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Brandstiftung
Unter Brandstiftung versteht man das vorsätzliche oder fahrlässige und unerlaubte Inbrandsetzen eines nicht dazu bestimmten Sachgutes. Ein Brandstifter wird umgangssprachlich auch als Feuerteufel bezeichnet. Brandstiftung ist von Brandschatzung zu unterscheiden.
Motive und Ursachenzusammenhänge für Brandstiftung
Kriminelle Handlung
Der Großteil der aufgeklärten Brandstiftungen dient dem Versicherungsbetrug oder der Vertuschung anderer Straftaten (etwa Einbruch, Unterschlagung). Jedoch bleiben rund 50 % der Brandstiftungen unaufgeklärt.[1]
Warmer Abriss
Der Begriff warmer Abriss bezeichnet umgangssprachlich das mutwillige Abbrennen einer Immobilie durch den Eigentümer unter Vortäuschung eines normalen Brandfalls, um die Versicherung zu betrügen oder Vorschriften des Denkmalschutzes zu umgehen, welche gegebenenfalls einem legalen Gebäudeabbruch entgegenstehen.
Ein Versicherungsbetrug in besonders schwerem Fall liegt bei einem warmen Abriss häufig vor, in Deutschland etwa dann, wenn der Täter den Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt hat oder diese durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört hat; dies wird mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren bedroht (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 StGB).
Verhaltensstörung
Hierunter lassen sich alle Fälle zusammenfassen, bei denen das Verhalten der Brandstifter von den üblichen Normen des menschlichen Zusammenlebens abweicht, unter Umständen sogar krankhafte Züge aufweist (Rachsucht, krankhafter Neid, Hass, krankhafte Eifersucht, Pyromanie, Geltungssucht, Zerstörungswut). Es besteht oft eine enge Beziehung des Täters zum Eigentümer oder Besitzer der beschädigten Sache. Oft sind die Täter selbstunsichere, schüchterne und gehemmte Persönlichkeiten und leben unverheiratet im Familienverbund.[2]
Politisch motivierte Gewalttat
Hierunter sind die Brandstiftungsfälle einzustufen, bei denen der Täter Druck auf die Öffentlichkeit auszuüben versucht, um eine Veränderung der bestehenden Verhältnisse im weitesten Sinn zu erreichen. Es kann sich dabei um politische, soziale, ethnische oder gar religiöse Beweggründe handeln (Wirtschaftssabotage, Stimmungsmache, Arbeitskämpfe, Einschüchterung, Erpressung, Terror). Im Falle politisch motivierter Gewalt spricht man auch von einem Brandanschlag.
Brandlegung durch Feuerwehrangehörige
Laut dem deutschen Fachverband der Feuerwehren DFV sind nur ca. 0,03 Prozent aller Brandstiftungen auf Feuerwehrleute rückführbar.[3]
In der Regel sind Brandstiftungen durch Feuerwehrangehörige keine politisch motivierten Gewalttaten. Vielmehr liegen die Motive im Bereich der Psyche. Sowohl das Erreichen eines Kicks bei Einsätzen als auch Sensationsdrang und der „Drang nach sozialer Anerkennung“ können Auslöser für derartige Brandstiftungen sein. Wie bei allgemeinen Brandstiftungen finden sich auch hier die Mehrheit an Brandstiftern unter der männlichen Bevölkerung bis 25 Jahren.[4]
Spezifisches zum Strafrecht
Erschwernisse und Erleichterungen
Brandstiftungen können fahrlässig oder vorsätzlich sein. Weitere Erschwernisse sind beispielsweise schwere Brandstiftung für Personenfolgen.
Nationales
Metaphorische Verwendung
„Brandstiftung“ und „Brandstifter“ werden als negativ konnotierte politische Schlagworte in den Zusammensetzungen „geistige Brandstiftung“/„geistiger Brandstifter“ oder „verbale Brandstiftung“/„verbaler Brandstifter“ auch metaphorisch verwendet. Einer so bezeichneten Person/Personengruppe oder entsprechend einer Aussage/Verhaltensweise wird dadurch unterstellt, dass sie einen sozialen oder politischen „Brand“ lege. Eine frühe Verwendung findet sich 1849 in Deutsche Fahrten: Während der Revolution: „... und da sie nach dem Urtheile der Feinde geistige Brandstifter waren, so liess sie Campe an Ort und Stelle so sehr brandschatzen, dass ...“[5]
Geschichte
Anordnungen unter Pfalzgraf Karl IV. und weiteren Bauvorschriften aus dem Jahr 1772 dienten auch der Verhütung eines Brandes im Zusammenhang mit häuslichen Feuerstätten. In diesem Zusammenhang wird auch die Ahndung von Brandstiftungen geregelt: „Der Urheber einer vorsätzlichen Brandstiftung soll nach Kaiser Karls V. peinlicher Halsgerichtsordnung mit dem Feuer vom Leben zu Tode gebracht werden.“[6]
Literatur
- Winfried Barnett: Psychiatrie der Brandstiftung. Dr. Dietrich Steinkopff Verlag, Darmstadt 2005, ISBN 3-7985-1519-0.
- René Börner: Ein Vorschlag zum Brandstrafrecht. Universitätsverlag Potsdam, Potsdam 2006, ISBN 978-3-939469-22-3. (Volltext)
- Ralf Fischer: Brandstiftung durch Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr. In: Der Feuerwehrmann. Nr. 1–2, 2004 Download PDF 10 Seiten.
- Georg Kleinfeller: Incendium. In: Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft (RE). Band IX,2, Stuttgart 1916, Sp. 1244–1245. (Römisches Recht)
- Otto Schwarz (Begr.), Thomas Fischer (Hrsg.): Strafgesetzbuch und Nebengesetze. 59. Auflage. Beck, München 2012, ISBN 978-3-406-60892-6, S. 2183–2207.
- Gert Suffrian: Vandalismus und Brandstiftung als Objekt-Subjekt-Beziehung. Ein Beitrag zu einer Theorie interaktiver Relationen. Kovač, Hamburg 1997, ISBN 3-86064-572-2 (Dissertation Uni Hamburg 1997)
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ Polizeiliche Kriminalstatistik 2017. Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, April 2018, abgerufen am 20. März 2020.
- ↑ Volker Faust: Krankhafte Brandstiftung. Psychische Gesundheit 148. Psychiatrisch-neurologisches Informations-Angebot der Stiftung Liebenau. Unter Mitarbeit von Walter Fröscher und Günter Hole. Stiftung Liebenau, Mensch - Medizin - Wirtschaft, Meckenbeuren-Liebenau, 2019. (Experimente in der Kindheit, Racheakt, Spurenbeseitigung einer kriminellen Tat, Sabotage oder terroristischer Akt).
- ↑ Fachempfehlung „Feuerwehrleute sind keine Brandstifter“ (Memento vom 25. August 2011 im Internet Archive) (PDF; 53 kB), Deutscher Feuerwehrverband, 2004.
- ↑ Feuerwehrmann als Brandstifter, PET Blog vom 16. Juni 2015, abgerufen am 16. September 2020.
- ↑ Franz Schuselka: Deutsche Fahrten: Während der Revolution, S. 16, Jasper, Hügel & Manz 1849
- ↑ Franz-Josef Sehr: Das Feuerlöschwesen in Obertiefenbach aus früherer Zeit. In: Jahrbuch für den Kreis Limburg-Weilburg 1994. Der Kreisausschuss des Landkreises Limburg-Weilburg, Limburg-Weilburg 1993, S. 151-153.
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