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Bestechung

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Bestechung ist in Deutschland eine nach § 334 Strafgesetzbuch mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Straftat. Bestechung begeht, wer einem Amtsträger (Wahlamt, Beamter, Angestellter im öffentlichen Dienst usw.), einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr als Gegenleistung dafür, dass er eine Amtshandlung vorgenommen hat oder künftig vornehmen wird, einen Vorteil für sich oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt. Der Amtsträger, der den Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, ist wegen Vorteilsannahme (§ 331 StGB) oder Bestechlichkeit (§ 332 StGB) zu bestrafen. Oberbegriff ist Korruption.

Neben der staatlichen Funktionsfähigkeit in § 334 StGB wird auch der geschäftliche Verkehr in § 299 StGB vor Bestechung und Bestechlichkeit geschützt. Auch Drittvorteile sind hier geschützt.

Die Dienstleistung kann ein bloßer Hinweis sein, aber auch die Beschaffung von Informationen, auch solche, die der Geheimhaltung unterliegen (z. B. Angaben über eine Ausschreibung).

Der Vorteil ist in der Regel materiell messbar; er kann aber auch immaterieller Art sein (d. h. nicht direkt in Geld messbar) sein (Beispiel: jemand erhält als Bestechungsgabe einen Orden oder wird von einem Adligen adoptiert).

"Bestechung" beschreibt die Strafbarkeit des aktiven Teils einer derartigen Beziehung (Zuwendung eines Vorteils, um eine pflichtwidrige Handlung zu erwirken). Der passive Teil (Annahme eines Vorteils als Gegenleistung für das Erbringen einer pflichtwidrigen Handlung) wird wegen "Bestechlichkeit" bestraft.

Früher konnte man in Deutschland „Zuwendungen im Geschäftsverkehr“ (Bestechungsgelder) steuerlich absetzen. Diese Zuwendungen wurden mancherorts als "nützliche Aufwendungen" (N.A.) verbucht. Am 1. September 2002 trat eine Verschärfung des § 299 in Kraft: Seitdem sind alle Schmiergeldzahlungen deutscher Firmen an ausländische Geschäftspartner strafbar - und damit steuerlich nicht mehr absetzbar. Bis dahin galt dies nur für den inländischen Geschäftsverkehr oder die Bestechung ausländischer Amtsträger. [1]

Abgeordnete sind nach deutschem Recht keine Amtsträger, sondern Mandatsträger. Sie können deshalb nur bei Aufhebung der Immunität wegen Bestechung strafrechtlich verfolgt werden. Strafbar ist bislang (Stand 20xx) nur der Stimmenkauf. Deutschland ist damit eines der wenigen Länder, das die Abgeordnetenbestechung nach den Maßstäben der entsprechenden UN-Konvention gegen Korruption noch nicht unter Strafe stellt. Diese wurde zwar seinerzeit von Brigitte Zypries (deutsche Justizministerin während der großen Koalition 2005 - 2009) unterschrieben, aber noch nicht vom Bundestag ratifiziert.

Bekannte Bestechungsaffären waren bzw. sind:

  • die deutsche Bundesregierung wollte die Olympischen Spiele 1972 nach München holen. Sie signalisierte Marokko 194 Millionen DM Entwicklungshilfe, woraufhin das marokkanische IOC-Mitglied vier Stimmen für München zusagte[3]

Siehe auch

Weblinks

Quellen

  1. handelsblatt.com 14. Oktober 2002: Aufseher nehmen Exportwirtschaft ins Visier
  2. Paul Windolf: Korruption, Betrug und „Corporate Governance“ in den USA – Anmerkungen zu Enron. In: Leviathan. Bd. 31, Nr. 2, ISSN 0340-0425, S. 185–218, doi:10.1007/s11578-003-0010-4.
  3. Im Buch "The Munich 1972 Olympics and the Making of Modern Germany" (2010) schreiben der Historiker Kay Schiller und der Germanist Christopher Young dies.
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