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Willkür (Recht)
Willkür ist ein Rechtsbegriff, der im Lauf der Zeit unterschiedlich aufgefasst wurde.
Ursprüngliche Bedeutung
Willkür bezeichnet ursprünglich wertneutral die Entscheidungsfreiheit im Gegensatz zur Notwendigkeit, in bestimmter Weise zu verfahren.
Willkür bezog sich auch auf die mittelalterlichen Rechte von Städten im Rahmen der Selbstverwaltung. Das Stadtrecht der Stadt Danzig hieß Danziger Willkür, die Krakauer Wylkör der Stad wurde 1505 im Balthasar-Behem-Kodex festgehalten.
Im Sinne der Entscheidungsfreiheit findet sich die Bedeutung etwa noch wieder in der gewillkürten Prozessstandschaft (also die nach Wahl der Prozessparteien eingetretene Prozesstandschaft) im Gegensatz zur notwendigen Prozessstandschaft (also die rechtliche vorgeschriebene Prozesstandschaft).
Bezogen auf den Staat besteht allerdings aufgrund der Bindung auf das Gemeinwohl auch dann keine eigentliche Entscheidungsfreiheit, wie sie Privaten zusteht. Auch die Ausübung von Staatsgewalt innerhalb eines Ermessensrahmens oder Beurteilungsspielraums ist nicht frei. Der Staat (im Gegensatz zu Privaten) darf mithin nicht willkürlich entscheiden, sondern nur aus sachlichem Grund, bezogen auf das öffentliche Wohl (salus rei publicae).
Deutschland
Bezogen auf staatliche Entscheidungen – der Legislative, Exekutive oder Judikative – bedeutet Willkür das Fehlen eines sachlichen Grundes und damit jedenfalls einen Verstoß gegen Verfassungsprinzipien.
Willkür liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, wenn eine Rechtsanwendung, insbesondere eine gerichtliche Entscheidung, nicht nur fehlerhaft, sondern "[...] unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht."[1] Willkür ist bei einer Maßnahme gegeben, welche im Verhältnis zu der Situation, der sie Herr werden will, tatsächlich und eindeutig unangemessen ist. Dabei ist Willkür im objektiven Sinn zu verstehen und enthält keinen subjektiven Schuldvorwurf.[2]
Sofern Grundrechtsträger betroffen sind, stellt eine willkürliche Entscheidung zugleich einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Willkürverbot) gemäß Art. 3 Abs. 1 GG dar und kann auf die Verfassungsbeschwerde hin aufgehoben werden, wenn kein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung gegeben ist.
Auch im Zivilprozessrecht ist der Begriff der Willkür von Bedeutung: Eine gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO bindende Verweisung des Rechtsstreits an ein anderes Gericht hat ausnahmsweise keine Bindungswirkung, wenn die Verweisung willkürlich ist.[3]
Liechtenstein
Im Fürstentum Liechtenstein ist das Willkür-Verbot ein eigenständiges, ungeschriebenes Grundrecht.[4] Willkür ist nach der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes eine offensichtliche, unhaltbare rechtliche Beurteilung oder krasse Aktenwidrigkeit. Eine unrichtige rechtliche Beurteilung ist jedoch kein Verstoß gegen das Willkür-Verbot.[5]
Schweiz
In der Schweiz ist das Willkür-Verbot ein in der Bundesverfassung[6] verankertes Grundrecht.
Literatur
- Felix Uhlmann: Das Willkürverbot (Art. 9 BV). 2005, ISBN 3-7272-9935-5 (zugl. Habil.-Schrift Basel 2004).
Einzelnachweise
- ↑ 1 BvR 735/09
- ↑ BVerfGE 80, 48, 53.
- ↑ BGH NJW 1993, 1273; 2004, 3201.
- ↑ Entscheidung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes in StGH 1998/45 (LES 2000,1 Erw 4 ff).
- ↑ StGH 1995/28 (LES 1998,6, Erw 2.2).
- ↑ Art. 9 BV.
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