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Abschlagszahlung

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Dieser Artikel behandelt die Teilzahlung einer Schuld, siehe auch Ablösesumme!

Die Abschlagszahlung oder Akontozahlung (auch: A-Conto-Zahlung, Per-Conto-Zahlung; italienisch: a conto /per conto = „auf/in Rechnung“, „auf Abschlag“; Zeichen: bzw. a/c, auch kurz: a. c.) ist eine Form von Teilzahlung (Zahlung auf Abschlag). Sie steht unter dem – meist beiderseitigen – Vorbehalt der endgültigen Abrechnung.

Abschlagszahlungen kommen typischerweise als Entgelt für länger andauernde Sachleistungen vor, wie z. B. Stromlieferung, aber auch Bauleistungen. Zweck von Abschlagszahlungen ist es, die Belastung des Gläubigers durch eine Vorfinanzierung seiner Leistungen und das Risiko eines Ausfalls mit seiner Forderung in der Insolvenz des Schuldners zu verringern.

Die Rechtsordnung sieht Teilleistungen als Ausnahme (vgl.: § 266 BGB!). Deshalb darf ein Schuldner Abschlagszahlungen nur erbringen und ein Gläubiger darf Abschlagszahlungen nur fordern, wenn dies durch Rechtsvorschrift ausdrücklich geregelt oder so vereinbart ist.

Für Werkverträge sieht das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) Abschlagszahlungen vor (§ 632a), weil die gesamte Vergütung des Werkunternehmers ansonsten erst bei Abnahme fällig wäre. Abschlagszahlungen werden für schon erbrachte Teile der Werkleistung gezahlt und sind insoweit von Vorauszahlungen zu unterscheiden. Bei Bauverträgen treffen die Vertragsparteien häufig weitergehende Vereinbarungen, bspw. durch Einbeziehung von § 16 Abs. 1 VOB/B. Im Bereich des Rechts der Werkverträge wird die endgültige Abrechnung in der Regel als Schlussrechnung bezeichnet. Spezielle Regelungen bestehen insbesondere für Bauträger.

Abschlagsrechnung

Als Abschlagsrechnung bezeichnet man die für eine Abschlagszahlung ausgestellte Rechnung.

Siehe auch

Weblinks

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