, Strafverfahren um Teldafax-Pleite vertagt
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