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Apartheid (Recht)

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Apartheid ist ein international definiertes Verbrechen gegen die Menschlichkeit (englisch crime of apartheid).[1] Die Definition entstand während des Kampfes gegen die juristische und faktische Diskriminierung rassisch definierter Bevölkerungsgruppen in Südafrika in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts. Seit der Generalisierung und Kodifizierung dieses Verbrechens in mehreren Völkerrechtsverträgen wird die Definition juristisch auch auf vergleichbare Zustände außerhalb Südafrikas angewendet. Die südafrikanische Apartheid wurde 1994 abgeschafft. Heute wird der Begriff auch im Sprachgebrauch für jegliche Arten von ethnisch bzw. rassistisch motivierter Segregation verwendet, bei der die Staatsgewalt in einem Land zur Einschränkung der sozialen und bürgerlichen Rechte einer Gruppe missbraucht wird.

Historische Apartheid in Südafrika

Hauptartikel: Apartheid

Der Begriff apartheid bedeutet auf Afrikaans Getrenntheit. Er gab einem Regime der Rassendiskriminierung den Namen, das formaljuristisch 1948 von der burischen Nationalen Partei Südafrikas eingeführt wurde und bis zum Ende ihrer Herrschaft im Jahre 1994 bestehen blieb. Das Apartheid-Regime beruhte auf der Einteilung der Bevölkerung in vier ethnisch definierte Gruppen: Weiße, Schwarze, Farbige und Asiaten. Auf dieser Grundlage wurden getrennte Wohnbereiche und Schulsysteme (unterschiedlicher Qualität) vorgeschrieben. Das Wahlrecht war im Wesentlichen Weißen vorbehalten. Jegliche sexuelle Kontakte (Immorality Act) und auch Eheschließungen zwischen Angehörigen verschiedener dieser ethnisch definierten Gruppen waren gesetzlich verboten, Zuwiderhandlungen wurden streng bestraft. Hinzu kamen zahlreiche Formen „kleiner Apartheid“ im Alltag, wie separate Abteile in öffentlichen Verkehrsmitteln, Reservierung öffentlicher Parks und Strände für Weiße, separate Eingänge in öffentlichen Gebäuden, Krankenhäusern, Banken und Toiletten.

Anti-Apartheid-Konvention der UNO

Apartheid wurde als Verbrechen erstmals in der Internationalen Konvention über die Unterdrückung und Bestrafung des Verbrechens der Apartheid[2] definiert, die von der UNO-Vollversammlung am 30. November 1973 beschlossen wurde und 1976 in Kraft trat, nachdem ihr 76 Staaten beigetreten waren. Eine Reihe von Staaten sind der Konvention bis 2010 nicht beigetreten: Australien, Deutschland, Frankreich, Israel, Italien, Kanada, Neuseeland, die Niederlande, das Vereinigte Königreich sowie die Vereinigten Staaten.

In diesem völkerrechtlichen Vertrag wird das Apartheid-Verbrechen, unter ausdrücklichem Hinweis auf ähnliche Politiken und Praktiken rassischer Segregation und Diskriminierung in Südafrika wie folgt definiert: „inhumane Akte, ausgeführt mit dem Ziel, die Herrschaft einer rassischen Personengruppe über irgendeine andere rassische Personengruppe herzustellen und aufrechtzuerhalten und [die Letztere] systematisch zu unterdrücken“. Diese Generalklausel wird in konkreteren Tatbeständen ausgeführt, wozu unter anderem gehören:

  • die Verweigerung des Rechts auf Leben und Freiheit durch Mord, Folter, willkürliche Festnahme und illegalen Freiheitsentzug
  • die absichtliche Herbeiführung von Lebensbedingungen, welche darauf abzielen, die physische Zerstörung solcher Gruppen herbeizuführen
  • gesetzliche und andere Maßnahmen, die darauf abzielen, die Teilnahme solcher Gruppen am politischen, sozialen und kulturellen Leben zu verhindern
  • Maßnahmen, die auf eine Trennung der Bevölkerung in rassischer Hinsicht abzielen (durch Schaffung von Reservaten und Ghettos, das Verbot von gemischten Eheschließungen und durch Enteignung von Grundbesitz)
  • Ausbeutung der Arbeit einer rassisch definierten Gruppe, insbesondere durch Zwangsarbeit
  • Verfolgung von Organisationen und Personen, weil diese sich gegen die Apartheid wenden

Statut des Internationalen Strafgerichtshofs

Durch das Römische Statut über die Schaffung eines Internationalen Strafgerichtshofs wurde das Apartheid-Verbrechen der Zuständigkeit dieses Gerichtshofs unterworfen. Das Statut wurde auf einer Staatenkonferenz in Rom im Jahre 1998 angenommen und seither von 139 Staaten unterzeichnet und von 114 Staaten ratifiziert. Es ist seit dem Jahre 2002 in Kraft. Allerdings sind eine Reihe von Staaten, darunter die Vereinigten Staaten, Russland, die Volksrepublik China, Indien, Pakistan, die Türkei und Israel bisher noch nicht Vertragspartei geworden, da sie den Internationalen Strafgerichtshof aus verschiedenen Gründen ablehnen. Israel hatte zunächst unterzeichnet, dann jedoch seine Unterschrift zurückgenommen.

Das Apartheid-Verbrechen wird in Art 7 Abs. 2 h des Römischen Statuts[3] wie folgt definiert: „unmenschliche Handlungen ähnlicher Art wie die in Absatz 1 genannten Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die von einer rassischen Gruppe im Zusammenhang mit einem institutionalisierten Regime der systematischen Unterdrückung und Beherrschung einer oder mehrerer anderer Gruppen in der Absicht begangen werden, dieses Regime aufrechtzuerhalten“. Derartige Handlungen sind, unabhängig davon, wo und von wem sie begangen wurden, auch in Deutschland strafrechtlich verfolgbar. Dafür soll das Völkerstrafgesetzbuch sorgen, in dessen § 7 Abs. 1 Nr. 10 es heißt, dass sich strafbar macht, wer „im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung“ eine „identifizierbare Gruppe oder Gemeinschaft verfolgt, indem er ihr aus politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder religiösen Gründen, aus Gründen des Geschlechts oder aus anderen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts als unzulässig anerkannten Gründen grundlegende Menschenrechte entzieht oder diese wesentlich einschränkt“.

Anwendungsfälle

Durch die beiden genannten völkerrechtlichen Verträge ist der Begriff Apartheid juristisch generalisiert und in seinem Anwendungsbereich von seiner Begrenzung auf Südafrika und dem dortigen historischen Kontext gelöst worden. Der Begriff Apartheid wird seither, in eher lockerer Analogie, in Bezug auf unterschiedliche Probleme angewandt, beispielsweise den Einwanderungsbereich („soziale Apartheid“)[4] und den Gesundheitsbereich („medizinische Apartheid“).[5] Spezifischer ist die Analogie im Hinblick auf die Unterdrückung indigener Völker, etwa in China.[6]

Der Apartheidvorwurf wird verschiedentlich auch gegenüber Israel erhoben. Sonderberichterstatter des UN-Menschenrechtsrat wie John Dugard und Richard A. Falk etwa behaupteten wiederholt, es gebe Elemente von Apartheid in den israelisch besetzten Gebieten, obgleich man darüber streiten könne, ob es sich bei Juden und Palästinensern um „rassische Gruppen“ im Sinne der erwähnten internationalen Bestimmungen handelt. Israel hat derartige Vorwürfe stets bestritten und den UN-Menschenrechtsrat sowie die jeweiligen Berichterstatter als voreingenommen und parteiisch kritisiert (siehe auch Kritik am UN-Menschenrechtsrat). Die Resolution 3379 der UN-Generalversammlung vom 10. November 1975 der UN-Generalversammlung bezeichnete den Zionismus als eine Form des Rassismus bzw. der Rassendiskriminierung und stellte Israel explizit in eine Reihe mit den damaligen Apartheidsstaaten Südafrika und Rhodesien. Nach Zusammenbruch des Ostblocks wurde diese Resolution am 16. Dezember 1991 von der UN-Generalversammlung zurückgenommen (Resolution 46/86). 1998 bezeichnete UN-Generalsekretär Kofi Annan die Resolution 3379 als einen „Tiefpunkt“ der Geschichte der Vereinten Nationen.

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

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