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Abkommen

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Mit einem Abkommen waren ursprünglich, im 16. und 17. Jahrhundert, Vereinbarungen über Tilgungen und Erstattungen angesprochen, seit dem 18. Jahrhundert wird der Begriff im Sinne von „Vertrag, Übereinkommen“ verwendet.[1] Ein Abkommen ist eine Übereinkunft zwischen zwei oder mehreren vertragschließenden Personen oder Parteien.

Im Sinne des Völkerrechts wird „Abkommen“ oft ungenau als Synonym zum Begriff völkerrechtlicher Vertrag verwendet.

Im engeren Sinne werden völkerrechtliche Abkommen im Gegensatz zum völkerrechtlichen Vertrag zwischen Regierungen beziehungsweise Regierungsvertretern geschlossen (→ Verwaltungsabkommen) und nicht von Parlamenten ratifiziert. Beispiele für völkerrechtliche Abkommen i. e. S. sind das Münchner Abkommen, das Wanfrieder Abkommen oder das Barber-Ljaschtschenko-Abkommen. Das Potsdamer Abkommen wird ebenso wenig als völkerrechtlicher Vertrag klassifiziert.

In der Schweiz werden nur bilaterale völkerrechtliche Verträge als Abkommen bezeichnet, multilaterale Verträge werden Übereinkommen genannt.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Satz nach Friedrich Kluge, Etymologisches Wörterbuch der deutschen Sprache, 24. Auflage, 2002, Lemma Abkommen
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