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Ausbürgerung

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Ausbürgerung ist der Verlust der Staatsangehörigkeit durch Entzug oder Aberkennung, auch Expatriation oder Expatriierung genannt. Besitzt die betroffene Person keine weitere Staatsangehörigkeit, so wird sie staatenlos.

Ausbürgerungen in Deutschland

Zeit des Nationalsozialismus

Das „Dritte Reich“ machte Gebrauch von der Methode der Ausbürgerung, insbesondere gegen Oppositionelle und Unliebsame. Rechtsgrundlage für die Ausbürgerungen war das Gesetz über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit. Aufgrund dieses Gesetzes wurden 359 Ausbürgerungslisten veröffentlicht.

Mit den Nürnberger Gesetzen behielten Juden zwar noch ihre deutsche Staatsangehörigkeit, waren faktisch aber keine gleichberechtigten Staatsbürger mehr. Nach dem 25. November 1941 verloren Juden ihre Staatsbürgerschaft, wenn sie die deutsche Reichsgrenze überschritten.[1]

Mit dem Schicksal der durch das nationalsozialistische Deutschland ausgebürgerten Personen befasst sich Art. 116 Abs. 2 des Grundgesetzes[2]: Diese können einen Antrag auf Wiedererlangung der Staatsbürgerschaft stellen oder erlangen diese automatisch wieder, indem sie in Deutschland Wohnsitz nehmen.

Prominente Opfer einer Ausbürgerung durch das Nazi-Regime sind:

DDR

Auch die DDR griff auf das Mittel der Ausbürgerung zurück, vor allem gegen politisch Oppositionelle.

Opfern einer Ausbürgerung wurden vom Ministerrat der DDR die Staatsbürgerschaft der DDR aberkannt, z. B.

Opfer einer Ausbürgerung sind aber auch politische Gefangene der DDR, die in der Haft genötigt wurden, einen Antrag auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft zu stellen, z. B.:

Bundesrepublik Deutschland

Aufgrund der Erfahrungen der NS-Zeit ist gemäß Art. 16 Abs. 1 S. 1 GG die Ausbürgerung in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich verboten. Die deutsche Staatsangehörigkeit darf demnach nur auf Grund eines Gesetzes entzogen werden und zudem gegen den Willen des Betroffenen nur dann erfolgen, wenn er dadurch nicht staatenlos wird. Ein Helfer der Sauerland-Gruppe wurde jedoch nach rechtskräftiger Ausbürgerung staatenlos, nachdem er im Einbürgerungsverfahren falsche Angaben machte.[5]

Seit 2013 jedoch wird wieder den ersten Kindern ausländischer Eltern die Staatsbürgerschaft entzogen. Diese besitzen die doppelte Staatsbürgerschaft und sind nach dem Blutsrecht-Prinzip vorerst keine gleichwertigen Staatsbürger, sondern ab dem 18. und bis zum 23. Lebensjahr der Optionspflicht zwischen der deutschen und einer Nicht-EU-Staatsbürgerschaft ausgesetzt. So wurde eine 23 Jahre alte Hessin durch verspätete Einwilligung zu dem durch ihre Abstammung entstehenden Erklärungszwang gegen ihren Willen ausgebürgert. Insgesamt wurden im Januar 2013 16 Expatrierungen vollstreckt. Bei weiteren 756 Betroffenen besteht eine passive Haltung zum Optionszwang. Im Jahr 2018 werden bis zu 40.000 Menschen ausländischer Abstammung für Zwangsausbürgerungen in Frage kommen. [6] [7]

Nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) kann es allerdings zum Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft kommen, z. B. beim nicht genehmigten Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (§ 25 I StAG) oder beim nicht genehmigten Eintritt in eine ausländische Streitkraft (§ 28 StAG). Wer eine fremde Staatsangehörigkeit zusätzlich zur deutschen erwerben will, benötigt vor Beantragung der ausländischen Staatsangehörigkeit eine Beibehaltungsgenehmigung (BBG) nach § 25 II StAG (siehe Weblinks). Außerdem ist es z. B. möglich und zulässig, dass eine durch falsche Angaben erschlichene Einbürgerung widerrufen wird.

In Deutschland erregte 2002 die „Ausbürgerung“ des wegen versuchten Polizistenmordes verurteilten deutschen Schriftstellers Peter-Paul Zahl öffentliche Aufmerksamkeit. Tatsächlich verweigerte ihm die deutsche Botschaft in Kingston (Jamaika) einen neuen Reisepass; er habe, so die Begründung, 1995 mit der Einbürgerung in Jamaika automatisch die deutsche Staatsbürgerschaft verloren. Die Auseinandersetzung wurde schließlich durch die Wiedereinbürgerung Zahls im November 2004 beendet.

Ausbürgerung in der Schweiz

Von Ausbürgerung spricht man umgangssprachlich in der Schweiz, wenn einem Eingebürgerten nachträglich die Einbürgerung abgesprochen wird, weil er beim Einbürgerungsgesuch schwerwiegende Tatsachen verschwiegen hat (unwahre Angaben gemacht hat), die die Einbürgerung ausgeschlossen hätten. Im Zuge des Vollmachtenregimes während des Zweiten Weltkriegs wurden jedoch zwei Bundesratsbeschlüsse von 1941 und 1943 erlassen, welche bis 1947 in Kraft waren. Diese erlaubten es, das Schweizer Bürgerrecht wegen „unschweizerischem“ Verhalten zu entziehen.[8]

Einzelnachweise

Literatur

  • Michael Hepp (Hrsg.): Die Ausbürgerung deutscher Staatsangehöriger 1933-1945, nach den im „Reichsanzeiger“ veröffentlichten Listen. Saur Verlag, München 1985, ISBN 3-598-10537-1 (3 Bde.).
  • Fritz Pleitgen (Hrsg.), Wolf Biermann u.a. (Autor): Die Ausbürgerung. Anfang vom Ende der DDR. List Verlag, Berlin 2001, ISBN 978-3-548-60688-0.

Weblinks

Wiktionary: Ausbürgerung – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
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Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Ausbürgerung aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.