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Zustellungsurkunde
Die Zustellungsurkunde (auch: Postzustellungsurkunde – PZU) ist eine Urkunde laut Zivilprozessordnung, die beweist, dass einem Empfänger ein bestimmtes Schriftstück förmlich zugestellt wurde.
Postzustellungsurkunde
Der Service Postzustellungsauftrag (PZA) wurde vor der Liberalisierung des Postmonopols 1997 nur von der Deutschen Post AG (bzw. davor Deutsche Bundespost) angeboten.
Seit der Änderung des Postgesetzes mit Wirkung vom 22. Dezember 1997 ist es auch privaten Dienstleistern erlaubt, förmliche Zustellungen, d. h. Postzustellungsaufträge, auszuführen. Voraussetzung dazu ist eine Lizenz der Bundesnetzagentur (früher Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post) und eine entsprechende Entgeltgenehmigung.
Die Zustellung erfolgt nach den Vorschriften der ZPO (Zivilprozessordnung) und wird durch eine vom Zusteller erstellte öffentliche Urkunde beurkundet.
Zustellungsurkunden gibt es auch in anderen Ländern. So heißen sie in Italien Notifica (giudiziaria) (dt. [gerichtliche] Zustellung).
Geschichte
Die allgemeine Gerichtsordnung für die preußischen Staaten von 1793 sah bereits Briefe mit Zustellungsurkunde vor. Das Gericht erhielt, als Ausweis für die Akten, ein „Einlieferungsattest“, später „Aktenschein“ genannt. Der Postbote hatte „die richtige Insinuation (Zustellung) auf seine Pflicht zu attestieren“. 1838 wurde diese Vereinbarung präzisiert. Die Gebühr für die Gerichtsbehörden betrug 4 Silbergroschen (Sgr.) zu der Briefgebühr für die Rücksendung der Insinuationsurkunde, 1842 auf 3 Sgr. plus Briefgebühr gesenkt.
Der Norddeutsche Postbezirk verlangte 1869 für Schreiben mit Behändigungsschein, wie sie nun genannt wurden, 1 Sgr. und die Briefgebühr.
Die Deutsche Reichspost ließ 1871 die Aufgabe auch für Private zu. Die Gebühr betrug in diesem Falle, das gewöhnliche Briefporto für den Hin- und Rückweg und 2 Sgr. / 7 Kreuzer (Kr.) Zustellungsgebühr. Einschreiben war zulässig, in diesen Fällen erfolgte die Zustellung ausschließlich an den Empfänger oder seinen Bevollmächtigten.
In der Postordnung von 1872 heißt es: „Wünscht der Absender eines gewöhnlichen oder recommandierten Briefes über die erfolgte Bestellung eine postamtliche Bescheinigung zu erhalten, so muss dem Brief ein gehörig ausgefüllter Behändigungsschein (Insinuations-Document) äußerlich beigefügt und auf der Adresse vermerkt werden: ‚Mit Behändigungsschein‘. Auf die Außenseite des zusammengefalteten Behändigungsscheins ist vom Absender des Briefes die für die Rücksendung erforderliche Adresse zu setzen.“ An Porto wurde erhoben: 1) das tarifmäßige Porto für den Hinweg, 2) eine Insinuations-Gebühr, von einem Gericht oder Notar von 1 Sgr. / 4 Kr, von Privatpersonen 2 Sgr. / 7 Kr. und 3) das tarifmäßige Porto für die Rücksendung des Behändigungsscheins. Für Adressaten im Orts- oder Landbestellbezirk kam zur Insinuations-Gebühr, die tarifmäßige Bestellgebühr für Briefe im Ortsbestellbezirke bzw. ein Landbriefbestellgeld von ½ Sgr. / 2 Kr. hinzu.
Nach der Einführung der Mark 1874 belief sich die Gebühr auf 10 Pf., wenn der Absender eine Behörde oder ein Notar war, sonst 20 Pf. Hinzu kamen das gewöhnliche Briefporto für den Hinweg und 10 Pf. für die Rücksendung des Behandlungsscheins.
Zum 1. Oktober 1879 wurden die „Briefe mit Behändigungsschein“ in „Briefe mit Zustellungsurkunde“ umbenannt und die Vorschriften dafür geändert. „Wünscht der Absender eines gewöhnlichen oder eingeschriebenen Briefes über die erfolgte Bestellung eine postamtliche Bescheinigung zu erhalten, so muss dem Brief eine gehörig ausgefüllte Zustellurkunde nebst Abschrift äußerlich beigefügt werden; zugleich muss in der Aufschrift vermerkt sein: ‚Hierbei ein Formular zur Zustellungsurkunde nebst Durchschrift‘. Auf die Außenseite der zusammengefalteten Zustellurkunde ist vom Absender des Briefes die für die Rücksendung erforderliche Adresse zu setzen.“ „Auf die Bestellung von Schreiben mit Zustellurkunde finden die Bestimmungen in den §§. 165 bis 174 und 178 der Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich vom 30. Januar 1877 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Gerichtsvollziehers der bestellende Bote der Postanstalt tritt.” Es wurde nicht mehr zwischen staatlichen oder privaten Absendern unterschieden, die Zustellgebühr betrug 20 Pf. Die Gesamtgebühr hatte entweder der Absender oder der Empfänger zu zahlen. Formulare gab es für die Zustellung an Rechtsanwälte, an Gewerbetreibende und Soldaten, zudem gab es eine “Vereinfachte Zustellung” mit blauem Formular. Bei der gewöhnlichen Zustellung wurde dem Empfänger eine beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde, bei der vereinfachte Zustellung nur der Tag der Zustellung vermerkt.
Die Form der Zustellung hat mehrfach gewechselt. Seit 1900 kann der Absender sich künftig wieder in privaten Angelegenheiten der vereinfachten Zustellung bedienen. Einschreibung, Wertangabe, Nachnahme, das Verlangen der Eilbestellung und der Vermerk „Postlagernd“ waren bei Briefen mit Zustellungsurkunde unzulässig.
Am 1. April 1921 wurde für die Rücksendung der Zustellungsurkunde die Gebühr für einen freigemachten gewöhnlichen Brief festgelegt. Die förmliche Zustellung kann gewöhnlich oder vereinfacht sein. Bei der gewöhnlichen Zustellung erhält der Empfänger eine beglaubigte Abschrift der Urkunde, bei der vereinfachten wird nur der Tag der Zustellung auf dem Brief vermerkt. Die Zustellgebühr wurde ab dem 15. Januar 1932 als “Gebühr für die förmliche Zustellung” bezeichnet.
Für die Deutsche Bundespost (DBP) handelte es sich beim Postzustellungsauftrag um die förmliche Zustellung von in erster Linie gerichtlichen Urkunden, die der DBP durch die ZPO (Zivilprozeßordnung) in den §§ 193 ff. a. F. übertragen worden war. Das förmlich zuzustellende Schriftstück wurde bis zum Inkrafttreten der Postordnung vom 16. Mai 1963 wie eine gewöhnliche Sendung behandelt (Brief mit Zustellungsurkunde). Auf Grund eines Urteils des Bundesgerichtshofs, nach dem die DBP für Fehler ihrer Bediensteten bei der förmlichen Zustellung haftet, wurde dieses Verfahren geändert. Nun musste ein formeller Antrag an das Zustellpostamt gerichtet werden. Dieser Antrag wurde der Deutschen Bundespost als gewöhnlicher Brief bis Anfang 2004 in einem graublauen Umschlag nach amtlichem Muster übergeben. Auf dem Umschlag war die Anschrift des Zustellpostamts anzugeben. Dieser Umschlag musste das verschlossene Schriftstück mit der Anschrift des Zustellungsempfängers und ein weiteres Formblatt zur Postzustellungsurkunde enthalten. Die Deutsche Bundespost führte regelmäßig nur eine vereinfachte Zustellung nach § 195 Abs. 2 Satz 2 ZPO a. F. durch. Die amtlichen graublauen Umschläge konnten durch eine Überleitungsvorschrift in der Zustellungsvordruckverordnung noch bis Ende des Jahres 2004 weiterverwendet werden. Ab Mai 2004 wurden neue Umschläge nach amtlichem Muster in gelber Farbe eingeführt.[1]
Nach (§ 176 ZPO) können vorstehend bezeichnete Postzustellungsaufträge durch verschiedene Postunternehmen ausgeführt werden.
Postzustellungsaufträge sind vom Absender im Voraus freizumachen. Die Auftragsgebühr ist in Postwertzeichen oder durch Freistempelabdruck auf dem Umschlag zu entrichten. Mit der Gebühr ist die postalische Behandlung (Beförderung zum Bestimmungsort, Zustellung sowie Rücksendung der Zustellungsurkunde) abgegolten.
Seit dem 17. November 1964 galt für Postzustellungsaufträge in die SBZ und Ostberlin: Der Auftrag ist der Post nicht in dem Umschlag nach amtlichem Muster mit der Anschrift des Zustellpostamts zu übergeben. Auf dem verschlossenen Umschlag mit dem Schriftstück war die Angabe der Person anzugeben, der zugestellt werden soll.
Ab 3. Oktober 1990 wird die Einlieferung von Postzustellungsaufträgen und von Postprotestaufträgen an Empfänger im Bereich der DP (Verkehrsgebiet Ost) zugelassen. Es gelten die Bestimmungen der §§ 39 und 40 PO sowie die Gebühren der Postgebührenordnung.
Beispiele für eine Zustellungsurkunde
In der Regel werden die Bescheide eines Bußgeldverfahrens mit einer Zustellungsurkunde zugestellt.[2][3]
Zustellungsurkunde in der DDR
Die Zustellungsurkunde war in der DDR eine Urkunde über die Zustellung eines Briefes entsprechend den Bestimmungen der Zivilprozessordnung.
Briefe mit der Zusatzleistung „Zustellungsurkunde“ wurden unter Beurkundung ausgehändigt. Auf der Zustellungsurkunde wurden Ort und Zeit sowie die Art der Aushändigung – bei Briefen mit der Zusatzleistung „Eigenhändige Aushändigung“ der Ort und den Tag der Benachrichtigung – durch Unterschrift des Mitarbeiters der Deutschen Post beurkundet.
Auf dem Brief wurde der Tag der Aushändigung vermerkt. Die Zustellungsurkunde wurde unverzüglich nach der Aushändigung dem Absender des Briefes zugesandt (Stand: Frühjahr 1979).
Literatur
- Handwörterbuch des Postwesens
- 2. Auflage; S. 596–598 (Artikel: Postzustellungswesen)
- 1. Nachtrag zur 2. Auflage; S. 98–99 (Artikel: Postzustellungswesen)
- Statistik der Reichs-Post und Telegraphenverwaltung 1893. S. 87 ff.
- Archiv für Post und Telegraphie. Herausgegeben im Auftrag des Reichspostministeriums; Postzeitungsamt Berlin W, 1895, S. 110 ff.
- Scholz: Das Post- Telegraphen- und Fernsprechrecht systematisch dargestellt. Sonderdruck aus; Viktor Ehrenberg (Hrsg.): Handbuch des gesamten Handelsrechts. 5. Band, II. Abteilung. O. R. Reisland, Leipzig 1915, S. 95 ff.
Siehe auch
- Rückscheinbrief (Zustellungsurkunde in Österreich)
- Bekanntgabe von Verwaltungsakten
Weblinks
- Rechtsgrundlage: § 182 ZPO, abgerufen am 17. Juli 2012
- Postzustellungsauftrag – die rechtswirksame Zustellung mit Urkunde., deutschepost.de, abgerufen am 2. Juli 2014
Einzelnachweise
- ↑ Bundesgesetzblatt; ZustVV mit Vordruckabbildung (Vor- und Rückseite) (BGBl. I S. 619)
- ↑ (…) Die Zustellung des Bußgeldbescheides erfolgt regelmäßig per Postzustellungsurkunde(…) auf kanzlei-kaempf.net; abgerufen 16. Oktober 2013
- ↑ (…) Der Bußgeldbescheid wird im Unterschied zur schriftlichen Verwarnung in der Regel durch Postzustellungsurkunde förmlich zugestellt. (…) Landkreis Heilbronn; abgerufen 16. Oktober 2013
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