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Zivilschutz (Deutschland)
In Deutschland versteht man unter Zivilschutz eine besondere Form des Bevölkerungsschutzes, der nur im Verteidigungs- oder Spannungsfall zum Einsatz kommt. Er unterscheidet sich daher vom Katastrophenschutz, welcher bei allen sonstigen, eine besondere einheitliche Führung behördlicherseits bedürfenden Großschadenslagen greift. Neben dem Schutz der Bevölkerung ist der Schutz von Kulturgütern in Krisenfällen relevant, der auch international geregelt ist.
Allgemein
Unter Zivilschutz versteht man in Deutschland alle nicht-militärischen Maßnahmen im Verteidigungs- oder Spannungsfall, welche dem Schutz der Bevölkerung an sich sowie dem Aufrechterhalten der öffentlichen Infrastruktur dienen.
Er unterscheidet sich damit definitionsgemäß und vor allem hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Zuständigkeiten vom Katastrophenschutz. Es handelt sich hier um grundsätzlich unterschiedliche Sachverhalte und Aufgabenbereiche: Der Zivilschutz gehört nach Art. 73 Nr. 1 Grundgesetz (GG) zur ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes über „die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung“. Er ist ein Teilbereich der Zivilverteidigung, für die das Bundesministerium des Innern zuständig ist. Der friedensmäßige Katastrophenschutz fällt hingegen gemäß der Art. 30, Art. 70 Abs. 1 GG in die Zuständigkeit der Länder.
Ob diese Trennung perspektivisch für die Zukunft beibehalten werden soll, wird jedoch zunehmend in Frage gestellt. So sagte der damalige Bundesinnenminister Otto Schily 2005 auf der Fachmesse Interschutz in Hannover, die „ehemals strikte Trennung zwischen Zivilschutz im Verteidigungsfall auf der einen Seite und Katastrophenschutz für nicht-militärische Gefahren auf der anderen Seite“ sei „überholt“. Deutlich wird dies insbesondere an der Frage nach der Einordnung von terroristischen Gefahren. In der Praxis ist die Unterscheidung weitgehend bedeutungslos, da die vom Bund im Rahmen des Zivilschutzes bereitgestellten Ressourcen von den Ländern im Katastrophenschutz quasi wie ihre eigenen Mittel eingesetzt werden dürfen.
Zu beachten ist an dieser Stelle auch die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk als Einsatzorganisation des Bundes. Sie untersteht dem Bundesministerium des Innern und übernimmt Zivilschutzaufgaben im Verteidigungsfall. Das THW steht aber trotzdem für den friedensmäßigen Katastrophenschutz zur Verfügung. Dabei sieht der Gesetzgeber in § 12 ZSKG vor, dass das THW zuvor von einer für die Gefahrenabwehr zuständigen Stelle (wie z. B. der Länder, Landkreise, Städte und Gemeinden) angefordert werden muss.
Überdies ist es derzeit in der politischen Diskussion, die bisherigen gesetzlichen, keinesfalls aber praktisch klaren Grenzen der Zuständigkeiten aufeinander zuzubewegen und großflächige Gefahrenlagen in Abstimmung zwischen dem Bund und den Ländern zu meistern. Gerade in letzter Zeit (Naturkatastrophen, Gefahr von Terroranschlägen) ist hier Bewegung in die Reformüberlegungen gekommen. Im o. g. Art. 61 des Ersten Zusatzprotokolls wird bereits ein erweiterter „Zivilschutz“-Begriff angedeutet („Feindseligkeiten oder Katastrophen“), der dazu beitragen könnte, die (so nur in Deutschland vorhandene) Trennung zwischen Zivilschutz als Bundes- und Katastrophenschutz als Landeskompetenz zu reduzieren, um ein besser funktionierendes Gesamtsystem der Gefahrenabwehr und des Bevölkerungsschutzes zu schaffen, auch im Hinblick auf allseits knappe finanzielle Ressourcen.
In anderen Staaten (z. B. in Dänemark oder Finnland) wird er zum Teil legal anders abgegrenzt. International ist der Aufbau von Maßnahmen zum Zivilschutz Aufgabe der International Civil Defence Organisation. Rechtsgrundlagen für den Zivilschutz sind u. a. das Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz (ZSKG)[1] und die so genannten Sicherstellungsgesetze (z. B. zur Ernährungsvorsorge, Transportorganisation).
Auf Bundesebene ist seit dem 1. Mai 2004 das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) für den Zivilschutz zuständig. Das BBK ist damit auch für die Instandhaltung der 2.300 öffentlichen Zivilschutzbunker in Deutschland verantwortlich. Weitere Zuständigkeiten liegen bei den Ländern und Kommunen. Es werden 18 Fahrzeugtypen[2] vom BBK beschafft und den Landesbehörden zur weiteren Verwendung übergeben.
Operativ wirken im Zivilschutz sowohl öffentliche als auch private (teilweise „öffentlich bewidmete“) Hilfsorganisationen mit. Zu den öffentlichen Organisationen gehört – neben den öffentlichen Feuerwehren, die in aller Regel auf Gemeindeebene organisiert sind – die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk. Private Organisationen, die im Zivilschutz mitwirken, sind:
- das Deutsche Rote Kreuz (als nationale Rotkreuz-Gesellschaft wobei auch der DRK-Landesverband Bayerisches Rotes Kreuz trotz seiner Rechtsnatur als öffentlich-rechtliche Körperschaft in der Praxis als private Organisation im Zivilschutz mitwirkt),
- der Arbeiter-Samariter-Bund,
- die Johanniter-Unfall-Hilfe,
- der Malteser Hilfsdienst,
- die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft,
- Gesellschaft für den Zivilschutz in Berlin e.V.
Soweit weitere Organisationen im Katastrophenschutz mitwirken, sind diese auch in den Zivilschutz eingebunden.
Siehe auch
- Bundesverband für den Selbstschutz
- Schutzkommission beim Bundesministerium des Innern
- Zivilschutzkorps
- Zivilschutz-Museum
- Zivilschutzministerium
- Zivilschutzsignale
Literatur
- Martin Diebel: Atomkrieg und andere Katastrophen. Zivil- und Katastrophenschutz in der Bundesrepublik und Großbritannien nach 1945. Paderborn 2017.
- Wolfram Geier: Zwischen Kriegsszenarien und friedenszeitlicher Katastrophenabwehr. Zur Entwicklung der zivilen Verteidigung in der Bundesrepublik Deutschland unter besonderer Berücksichtigung des Zivilschutzes und seiner Reformen vor und nach Beendigung des Kalten Krieges. Marburg 2003.
- Sascha Rolf Lüder: Zum Verhältnis von humanitärem Völkerrecht und zivilem Bevölkerungsschutz im Lichte der Bekämpfung des internationalen Terrorismus, in: Humanitäres Völkerrecht – Informationsschriften 18.1 (2005) S. 38–41.
- Flemming S. Nielsen: Civil Defense in International Humanitarian Relief Work, seen in the light of the Geneva Conventions, in: Journal of Refugee Studies 9 (1996) S. 421–430.
Weblinks
- Deutsches Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK)
- Deutsche Schutzkommission beim Bundesminister des Innern
- Deutsche Ständige Konferenz für Katastrophenvorsorge und Katastrophenschutz
- Deutsche Interessengemeinschaft für den historischen Luft- und Katastrophenschutz (IG Ls-KatS)
Anmerkungen
- ↑ in der Fassung vom 2. April 2009 (BGBl. I S. 693)
- ↑ Zivilschutzfahrzeuge und Ausstattung abgerufen am 3. April 2017
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