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Außer Dienst

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Außer Dienst (a. D.) ist ein nachgestellter Zusatz zur Amtsbezeichnung bzw. Dienstbezeichnung oder zum Dienstgrad von Beamten, Richtern, Berufssoldaten und anderen Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis standen (z. B. Minister, Senatoren, parlamentarische Staatssekretäre, nicht jedoch Abgeordnete) und sich nicht mehr im aktiven Dienst befinden. Dieser Zusatz kennzeichnet bei Beamten in der Regel den Eintritt in den Ruhestand (z. B. durch Erreichen der Altersgrenze), aber auch andere Formen des Ausgeschiedenseins aus dem Dienst.

Die Führung des Zusatzes a. D. ist zum Beispiel für deutsche Bundesbeamte im § 86 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 Bundesbeamtengesetz (BBG) geregelt. Ein Auszug:

„(2) Beamtinnen und Beamte führen im Dienst die Amtsbezeichnung des ihnen übertragenen Amtes. Sie dürfen sie auch außerhalb des Dienstes führen. Nach dem Wechsel in ein anderes Amt dürfen sie die bisherige Amtsbezeichnung nicht mehr führen. Ist das neue Amt mit einem niedrigeren Endgrundgehalt verbunden, darf neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ geführt werden.“

„(3) Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte dürfen die ihnen bei der Versetzung in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel weiter führen. Ändert sich die Bezeichnung des früheren Amtes, darf die geänderte Amtsbezeichnung geführt werden.“

Für entlassene Beamte, die mit der Entlassung grundsätzlich alle Rechte aus dem Beamtenverhältnis verlieren (z. B. bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst oder nach einem beendeten Beamtenverhältnis auf Probe, Widerruf oder Zeit), besteht dagegen kein Anspruch auf Weiterführung der Amtsbezeichnung, insofern gilt § 39 BBG:

„Nach der Entlassung besteht kein Anspruch auf Besoldung und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die oberste Dienstbehörde kann die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn die frühere Beamtin oder der frühere Beamte sich ihrer als nicht würdig erweist.“

Entsprechende Regelungen befinden sich auch in den Beamtengesetzen der Länder.

Ehemalige Soldaten führen nach dem Ausscheiden bis zum Ende der Wehr- bzw. Dienstleistungspflicht den Zusatz der Reserve (d. R.) zum Dienstgrad. Berufssoldaten können nach Erreichen der Altersgrenze ihren bisherigen Dienstgrad mit dem Zusatz außer Dienst weiterführen (z. B. Stabsfeldwebel a. D.).

Beamte außer Dienst bzw. im Ruhestand können unter bestimmten Voraussetzungen auch wieder in Dienst gestellt werden (Reaktivierung). So geschehen beispielsweise mit Ingeborg Knipper, Oberstudienrätin a. D. der Hamburger Schulbehörde, die aus dem Ruhestand reaktiviert und dann Leiterin des Amtes für Schule der damaligen Behörde für Bildung und Sport (BBS) wurde (2002–2003).

Der Zusatz i. R. (im Ruhestand) ist gesetzlich nicht geregelt und wird auch von ehemaligen Angestellten verwendet.

Siehe auch

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