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Zollkontrolle

Unter Zollkontrolle versteht man gemeinhin die Überprüfung von Waren, Beförderungspapieren und Personen beim Übertritt über eine Zollgrenze beziehungsweise direkt im Anschluss daran. Sie können stattfinden an Grenzübergängen, Flughafenterminals, im Zug, in Häfen und Flüssen oder auf der Autobahn. Sie ist von der Grenzkontrolle zu unterscheiden, die auch die Passkontrolle mit einschließt.
Begriffsbestimmung
Nach dem Zollkodex sind Zollkontrollen spezifische Handlungen, die die Zollbehörden zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der zollrechtlichen und sonstigen Vorschriften über Eingang, Ausgang, Versand, Beförderung, Lagerung und Endverwendung von Waren, die zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft und anderen Gebieten befördert werden, sowie über das Vorhandensein von Nichtgemeinschaftswaren und Waren in der Endverwendung und deren Beförderung innerhalb des Zollgebiets vornehmen.
Situation in der Europäischen Union
Deutschland
Die zuständige Zollbehörde ist die Bundeszollverwaltung. Kontrollen werden hauptsächlich durch Zollbeamte des Grenzaufsichtsdienstes an der Grenze zur Schweiz, an Grenzübergangsstellen von Flughäfen und See- und Freihäfen (zusammen mit Beamten des Grenzabfertigungsdienstes), in Zügen oder auch in küstennahen Gewässern durch den Wasserzoll durchgeführt. Daneben gibt es noch die Überprüfungen der Kontrolleinheiten Verkehrswege, die nicht auf den grenznahen Raum beschränkt sind, sondern überall im Bundesgebiet stattfinden können. Seit langem werden für solche Kontrollen sogar Röntgengeräte eingesetzt, die ganze LKW-Ladungen durchleuchten können; sowohl auf Flughäfen und an Häfen sowie auch bei Autobahnkontrollen.[1]
Die Überprüfungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit sind keine Zollkontrollen im eigentlichen Sinne, da sie nicht auf den Grenzübertritt (inklusive Durchfuhr) und das Verbringen von Waren, Substanzen und Gegenständen abzielen, sondern der Bekämpfung der Schwarzarbeit dienen.
Reisefreimengen bei Reisen innerhalb der Europäischen Union
Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren (Zigaretten, Alkohol) sind bestimmte Richtmengen, bei der eine Verwendung zu privaten Zwecken angenommen wird, zu beachten. Bei einer Überschreitung der Freimengen ist ein Nachweis über die private Verwendung erforderlich. Über die Freimengen hinausgehende Waren werden versteuert und sichergestellt.
Innerhalb der EU gelten diese Freimengen nicht für die Kanarischen Inseln, den französischen Übersee-Departements (DOM-ROM) sowie Saint-Pierre und Miquelon, Åland (Finnland), Athos (Griechenland) und die britischen Kanalinseln. Nicht zum Zollgebiet gehört in Deutschland die Insel Helgoland und die Exklave Büsingen am Hochrhein.
Tabakwaren | Freimenge |
---|---|
Zigaretten | 800 Stück oder |
Zigarillos (max. 3 g/Stk.) | 400 Stück oder |
Zigarren | 200 Stück oder |
Rauchtabak | 1000 Gramm |
Bis zum 31. Dezember 2009 galt in den neuen EU-Staaten Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen und Rumänien bei Zigaretten noch die geringere Freimenge von 200 Stück
Alkohol | Freimenge |
---|---|
Spirituosen (ab 15 % vol.) | 10 Liter |
Alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops) | 10 Liter |
Zwischenerzeugnisse (Likörwein, Wermut) | 20 Liter |
Schaumwein | 60 Liter |
Bier | 110 Liter |
Für Wein aus anderen EU-Mitgliedstaaten wurde in Deutschland keine Richtmenge festgelegt. Aus verbrauchsteuerrechtlicher Sicht kann Wein in unbegrenzter Menge für eine Verwendung zu privaten Zwecken mitgebracht werden. Weinrechtliche Vorschriften für den Transport von Wein bleiben davon unberührt.
Pflanzliche Drogen, Genussmittel | Freimenge |
---|---|
Kaffee | 10 kg Röstkaffee oder löslicher Kaffee |
Darüber hinaus besteht bei Reisen innerhalb der EU die Pflicht des Reisenden, Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel (Wertpapiere Schecks, Edelmetalle) im Wert von 10.000 Euro oder mehr auf Befragung durch den Zoll anzuzeigen. Höhere Mengen gelten als Ware und müssen angemeldet werden. Bei Zuwiderhandlung können Ordnungswidrigkeitenverfahren und, bei Verdacht der Geldwäsche, auch Strafverfahren eingeleitet werden.
Reisefreigrenzen bei der Einreise aus Ländern außerhalb der Europäischen Union
Bei den Einfuhren innerhalb bestimmter Reisefreigrenzen werden keine Abgaben erhoben, wenn diese zum persönlichen Verbrauch oder für Angehörige des eigenen Haushalts oder als Geschenk bestimmt sind. Dies gilt nur für Waren die ein Reisender mit sich führt. Ein Versand des Reisegepäcks mit der Post, ob vor- oder nachgesandt zählt nicht als mitgeführt.
Aktuelle Mengen- und Wertgrenzen für Waren bei der Einfuhr durch Reisende:
Tabakwaren (nur für Personen ab 17 Jahren) | Freimenge |
---|---|
Zigaretten | 200 Stück oder |
Zigarillos | 100 Stück oder |
Zigarren | 50 Stück oder |
Rauchtabak | 250 Gramm oder |
eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren |
Bis zum 31. Dezember 2009 galt in den neuen EU-Staaten Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen und Rumänien bei Zigaretten ebenfalls die Reisefreigrenze von maximal 200 Stück.
Alkohol und alkoholhaltige Getränke (nur für Personen ab 17 Jahren) |
Freimenge |
---|---|
Alkohol und alkoholhaltige Getränke (ab 22 % vol.) | 1 Liter oder |
Alkohol und alkoholhaltige Getränke (auch Schaumwein) (bis maximal 22 % vol.) | 2 Liter und |
Wein | 4 Liter, kein Schaumwein und |
Bier | 16 Liter |
Sonstige Waren | Freimenge |
---|---|
Arzneimittel | in Höhe des persönlichen Bedarfs des Reisenden |
Kraftstoff | Inhalt des Haupttankbehälters für ein Motorfahrzeug und maximal 10 Liter in einem tragbaren Reservebehälter |
sonstige Waren (Kleidung, Kosmetikartikel, etc.) | Warenwert von maximal 300 Euro, für Reisende bis 15 Jahren nur maximal 175 Euro. Für Flug- und Seereisende maximal 430 Euro. Eine Addition der Werte mit den genannten Waren, die einer besonderen Mengengrenze unterliegen, erfolgt hierbei nicht. |
Waren, deren Wert die Freigrenzen überschreiten, müssen verzollt werden. Die Abgabe berechnet sich dabei nach dem Warenwert. Waren mit einem Wert von bis zu 700 Euro werden pauschal mit 17,5 Prozent besteuert. Alles, was diesen Wert übersteigt, wird mit einem individuellen Zollsatz und zusätzlich der Einfuhrumsatzsteuer (19 Prozent) belegt. [2] Bei Alkohol wird eine Pauschale von 6,60 Euro pro Liter verlangt, unabhängig vom Warenwert.
Weblinks
Webseiten des Deutschen Zoll
- Reisen innerhalb der EU [1]
Webseiten des Österreichischen Zoll
Webseiten des schweizerischen Zoll
- Im Reiseverkehr zu beachten [4]
Einzelnachweise
- ↑ ksta.de Tim Stinauer: Durchblick der besonderen Art. 4. Mai 2010
- ↑ forium.de: Urlaubsmitbringsel: So kommen Sie problemlos durch den Zoll. 1. Juli 2010
Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Zollkontrolle aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar. |