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Anzahlung
Eine Anzahlung (früher: Angeld, Aufgeld, oder Haftgeld) stellt die erste Rate eines in mindestens zwei Raten zu zahlenden Kaufpreises dar und wird häufig beim Abschluss eines Kaufvertrags vereinbart.
Rechtsgrundlagen
Rechtlich stellt die Anzahlung eine Teilleistung des Schuldners dar, wozu er grundsätzlich nicht berechtigt ist (§ 266 BGB), weil im Normalfall der gesamte Kaufpreis in einer Summe fällig ist. Da der schuldrechtliche Kaufvertrag auch abweichende Vereinbarungen zulässt, stellt die Anzahlung die Abrede zu einer Teilleistung dar. Sie kann ein Zeichen des Vertragsschlusses (§ 336 Abs. 1 BGB) sein, kann jedoch nicht wie eine Vertragsstrafe verfallen.[1] Sie soll dem Beweis dienen und nicht etwa Voraussetzung oder vereinbarte Form des Vertragsabschlusses sein. Die Anzahlung ist zurückzuerstatten, wenn der Kaufvertrag wieder aufgehoben wird (§ 337 Abs. 2 BGB).
In den Fällen des täglichen Lebens wird der (mündlich abgeschlossene) Kaufvertrag so gestaltet sein, dass der Verkäufer dem Käufer die Anzahlung gestattet, aber die Übereignung und Übergabe des Kaufgegenstandes erst bei vollständiger Kaufpreiszahlung erfolgt. Dann soll die Anzahlung dem Käufer ein Reservierungsrecht auf den Kaufgegenstand mit der Folge gewähren, dass der Verkäufer die Ware nicht anderweitig veräußern wird. Dabei wird durch die Anzahlung der Käufer zum Kreditgeber mit den typischen Kreditrisiken bis hin zum Insolvenzrisiko. In diesem Fall stellt die Anzahlung ein Darlehen des Käufers an den Verkäufer dar (§ 488 BGB). Kommt es jedoch bereits bei Anzahlung zur Übereignung und Übergabe der Waren, so tritt der Verkäufer in Vorleistung und gewährt einen Warenkredit.
Um den Käufer vor dem Risiko einer Nicht-Lieferung zu schützen, die zur Folge haben könnte, dass ein Verlust seiner Anzahlung droht, werden im Geschäftsverkehr häufig durch den Verkäufer Anzahlungsgarantien eines Kreditinstituts zugunsten des Käufers angeboten. Im internationalen Geschäft wird anstelle des deutschen Worts Anzahlung üblicherweise der englische Begriff down payment verwendet, die Anzahlungsgarantie heißt entsprechend prepayment bond oder advance payment bond.
Abschlagszahlung
Zu unterscheiden von der Anzahlung ist die Abschlagszahlung. Eine Zahlung in mehreren Kaufpreisraten z. B. bei Werkverträgen stellt regelmäßig eine Abschlagszahlung dar, denn sie ist eine vorweggenommene Teilerfüllung, weil bereits geleistete, aber noch nicht abgerechnete Arbeiten vorausgegangen sind. So wird etwa in § 632a BGB vorausgesetzt, dass diesen Abschlagszahlungen ein Wertzuwachs gegenübersteht, der durch erbrachte Bauleistungen entstanden ist. Die Abschlagszahlung ist Gegenleistung für Leistungen des anderen Vertragspartners und nicht Vorschuss auf künftig fällig werdende Leistungen wie die Übereignung eines Kaufgegenstandes, so dass die Vorschriften über Darlehen keine Anwendung finden. Bei Sukzessivlieferungsverträgen sind Teilleistungen sogar Vertragsgegenstand und deshalb geschuldet.
Anzahlungen sind in Deutschland umsatzsteuerpflichtig. Auf Anzahlungsrechnungen ist die Umsatzsteuer grundsätzlich auszuweisen und bei der Schlussrechnung separat wieder abzurechnen.
Siehe auch
Einzelnachweise
- ↑ Dieter Medicus, Schuldrecht I, Allgemeiner Teil, 5. Aufl., S. 204.
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