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Entscheidung (Gericht)
Gerichtliche Entscheidungen sprechen Rechtsfolgen aus, stellen Rechtsverhältnisse fest oder treffen Anordnungen, die für den Fortgang des Verfahrens von Bedeutung sind.
Nach der Form der Entscheidung unterscheidet man Urteile, Beschlüsse und Verfügungen. Welche Form vorgeschrieben ist, ergibt sich aus den einzelnen Verfahrensordnungen.
Urteil
Für wichtige Entscheidungen, vor allem solche, die ein gerichtliches Verfahren ganz oder teilweise abschließen, sieht das Gesetz meist die Form des Urteils vor, das in der Regel auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergeht.
Beschluss
Beschlüsse ergehen oft ohne mündliche Verhandlung oder nach freigestellter mündlicher Verhandlung. Durch sie wird manchmal nur über einzelne Verfahrensfragen entschieden. Es gibt aber auch verfahrensabschließende Beschlüsse, oder Verfahrensarten, in denen nach dem Gesetz generell in der Form eines Beschlusses entschieden wird, etwa in der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder im Zwangsvollstreckungsverfahren.
Verfügung
Prozessleitende Entscheidungen eines einzelnen Richters oder eines Rechtspflegers ergehen oft als Verfügung, sonst in Form eines Beschlusses.
Entscheidungen in vereinfachten Verfahren (Deutschland)
Besondere Formen gerichtlicher Entscheidungen sind im deutschen Zivilprozess das Versäumnisurteil gemäß § 331 ZPO und der Vollstreckungsbescheid (§ 699 ZPO), im deutschen Strafprozess der Strafbefehl (§ 407 StPO), im deutschen Verwaltungsprozess - auch finanz- und sozialgerichtlichen Verfahren - der Gerichtsbescheid (§ 84 VwGO, § 90a FGO, § 105 SGG). Sie werden ohne mündliche Verhandlung (Hauptverhandlung) erlassen. Hierbei handelt es sich um Entscheidungen in einem vereinfachten Verfahren. Versäumnisurteil, Vollstreckungsbescheid, Strafbefehl und Gerichtsbescheid werden rechtskräftig, wenn kein Rechtsmittel eingelegt wird. Im Falle des Gerichtsbescheids kann eine Partei, statt ein Rechtsmittel einzulegen, auch mündliche Verhandlung vor dem Gericht beantragen, das den Gerichtsbescheid erlassen hat.
Gerichtsentscheidungen online (Rechtsprechungsdatenbanken)
Für die Publikation von Gerichtsentscheidungen gibt es auf nationaler Ebene unterschiedliche Regeln. [1]
Portale
- Europäisches Justizportal
- Justizportal des Bundes und der Länder
- Sozialgerichtsbarkeit Bundesrepublik Deutschland (Portalseite Sozialgerichtsbarkeit)
Bundesgerichte
- Bundesverfassungsgericht
- Bundesverwaltungsgericht
- Bundesgerichtshof
- Bundesfinanzhof
- Bundesarbeitsgericht
- Bundessozialgericht
Gerichte anderer Bundesländer
Baden-Württemberg
- Verwaltungsgerichtshof
- Oberlandesgericht Karlsruhe
- Oberlandesgericht Stuttgart
- Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Bayern
(Die Fachgerichtsbarkeiten (Verwaltungs-, Arbeits-, Sozial- und Finanzgerichte) gehören in Bayern nicht zum Justizressort, sondern zum Geschäftsbereich der jeweiligen Fachministerien.)
Berlin
Brandenburg
- Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
- Brandenburgisches Oberlandesgericht
- gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg; "überwiegend Entscheidungen seit dem 1. Januar 2007, vielfach auch seit dem 1. Juli 2005 und vereinzelt aus der Zeit davor.."
Bremen
- Justiz in Bremen (Portalseite)
(Die Arbeitsgerichte sind in Bremen dem Ressort für Arbeit, Frauen Gesundheit, Jugend und Soziales zugewiesen und für alle Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zuständig.)
Nordrhein-Westfalen
International
- Gerichtshof der Europäischen Union
- Internationaler Gerichtshof
- Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
Einzelnachweise
Siehe auch
- Gerichtsbescheid
- Entscheid (Schweiz)
Beispiel (einstweilige Verfügung)
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! |
Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Entscheidung (Gericht) aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar. |