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Marke (Recht)
Eine Marke oder ein Markenzeichen (englisch trademark) wurde mit der Markenrechtsreform 1995 offiziell in Deutschland eingeführt. Das Warenzeichen als traditionelle Bezeichnung war mit dem notwendig gewordenen Schutz von Dienstleistungen als Produkt nicht mehr umfassend genug aussagekräftig geworden. Nun erweitert ein besonderes, rechtlich geschütztes Zeichen, das vor allem dazu dient, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von konkurrierenden Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Eine Marke kann aber auch dazu verwendet werden, um ein ganzes Unternehmen oder das Leistungsangebot eines ganzen geografischen Orts (Land, Region, Stadt) eindeutig zu kennzeichnen und von konkurrierenden Unternehmen oder Angeboten abzugrenzen.
Marken können eine einzelne Darstellung oder eine Kombination von einem oder mehrerer Buchstaben, Zeichen, Wörter, Namen, Slogans, Logos, Symbolen, Bildern, Klängen, Klangfolgen bzw. von Erscheinungsformen und Mustern von und für Produkte verschiedener Art sein.
Markenrechte sind ähnlich wie Patente und Urheberrechte immaterielle Monopolrechte, oft auch als geistiges Eigentum bezeichnet.
Trotz enger Berührungspunkte ist der juristische Marken-Begriff klar vom Marken-Verständnis im Marketing abzugrenzen. Während Ersterer ein individuelles, rechtlich geschütztes Zeichen benennt, steht Letzteres für die Gesamtheit der individuellen, oft patentierten Eigenschaften eines Wirtschaftsgutes, das mit einem Markennamen in Verbindung steht (siehe Marke (Marketing)).
Begriff der „Marke“
Der Begriff Marke geht auf das mittelhochdeutsche Wort „marc“ zurück, das für „Grenze oder Grenzgebiet“ steht (siehe auch Mark) und aus dem französischen „marque“ hervorging, was etwa „auf einer Ware angebrachtes Zeichen“, „Kennzeichen“ bedeutet („marquer“ – markieren, kennzeichnen).
Während das Reichsmarkenschutzgesetz von 1874 bereits von einer „Marke“ sprach, prägte der Gesetzgeber in dem Warenbezeichnungsgesetz aus dem Jahre 1894 den Rechtsbegriff „Warenzeichen“. Das Warenzeichengesetz von 1936 hielt an diesem Sprachgebrauch fest. Im Zuge der erwähnten Markenrechtsreform in Deutschland wurde am 1. Januar 1995, mit der Einführung des Markengesetzes - (MarkenG)[1], im Gesetzestext das Warenzeichen wieder durch die Marke ersetzt, da bereits seit Ende der 1960er Jahre nicht nur Waren, sondern auch Dienstleistungen unter einem geschützten Zeichen vertrieben werden können. Der Begriff des Warenzeichens war jedoch nicht nur deswegen inzwischen zu eng gefasst. Denn auch der Wandel von der bisher schlichteren Bezeichnung einer Ware hin zur „Markierung" mittels einer wesentlich vielfältiger gewordenen Wiedergabe von Wort, Bild, Form und Ton als ein Werbeträger, waren der Grund für den Wechsel der Bezeichnungen. In der Literatur und im allgemeinen Sprachgebrauch werden die Begriffe „Warenzeichen“ und „Marke“ allerdings noch häufig synonym verwendet.
Dem Markengesetz zufolge versteht man unter einer Marke ein Zeichen, das dazu dient, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Herkunftsfunktion). Daher umfasst eine Marke immer ein Zeichen und eine Sammlung von Waren oder Dienstleistungen, die durch das Zeichen von gleichen oder ähnlichen Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen unterschieden werden können.
Geschichte
Die Geschichte der Marke geht auf die Zeit zurück, in der Händler begannen, die bislang in namenlosen Säcken beschafften Produkte – zumeist Lebensmittel – mit einem Etikett, zu versehen: Die Ware wurde in einer Art „Händlerverpackung“ abgefüllt. Somit waren – zumindest im Lebensmittelbereich – die Handelsmarken die ersten Marken ihrer Zeit.
Ähnliche Bestrebungen hatten jedoch auch Produzenten und Handwerker. So setzt seit dem Mittelalter jeder Handwerker sein Zeichen (Signet) an eine bestimmte Stelle wie beispielsweise Balken oder Gemäuer.
Herkunftsbezeichnungen, Herstellerzeichen und Signets im Sinne der Handelsmarke sind schon seit der griechischen Antike bekannt und finden sich auf Töpferwaren und Figuren, die vornehmlich als Exportartikel produziert wurden. Sie dienten (wie auch heute noch) der Qualitäts- und Originalitätssicherheit der Käufer des vertreibenden Handelshauses und deren Partnern. Die gleiche Funktion hatten auch Siegel, die Gefäße und Säcke verschlossen, und die ebenfalls zu den Vorfahren der „Marke“ zählen.
Auch aus der Antike sind bereits Siegel und Abzeichen, oder auch einfach das Benutzen bestimmter Formen von Verpackungen und Behältnissen, bekannt, die die Herkunft und Zugehörigkeit bestimmter Produkte zu bestimmten Werkstätten oder Herstellungsgebieten symbolisieren sollten. Welche Rechte und Pflichten damit verbunden waren, ist natürlich heute nur noch schwer feststellbar. Genau wie heute standen diese Zeichen aber für eine gewisse Qualität und wurden höchstwahrscheinlich auch schon gefälscht und nachgeahmt, um eine solche zu simulieren.
Eine weitere Wurzel ist im Bereich der Künste zu sehen. Seit der Renaissance wurde es üblich, dass Künstler ihre Werke nicht mehr namenlos fertigten, sondern sie signierten. Hier waren schon bald deutliche Profilbildungen erkennbar, nicht nur bezüglich handwerklichen Könnens, sondern auch bezüglich Stil, Kunstauffassung und ideologischem Standpunkt des Künstlers. Bald kam es zu regelrechten Verehrungen von Künstlerpersönlichkeiten. Sie gipfelten im Genie-Kult um 1800. Das Konzept, den Künstlernamen als Marke für künstlerische Autorschaft zu verwenden, ließ sich auf zahlreiche Kreativprodukte übertragen. Marke in diesem Sinne als Kennzeichnung künstlerischer Autorschaft ist heute auch im weiten Spektrum des Designs und für urheberrechtliche geschützte Werke anderer Art präsent.
1887 wurde in Großbritannien die Pflicht zur Anbringung der Kennzeichnung Made in Germany mit dem Merchandise Marks Act eingeführt – allerdings nicht als Qualitätssymbol, sondern um britische Konsumenten vor der als minderwertig geltenden Konkurrenz aus Deutschland zu schützen.
Wert einer Marke
Der Wert des immateriellen Monopolrechts einer eingetragenen Marke bemisst sich nach deren den Absatz des Markeninhabers und seine Unternehmungen fördernde Wirkung[2]. Die entsprechende methodische Bewertung kann weder durch Experiment noch durch Messung festgestellt werden, ohne die Marke zu beschädigen. Ersatzweise sind detaillierte Bewertungsverfahren bekannt, welche das Gesamtproblem in überschaubare Teilprobleme zerlegen[3]. Eine experimentelle, aber in der Validität beschränkte Ersatzmethode ist das Experiment durch Aufbau einer neuen Marke in demselben Markt und das Messen entsprechenden Aufwandes. Daher ist fast ausschließlich die Taxierung des Wertes einer Marke allein durch eine Schätzung möglich[4].
Markenformen
Die häufigsten Markenformen sind die Wort- und die Bildmarken. Darüber hinaus gibt es die kombinierten Wort-/Bildmarken. Letztere bestehen aus einem Wort- und einem Bildbestandteil, die einen Gesamteindruck ergeben. Darüber hinaus sind in den letzten Jahren weitere Markenformen hinzugekommen. Insbesondere die abstrakten Farbmarken, Hörmarken, Geruchsmarken, Slogans und dreidimensionale Markenformen. Die (durch europarechtliche Vorgaben beeinflusste) Rechtsentwicklung zur Eintragungsfähigkeit und zum Schutzbereich solcher Marken im Verletzungsfall ist noch nicht abgeschlossen.
Liste der Markenformen gemäß § 6 Markenverordnung und geläufige Unterformen:
- Wortmarke
- Bildmarke
- Dreidimensionale Marke
- Kabelkennfadenmarke
- Hörmarke
- Sonstige Markenform
Weg zum Markenschutz
Eintragungsverfahren (national)
In erster Linie entsteht der Markenschutz durch die Eintragung der Marke. In vielen Staaten wie Deutschland, Österreich, der Schweiz und Liechtenstein regeln dies nationale Patentämter. Im Einzelnen sind dies das Patent- und Markenamt in München, das Patentamt in Wien, das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum in Bern und das Amt für Volkswirtschaft (AVW), Fachbereich Immaterialgüterrechte in Vaduz. Nahezu sämtliche Staaten der Welt verfügen über ähnliche Einrichtungen und Vorschriften, die die Eintragung von Marken vorsehen. Diese nationalen Marken gelten jeweils nur für ein Land. Internationale oder europäische Marken sind gemäß der Pariser Übereinkunft, dem Madrider Abkommen sowie beim Europäischen Patentamt einzutragen.
Es gibt verschiedene Wege zur Entstehung des Markenschutzes. Eine Marke kann auch durch Benutzung entstehen, sofern die Marke Verkehrsgeltung erworben hat (Benutzungsmarke, § 4 Nr. 2 MarkenG). Dies ist dann der Fall, wenn ein erheblicher Teil der Abnehmer der von der Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen diese Marke einem Unternehmen zuordnen.
Darüber hinaus kann auch durch eine notorische Bekanntheit der Marke Markenschutz entstehen (Notorietätsmarke, § 4 Nr. 3 MarkenG).
Den überwiegenden Teil der Marken in Deutschland stellen die Registermarken (Registermarke, § 4 Nr. 1 MarkenG) dar, da es eines erheblichen Aufwandes bedarf, Verkehrsgeltung oder gar notorische Bekanntheit für eine Marke zu erzielen. In der Regel sind Benutzungsmarken nur bei Waren oder Dienstleistungen anzutreffen, die ein sehr kleines, spezielles Publikum ansprechen, beispielsweise im Spezialmaschinenbau. Die Registermarke, auf die im Folgenden eingegangen wird, ist ein förmliches, absolutes Immaterialgüterrecht.
Markenrecherchen im Vorfeld der Markenanmeldung
Grundsätze der Recherche
Vor der Markeneintragung sind vom Anmelder einige Punkte zu beachten, damit im Anschluss zum einen der Markenschutz überhaupt gewährt wird und zum anderen im Falle der Eintragung optimaler Markenschutz besteht. Häufig unterschätzen Unternehmen diese Tatsache und melden ihre neue Marke aus Unwissenheit ohne sorgfältige Vorbereitung beim entsprechenden Amt an. Entsprechend groß ist dann die Überraschung, wenn es zu Widersprüchen von Markeninhabern bereits bestehender und damit prioritätsälterer Marken kommt. Die Wahrscheinlichkeit von Übereinstimmungen von Silben oder ganzer Wortbestandteile neuer Namen mit bereits registrierten Kennzeichen steigt von Tag zu Tag. Im markenrechtlichen Sinne spricht man in diesem Fall dann von Kollisionen, die weitreichende Konsequenzen haben können.
Zudem gehört es zum modernen Markenmanagement, den Markenauftritt frühzeitig zu planen und zu steuern. Störungen oder Verzögerungen können den Erfolg einer neuen Marke entscheidend beeinflussen und darüber hinaus in Falle von Verletzungen bestehender Markenrechte zu teuren Rechtsstreitigkeiten führen. Deshalb wird häufig empfohlen, vor Markenanmeldung folgende Fragen zu klären:
- Ist die neue Marke noch verfügbar?
- Ist die Erlangung des Markenschutzes für die neue Marke realistisch?
- Verletzt die neue Marke Schutzrechte Dritter?
- Können mögliche Angriffe auf die neue Marke abgewehrt werden?
- Wer sind die potenziellen Gegner, mit denen sich die neue Marke und deren Vertreter bei kennzeichenrechtlichen Streitigkeiten auseinandersetzen muss?
Die Markenämter, allen voran das Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA) und das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, prüfen solche Fragen nicht. Es obliegt dem Markenanmelder selbst, dafür Sorge zu tragen, dass die neue Marke keine Rechte anderer Marken verletzt. Deshalb werden vor einer Anmeldung professionelle Markenrecherchen durch Patent- oder Markenanwälte und durch spezialisierte Rechercheunternehmen empfohlen.
Vorbereitung der Recherche
Eigenrecherchen oder „In-House-Recherchen“ über gängige Suchmaschinen können der erste Schritt sein. Im nächsten Schritt müssen die entsprechenden Datenbanken durchsucht werden. Die Recherche- und Suchstrategie und die damit verbundene Qualität der Ergebnisse ist abhängig von den verwendeten Datenquellen sowie der praktischen Erfahrung der Rechercheure. Ermittelt die Markenrecherche keine relevanten, bestehenden Marken, so gibt das dem Anmelder die notwendige Sicherheit, weiter mit der neuen Marke agieren zu können.
Im Allgemeinen wird bei Marken zwischen zwei Recherchearten unterschieden:
Identitätsrecherchen
Diese Rechercheart klärt, ob die neue Marke in identischer Form für die gleichen oder ähnlichen Waren und/oder Dienstleistungen schon von Mitbewerbern angemeldet und vom entsprechenden Markenamt registriert wurde. Identität bedeutet in diesem Fall absolute Identität, das heißt, Coca Cola ist gleich Coca Cola und nur Coca Cola und nicht Koka Kola.
Ähnlichkeitsrecherchen
Ähnlichkeitsrecherchen prüfen, ob die neue Marke bei den relevanten Markenämtern in ähnlicher Form für gleiche oder ähnliche Waren und/oder Dienstleistungen schon angemeldet wurde und entsprechender Markenschutz besteht. Ähnlichkeit bedeutet in diesem Fall optische und/oder klangliche Ähnlichkeit. adidas ist ähnlich zu abibas und adi dash. Bei der Ähnlichkeitsrecherche wird im Normalfall auch die Identität geprüft. Professionelle Ähnlichkeitsrecherchen nutzen entsprechende Algorithmen um schriftbildliche und phonetische Ähnlichkeiten zu älteren Schutzrechten zu ermitteln und gehen damit über die Möglichkeiten der von den Markenämtern zur Verfügung gestellten Datenbanken hinaus.
Durchführung der Recherche
Bevor mit einer Recherche begonnen wird, müssen folgende Fragen geklärt werden:
- Welche Rechercheart wird für die neue Marke benötigt?
- Für welche Länder oder Wirtschaftsräume soll für die neue Marke Kennzeichenschutz erlangt werden?
- Für welche Waren- und Dienstleistungsklassen soll der Markenschutz gelten?
Die Rechercheart ergibt sich in erster Linie aus der neuen Marke oder dem Begriff selbst. Grundsätzlich gilt, je beschreibender der Begriff ist (Online-Lexikon), desto mehr wird die Identitätsrecherche angeraten. Je generischer der Begriff ist (Wikipedia), desto sinnvoller ist die Ähnlichkeitsrecherche.
Die Länder und Wirtschaftsräume, in denen die neue Marke später benutzt werden soll, determinieren die abzuprüfenden Datenbanken und -quellen. Soll eine Marke ausschließlich auf dem deutschen Markt benutzt werden (wird also auch in der Zukunft keine Internationalisierung der Marke angestrebt) genügt es, nur in den Markenbeständen des DPMA zu recherchieren.
Für die Eintragung von Marken ist es auch wichtig, für welche Waren und Dienstleistungen der Markenschutz erlangt werden soll. Hierfür dient die internationale Markenklassifikation (Nizza-Klassifikation), die die verschiedenen Waren- und Dienstleistungsarten in insgesamt 45 Klassen untergliedert. Das Angebot, das mit der neuen Marke benannt werden soll, bestimmt insofern die Klassen, für die der Schutz erlangt werden soll. Auch hier sollte man die strategische Ausrichtung der Marke, inkl. Lizenzierungen, beachten.
Beispiel: Entwickelt ein Bekleidungsunternehmen eine neue Marke, so ist der Markenschutz zunächst für Klasse 25 anzustreben. Will man später weitere Produkte wie Schuhe, Uhren oder Brillen unter dem Markennamen vertreiben, muss der Schutz auf die Klassen dieser Produkte ausgedehnt werden.
Nach Klärung dieser Fragen ist zu entscheiden, ob man die Recherche selbst durchführt oder ein Rechercheunternehmen beauftragt. Bei dieser Entscheidung kann die Homepage des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) helfen. Ein erfahrener Markenfachmann kann aufgrund seiner Ausbildung und Tätigkeit besser in der Lage sein, Kollisionen der neuen Marke mit bestehenden Marken festzustellen und Auskünfte zu erteilen oder Maßnahmen zu ergreifen.
Werden keine Kollisionsgefahren gesehen, dann steht dem Eintragungsverfahren zunächst nichts mehr entgegen.
Eintragungsverfahren (Deutschland)
Grundlage zur Erlangung des Markenschutzes durch eine Registermarke ist ein Antrag, der beim Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA) einzureichen ist. Dieser Antrag muss Angaben enthalten, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen, sowie eine Wiedergabe der Marke und eine Angabe der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird (§ 32 Abs. 2 MarkenG, siehe Markenklassifikation). Ist der Antrag mit den genannten Angaben beim DPMA eingegangen, so wird ein sogenannter Anmeldetag begründet (§ 33 Abs. 1 MarkenG). Dieser Anmeldetag bestimmt den Zeitrang der Anmeldung. Dieser Antrag kann zwar zunächst formlos eingereicht werden, jedoch verlangt das DPMA die Verwendung des entsprechenden Formulars, das nachgereicht werden kann (§ 2 Abs. 1 MarkenG). Für den Zeitrang kommt es jedoch auf den Antrag, nicht auf das Formular an. Steht der Anmeldetag der Marke fest, so wird diese Anmeldung veröffentlicht (§ 33 Abs. 3 MarkenG).
Anschließend beginnt die Prüfung auf „absolute Schutzhindernisse“ beim DPMA. Diese absoluten Schutzhindernisse sind in § 3, § 8 und § 10 MarkenG definiert. Im Wesentlichen wird hierbei geprüft, ob das als Marke angemeldete Zeichen überhaupt geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Unterscheidungseignung, § 3 MarkenG), ob das Zeichen grafisch darstellbar ist (§ 8 Abs. 1 MarkenG), ob das Zeichen für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen unterscheidungskräftig ist (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), sowie ob ein Freihalteinteresse an dem Zeichen für Mitbewerber besteht (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).
Darüber hinaus darf die Marke nicht ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind (§ 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG). Außerdem werden Marken nicht eingetragen, die zu einer notorisch bekannten Marke mit älterem Zeitrang ähnlich oder mit ihr identisch sind. Führt diese Prüfung zu keinen Beanstandungen, wird die Marke in das Markenregister eingetragen. Die Gebühr für eine Markeneintragung beträgt in Deutschland 300 Euro, nicht zu verwechseln mit der Verlängerungsgebühr, siehe Schutzdauer.
Ist eine Marke im Markenregister eingetragen, darf sie vom Markeninhaber mit dem Symbol ® (von englisch “registered trade mark“ = eingetragene Waren- oder Dienstleistungsmarke) neben der Marke gekennzeichnet werden. Es besteht aber keine Pflicht zu dieser Kennzeichnung.
Eintragungsverfahren (international)
Auf internationaler Ebene existieren seit 1883 die Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ), in der wesentlich einheitliche Regeln für Patente und Handelsmarken vereinbart sind und seit 1891 das Madrider Abkommen (MMA), das Vereinbarungen über die internationale Registrierung von nationalen Marken trifft. Nach dem sogenannten Madrider System, benannt nach dem Madrider Abkommen und dem Protokoll zum Madrider Abkommen, können international registrierte Marken (IR-Marken) erlangt werden. Die dafür zuständige Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) in Genf erteilt dabei ein Bündel von IR-Marken, die in ihrem Schutzumfang den nationalen Marken gleichstehen.
Eintragungsverfahren (europäisch)
Durch die Europäische Gemeinschaftsmarkenverordnung der Mitgliedststaaten der EU wurde das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) für den Binnenmarkt in Alicante gegründet. Dieses ist für die Erteilung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern und Gemeinschaftsmarken (EU-Marken) zuständig, die in allen (derzeit 27) Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten. Der administrative Aufwand einer Anmeldung ist vergleichbar mit der nationalen Eintragung.
Als eine weitere zwischenstaatliche, aber EU-unabhängige Organisation von 38 Staaten des Kontinents einschließlich der Türkei, hat für Einträge und europäisches Markenrecht das Europäische Patentamt ebenfalls wie das regionale deutsche, in München seinen Sitz.
Eintragungsverfahren (angloamerikanisch)
Im Gegensatz zum mitteleuropäischen, deutschsprachigen Raum gibt es im Angloamerikanischen eine Vorstufe mit Rechtsstatus der Eintragung. Zum einen für Waren die Unregistered Trademark (TM) und für Dienstleistungen die Service Mark (SM). Der gleichwertige Eintrag in beiden Hemisphären von Marken ist dann die Registered Trademark, deren Zeichen das R im Kreis ® ist.
Ein weiterer Unterschied besteht aber auch bei den bearbeitenden Institutionen. Beide Einrichtungen im Vereinigten Königreich das Intellectual Property Office (United Kingdom) (IPO) im südwalesischen Newport ansässig sowie in den Vereinigten Staaten das United States Patent and Trademark Office (PTO oder USPTO) in Alexandria im Staat Virginia haben zusätzlich den Schutz Geistigen Urheberrechts zur Aufgabe.
Ähnlich wie in angloamerikanischen Institutionen erfolgt in der Russischen Föderation die Eintragung von Markenrechten zusammen mit Patenten und dem Geistigen Urheberrecht. Die betreffende Registratur ist hier der „Föderative Dienst Geistiger Urheberschaft" (Роспатент-RussPatent). Auch die zu vergebenen Bezeichnungen entsprechen den drei angloamerikanischen Äquivalenten TM, SM und ®.
Markenüberwachung
Eine Markenüberwachung ist die systematische und permanente Beobachtung der relevanten Markenregister nach möglichen Kollisionsmarken. Sie ist nach erfolgreicher Eintragung empfehlenswert, um die Marke gegen mögliche Gefahren verteidigen zu können.
„Auch wenn die Marke erfolgreich eingetragen wurde und keine Hindernisse der (zukünftigen) Benutzung entgegenstehen, ist der Markeninhaber noch längst nicht am Ende und sein Anwalt brotlos. Auch jetzt lauern noch vielfältige Gefahren, die den Wert der Marke zunichte machen können“
Seit dem Jahr 2000 wurden allein in Deutschland jedes Jahr im Schnitt knapp 70.000 neue Marken beim DPMA angemeldet. Somit ist die Wahrscheinlichkeit recht hoch, dass neu angemeldete Marken gegen Schutzrechte anderer bereits registrierter und damit prioritätsälterer Marken verstoßen. Hinzukommt, dass das Amt nicht prüft, ob es bereits gleiche oder ähnliche Marken anderer Markeninhaber in gleichen oder ähnlichen Waren- und Dienstleistungsklassen gibt.
Diese bewusste oder unbewusste Identität oder Ähnlichkeit zu bestehenden Marken führt zu Bedrohungen wie Nachahmung, Markenpiraterie, Verballhornung, Verunglimpfung, Bootlegging, Verwässerung oder Verwechslung. Der Markeninhaber der bestehenden, älteren Marke erfährt von der Bedrohung im Regelfall erst dann, wenn es zu spät ist, das heißt, wenn sich die neue Marke am Markt auf Kosten der alten Marke positioniert und etabliert hat. Die Verteidigung der Rechte der alten Marke ist dann gegebenenfalls schwierig und kostenintensiv.
Um der Schwächung der eigenen Marke frühzeitig begegnen zu können, bieten spezialisierte Dienstleistungsunternehmen sog. Markenüberwachungen an. Deren Gegenstand ist die Marke in ihrer registrierten Form. Bei Wortmarken sind dies der oder die Wortbestandteil(e) oder Silben, bei Wort-Bild-Marken entsprechend die Wort- und Bildbestandteile und bei Bildmarken die Grafik oder die bildliche Darstellung. Dies gilt analog für Farb- und Hörmarken. Die Marke wird im Allgemeinen in allen Markenregistern, in denen sie angemeldet ist und in allen Waren- und Dienstleistungsklassen überwacht.
Die Überwachungsunternehmen kontrollieren in regelmäßigen Abständen die entsprechenden Markenneuanmeldungen in den relevanten Registern und Klassen auf sogenannte Kollisionen. Das heißt, es werden systematisch zur Überwachungsmarke identische und optisch, akustisch oder konzeptionell ähnliche Marken ermittelt.
Die Überwachungsergebnisse bekommt der Auftraggeber (Unternehmen, Anwalt oder Kanzlei) in Form sogenannter Kollisionshinweise oder Überwachungsberichte mitgeteilt. Diese enthalten in der Regel den Namen der Kollisionsmarke, Darstellung der Marke, Register, Waren- und Dienstleistungsklassen, Inhaber und Vertreter der Kollisionsmarke sowie Informationen zu den Widerspruchsfristen.
Der Kollisionshinweise und der Überwachungsbericht ist für den Markeninhaber oder seinen Anwalt dann die Entscheidungsbasis, ob er gegen die Kollisionsmarke vorgehen wird und welche Maßnahmen er ergreift.
Widerspruchs- und Löschungsverfahren
Nachdem die Eintragung der Marke im Markenblatt veröffentlicht worden ist, können Inhaber von eingetragenen Marken, Benutzungsmarken oder geschäftlichen Bezeichnungen (Unternehmenskennzeichen und Werktitel) mit älterem Zeitrang innerhalb von drei Monaten Widerspruch gegen die Eintragung der jüngeren Marke erheben (§ 42 MarkenG). Der Widerspruch ist schriftlich zu erheben, muss aber nicht begründet werden. Notwendig ist lediglich, dass die angegriffene Marke, das Widerspruchskennzeichen (also die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung mit älterem Zeitrang) sowie die Identität des Widersprechenden für das DPMA feststellbar sind. Diese Angaben können nach Ablauf der Dreimonatsfrist nicht nachgereicht werden. Auch hierzu soll ein Formblatt des DPMA verwendet werden (§ 29 Abs. 2, MarkenV).
Im Widerspruchsverfahren, das ein kursorisches, auf eine Vielzahl von Fällen ausgerichtetes, standardisiertes Verfahren ist, wird nun geprüft, inwieweit Identität (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG) oder Verwechslungsgefahr (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG) zwischen der jüngeren Marke und dem älteren Widerspruchskennzeichen besteht. Die Prüfung der Verwechslungsgefahr erfolgt für jede Ware oder Dienstleistung einzeln. Je ähnlicher die einzelnen Waren oder Dienstleistungen einander sind, desto unähnlicher müssen die Marken/Kennzeichen sein und umgekehrt. Außerdem wird die Kennzeichnungskraft des Widerspruchskennzeichens, also seine Fähigkeit, bei identischen Waren oder Dienstleistungen vom Verkehr wiedererkannt zu werden, berücksichtigt. Als Folge daraus können Teile des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses der jüngeren Marke, oder die gesamte jüngere Marke gelöscht werden.
Ein Widerspruch kann darauf gestützt werden, dass ein älteres, identisches oder verwechslungsfähiges Kennzeichen oder eine notorisch bekannte Marke entgegensteht (=relative Schutzhindernisse), oder dass die Marke für einen Agenten oder Vertreter des Markeninhabers angemeldet wurde. Wenn der Widerspruch auf eine ältere eingetragene Marke gestützt ist, so muss diese gemäß § 26 MarkenG auch benutzt sein, sofern der Inhaber der jüngeren Marke dies bestreitet, es sei denn, zwischen der Eintragung der älteren Marke und der Veröffentlichung der Eintragung der jüngeren Marke und/oder der Entscheidung über den Widerspruch liegt nur ein Zeitraum von weniger als fünf Jahren (Benutzungsschonfrist, § 43 Abs. 1 MarkenG).
Ferner kann die Marke nach ihrer Eintragung jederzeit mittels eines Löschungsverfahrens aus dem Register gelöscht werden. Löschungsgründe sind Verfall (§ 49 MarkenG), absolute Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG), das heißt, die Marke selbst eignet sich nicht als Herkunftshinweis nach § 8 MarkenG oder relative Schutzhindernisse (§ 51 MarkenG), also ältere Marken/Kennzeichen. Beim DPMA kann die Löschung wegen Verfalls § 53 oder absoluter Schutzhindernisse § 54 beantragt werden. Bei den Zivilgerichten kann Klage auf Löschung wegen Verfalls oder Bestehens älterer Rechte erhoben werden § 55.
Exkurs: Einrede der Nichtbenutzung
Der Inhaber der jüngeren Marke kann im Widerspruchsverfahren auch die Einrede der Nichtbenutzung erheben.
Grundsätzlich muss eine Marke benutzt werden, ansonsten kann sie wegen Verfalls nach § 53 MarkenG gelöscht werden. Aus einer für die betreffenden Waren/Dienstleistungen nicht benutzten Marke können keine Rechte mehr geltend gemacht werden. In den ersten 5 Jahren nach Eintragung ist jedoch keine Benutzung zur Durchsetzung des Markenrechts erforderlich, vgl. § 26 MarkenG. Die Entfernung unbenutzter Marken aus dem Register ist sinnvoll, da geschützte Zeichen, wenn sie nicht mehr benötigt werden, der Allgemeinheit wieder zur Verfügung stehen sollen. Im Gegensatz zum Patent, das eine erfinderische Leistung belohnt, ist eine solche Leistung bei einer Marke nicht zu erkennen. Als Konsequenz daraus hat der Gesetzgeber die Benutzungspflicht vorgesehen, die jedoch nicht für junge Marken innerhalb der Benutzungsschonfrist gilt.
Wird im Löschungsverfahren die Benutzung nur für einige, jedoch nicht für alle Waren/Dienstleistungen nachgewiesen, dann wird die Marke für die nicht benutzten Waren/Dienstleistungen gelöscht und verbleibt mit den Waren/Dienstleistungen, für die die Benutzung nachgewiesen wurde. Somit verbleibt die Marke zwar im Register – schließlich kann das DPMA die Benutzung einer Marke nicht laufend kontrollieren – aber derjenige, der im Verletzungsverfahren aus der Marke in Anspruch genommen wird, kann die Einrede der Nichtbenutzung erheben, wodurch der Inhaber der älteren Widerspruchsmarke keine Rechte mehr geltend machen kann.
Wird im Widerspruchsverfahren vom Inhaber der jüngeren Marke die Einrede der Nichtbenutzung erhoben, so kann freilich die Widersprechende die Benutzung ihrer Marke glaubhaft machen. Der Widerspruch hat dann nur Erfolg, wenn der Widersprechenden die Glaubhaftmachung der Benutzung gelingt, was sich im Einzelfall als schwierig herausstellen kann. In der Praxis ist es daher für einen Markeninhaber überaus sinnvoll, alte Verpackungen seiner Waren sowie die dazugehörigen Rechnungen und Lieferscheine – auch über die gesetzlichen, insbesondere steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen hinaus – aufzubewahren. Es muss eine direkte erkennbare Verknüpfung der Marke mit der Ware/Dienstleistung zu erkennen sein, beispielsweise als sichtbares Label oder als konkrete Produktbeschreibung innerhalb einer Rechnung. Der gemeinsame Abdruck der Ware mit dem Markennamen in einer Broschüre ohne direkte Verknüpfung bietet jedoch Schwierigkeiten bei der Glaubhaftmachung. Die Benutzung muss klar auf Zeitabschnitte und Regionen bezogen sein; ein Nachweis, europaweit in den letzten 4 Jahren x Stück verkauft zu haben ist zu unpräzise. Zur Glaubhaftmachung sind auch eidesstattliche Versicherungen zugelassen.
Grundsätze und Beispiele
In der Praxis ergeben sich Grundsätze, die im Folgenden anhand von Beispielen nicht abschließend dargestellt sind.
- Rein beschreibende Zeichen sind nicht zulässig, da durch sie keine Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen erreicht wird (mangelnde Unterscheidungskraft) und sie darüber hinaus von Wettbewerbern zur Beschreibung ihrer Produkte benötigt werden (Freihaltebedürfnis). Die Marke Benzin kann also nicht für Kraftstoffe angemeldet werden. Dagegen ist es möglich, die Bezeichnung Benzin für Kleidung zu verwenden, da das Wort „Benzin“ keine beschreibende Angabe für diese Waren darstellt. Eine Ausnahme bilden in der deutschen Rechtsprechung Marken, die über alle Maßen bekannt sind (Beispiel Telekom). Obwohl „Telekom“ glatt beschreibend für den Sektor der Telekommunikation sein dürfte, kann die Marke für diesen Bereich aufgrund ihrer Bekanntheit Schutz beanspruchen. Daneben kann aus diesen Marken auch gegen die Benutzung für Waren oder Dienstleistungen vorgegangen werden, die mit den Waren beziehungsweise Dienstleistungen der bereits eingetragenen Marke nicht verwechselbar sind, wenn die Verwendung wegen des Imagetransfers von der berühmten Marke unlauter ist (das Benennen einer Hose mit „Telekom“ könnte beispielsweise problematisch sein).
- Zeichen amtlichen Charakters sind ebenfalls nicht eintragungsfähig, auch wenn das Rote Kreuz nicht auf dem Sektor Baustoffe tätig ist. Dies ist jedoch vom Einzelfall abhängig.
- Einen besonderen Fall stellen auch Zeichen dar, die umgangssprachlich einen Gattungsbegriff darstellen. Bekannte Beispiele sind Tempo, Föhn, Nutella, Tesa-Film / TIXO, Uhu oder Jeep. Solche Begriffe können ihren Markenschutz verlieren, da das Zeichen die Herkunftsfunktion der Marke nicht mehr erfüllt, wenn die Verbraucher nicht konsequent auf die Eigenschaft als Marke hingewiesen werden. Mithin ist der Markeninhaber besonders in diesen Fällen gezwungen, seine Marke konsequent durchzusetzen und damit dem Nichtberechtigten die Benutzung der Marke zu untersagen. Da in der Regel große Konzerne Marken mit einem solchen Bekanntheitsgrad besitzen, die dann gezwungen sind gegen kleinere Unternehmen vorzugehen, ergeben sich hier oft Fälle mit großer Medienbeachtung.
- Beispiel 1: Sony verlor den Markenschutz für seinen Walkman in Österreich.
- Beispiel 2: LOTTO ist ein Gattungsbegriff für Zahlenglücksspiele und keine Marke [BGH I ZB 11/04], auch nicht GELBE SEITEN.
- Beispiel 3: Die Deutsche Börse weist in ihren Veröffentlichungen permanent darauf hin, dass der DAX eine eingetragene Marke ist. Damit verdeutlicht sie dem Publikum, dass DAX ein „Produkt“ aus einem bestimmten „Herstellungsbetrieb“ ist und verhindert so ein „Verkommen“ des Begriffs „DAX“ zum Gattungsbegriff.
- Beispiel 4: Damit Google nicht Gefahr läuft, ein Gattungsbegriff für Suchmaschinen zu werden, wurde das erstmals 2004 im Wörterbuch verzeichnete Verb googeln im Jahre 2006 auf „mit Google im Internet suchen“ eingegrenzt.
- Beispiel 5: Die Marke law blog ist für einen juristischen Blog nicht eintragungsfähig[6].
- Die früher nur bei Verkehrsgeltung erlaubten, nicht aussprechbaren Buchstabenkombinationen (bekannt sind beispielsweise die Marken 4711, BMW) können in der Praxis heute ohne Probleme eingetragen werden. Auch Einzelbuchstaben sind im Einzelfall möglich.
Rechte aus einer Marke (Markenschutz)
Der Markeninhaber hat gegen einen Verletzer einen Unterlassungsanspruch gegen die kennzeichenmäßige Benutzung der Marke, sofern das verwendete Zeichen mit der eingetragenen Marke identisch oder verwechselbar ähnlich ist und das Zeichen für identische oder ähnliche Dienstleistungen oder Waren verwendet wird, für die die Marke eingetragen ist (umgangssprachlich „Markenpiraterie“). Vom Verletzer kann Unterlassung, Beseitigung durch Vernichtung der widerrechtlich mit der Marke versehenen Waren oder zumindest Entfernung der Marke, Auskunft über den Umfang der Benutzung und Schadenersatz verlangt werden. Der Schadenersatz kann auf drei verschiedene Weisen berechnet werden: Der Markeninhaber kann Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr, Herausgabe des Verletzergewinns oder Ersatz der eigenen Mindereinnahmen verlangen. Auf Antrag (vgl. Strafantrag) des Verletzten wird auch eine strafrechtliche Verfolgung eingeleitet.
Wenn Rechte aus der eingetragenen Marke geltend gemacht werden, so muss diese auch benutzt sein, es sei denn, die Marke befindet sich noch in der Benutzungsschonfrist nach § 26 MarkenG von 5 Jahren, die nach Eintragung beginnt.
Gemäß § 4 Satz 1 MarkenG entsteht der Markenschutz durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Patentamt geführte Register. Daher kann sich die Öffentlichkeit darüber informieren, welche Kennzeichen geschützt sind, und welche nicht. Hierzu führt das Deutsche Patent- und Markenamt ein öffentlich zugängliches Register,[7] in dem alle bibliografischen Daten, auch der Namen des Markeninhabers, hinterlegt sind.
Die Frage der Akteneinsicht bei Markenanmeldungen (also noch nicht eingetragenen Marken) wurde zuletzt in der BGH-Entscheidung vom 10. April 2007, I ZB 15/06 behandelt. Demnach wird zwischen dem berechtigten Interesse des Antragstellers und dem Geheimhaltungsinteresse (darunter fällt auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung) des Anmelders abgewogen. Der Markenanmelder hat die Gründe darzulegen, die gegen eine Akteneinsicht sprechen.
Schutzdauer
Die Schutzdauer ist grundsätzlich nicht beschränkt. In Deutschland, wie auch in Österreich und der Schweiz – hier erst seit dem 1. April 1993, alle davor angemeldeten Marken haben eine 20-jährige Schutzdauer – beträgt sie zwar ab dem Tag der Anmeldung zehn Jahre, kann aber gegen fristgerechte Zahlung einer Gebühr (in Deutschland 750 Euro) beliebig oft um weitere zehn Jahre verlängert werden. Der Markenschutz erlischt daher nur durch Nichtzahlung der Gebühr, durch Nichtbenutzung oder durch ein „Verkommen“ der Marke zum Gattungsbegriff.
Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung vom 21. Juli 2005 (Az. I ZR 293/02) über verschiedene eingetragene Wort- und Wort-/Bildmarken des Handelskonzerns Otto entschieden und das Unternehmen schließlich zur Löschung wegen Nichtbenutzung verurteilt. Hier waren die Marken lediglich auf Katalogen und Versandtaschen angebracht, nicht aber auf der Ware selbst. Der Bundesgerichtshof hat darin keine geeignete rechtserhaltende Benutzung der Marke gesehen.
Übertragung und Übergang
Das Recht an einer Marke kann gemäß § 27 MarkenG auf einen anderen Inhaber übertragen werden oder im Wege der Rechtsnachfolge übergehen. Die Änderung der Inhaberschaft kann sich auf alle angemeldeten Waren und Dienstleistungen oder auch nur auf Teile davon beziehen. Die Eintragung des Inhaberwechsels beim Deutschen Patent- und Markenamt verursacht keine Gebühren. Wenn nur Teile übertragen werden, ist jedoch eine Gebühr in Höhe von 300 Euro zu zahlen.
Siehe auch
- Ausschließlichkeitsrecht
- Imprint
- Kollektivmarke
- Markenanwalt
- Markengrabbing
- Markenrechtsvertrag
- Markenverband
- Bösgläubige Markenanmeldung
- Vorrechts- und Verpflichtungserklärung
- Verkehrsdurchsetzung
- Beteiligte Verkehrskreise
- Absolute Schutzhindernisse
- Patentanwalt
- Patentassessor
Literatur
- Helmut Eichmann, Annette Kur (Hrsg.): Designrecht. Praxishandbuch. Nomos, Baden-Baden 2009, ISBN 978-3-8329-3743-0.
- Sandra Sophia Bormann, Jessica Loew; media.net berlinbrandenburg (Hrsg.): Markenschutz. Tipps und Tricks für die Praxis. Cornelsen, Berlin 2007, ISBN 978-3-589-23883-5.
- Ströbele, Hacker: Markengesetz. Kommentar. In: Heymanns Taschenkommentare zum gewerblichen Rechtsschutz. 8. vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage. Carl Heymanns, Köln u. a. 2006, ISBN 3-452-25558-1.
- Karl-Heinz Fezer: Kommentar zum Markengesetz, zur Pariser Verbandsübereinkunft und zum Madrider Markenabkommen. Dokumentation des nationalen, europäischen und internationalen Kennzeichenrechts. 4. Auflage. Beck, München 2009, ISBN 978-3-406-53530-7 (Beck’sche Kurz-Kommentare 13 b).
- Marcus von Welser, Alexander González: Marken- und Produktpiraterie. Strategien und Lösungsansätze zu ihrer Bekämpfung. Wiley-VCH, Weinheim 2007, ISBN 978-3-527-50239-4.
- Maximiliane Stöckel, Uwe Lücke: Handbuch Marken- und Designrecht. Mit Beiträgen von Thomas E. Deigendesch. 2. neu bearbeitete und erweiterte Auflage. Erich Schmidt, Berlin 2006, ISBN 3-503-09039-8 (mit CD-ROM).
Spezifische Nachschlagewerke
- Otfried Linde: Pharmazeutische Warenzeichen, Deutscher Apotheker-Verlag, Stuttgart 1993, ISBN 3-7692-1584-2.
Weblinks
- Volltext des deutschen Markengesetzes
- einführende Informationen des Deutschen Patent- und Markenamts zum Markenschutz
- Marken FAQ des Deutschen Patent- und Markenamts
- decisions.ch Schweizer Urteile zum Markenrecht (kostenlos)
- Anne-Marie Dubler: Warenmarke im Historischen Lexikon der Schweiz
- Zur Recherche nach Marken
- Deutsche Marken (kostenlose Recherche, löst die Dienste DPINFO und DPMApublikationen ab)
- Österreichische Marken
- Schweizer Online-Marken- und Patentrecherche (kostenlos)
- Europäische Gemeinschaftsmarken: Datenbank Online-Markenrecherche des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (kostenlos)
- Professionelle online Ähnlichkeitsrecherchen DPMA, HABM und WIPO Tulex
- USA: Datenbank TESS (Trademark Electronic Search System) des United States Patent and Trademark Office (kostenlos)
- WIPO IR Markenrecherche (kostenlos)
- Die wertvollsten Marken der Welt
- Die Rangliste der Marken engl.
Einzelnachweise
- ↑ Text des MarkenG
- ↑ Kapitalanlage: Wertanteil der Marke
- ↑ Revolution bei der monetären Markenbewertung: Benchmarking
- ↑ Taxieren Palmbräu
- ↑ Friederike Bahr: Entstehung und Durchsetzung des Markenschutzes. In: Gewerbliche Schutzrechte und Recht der Werbung in der Unternehmenspraxis. Hg. v. Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Internationale Schriftenreihe, München, 2005
- ↑ http://www.lawblog.de/index.php/archives/2010/02/02/law-blog-keine-marke-mehr/
- ↑ DPINFO – Auskunftssystem des Deutschen Patent- und Markenamtes
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