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Briefgeheimnis

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Das Briefgeheimnis ist ein in der Verfassung demokratischer Staaten garantiertes Grundrecht, das die Unverletzlichkeit von Briefen garantiert. Abzugrenzen ist es vom Postgeheimnis und dem Fernmeldegeheimnis, welchem der Schutz elektronischer Kommunikation unterliegt.

Rechtsgrundlagen

Deutschland

Bundesrepublik Deutschland

In der Bundesrepublik Deutschland wird das Briefgeheimnis durch Art. 10 des Grundgesetzes garantiert. Als Brief im Sinne des Art. 10 GG ist dabei jede schriftliche Mitteilung zwischen Absender und individuellem Empfänger zu verstehen. Neben Briefen im engeren Sinne, also verschlossenen Sendungen, fallen hierunter somit auch Postkarten.

Bestraft wird eine Verletzung des Briefgeheimnisses gem. § 202 StGB. Das Briefgeheimnis umfasst hierbei jedes Schriftstück, das verschlossen bzw. durch ein verschlossenes Behältnis gegen Kenntnisnahme besonders gesichert ist.

Ebenso regelt das Postgesetz, dass der Datenschutz bei Postdienst-Unternehmen nicht nur für Privatpersonen, sondern für alle Postkunden (ergo auch Unternehmen) gilt. Außerdem ist geregelt, dass Warensendungen aus dem Ausland in der Regel im Rahmen der Arbeit des Zolls geöffnet werden dürfen, da hier anzunehmen ist, dass die Ware indiziert sein könnte, oder dass eine Unterschlagung der Zollgebühr stattfindet. Private Briefe oder Päckchen unterliegen dem Postgeheimnis.

Einschränkungen des Briefgeheimnisses unterliegen dem Gesetzesvorbehalt des Artikel 10-Gesetzes, das bei den dort angeführten Delikten die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, den Militärischen Abschirmdienst und den Bundesnachrichtendienst (BND) unter bestimmten Umständen zur Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation und zur Öffnung und Auswertung der dem Brief- oder Postgeheimnis unterliegenden Sendungen berechtigt. Ähnliche Befugnisse hatten in der Anfangszeit des Bestehens der Bundesrepublik Deutschland die Geheimdienste der Besatzungsmächte aufgrund des Besatzungsrechts.

Eine Beschlagnahmung von Briefen ist gem. § 94 StPO möglich. Dabei dürfen verschlossene Postsendungen jedoch grundsätzlich nicht von der Polizei oder dem Staatsanwalt geöffnet werden, sondern nur vom Richter (§ 100 Abs. 3 S. 4 StPO). Weiterhin erlaubt § 99 StPO auch die Beschlagnahme von Postsendungen, die sich noch im Besitz des Postunternehmens befinden.

DDR

Die Verletzung des Briefgeheimnisses war in der DDR formal in § 135 StGB (DDR) unter Strafe gestellt.[1] Dennoch erfolgte eine systematische Kontrolle aller Postsendungen mit Absender oder Ziel im westlichen Ausland durch die Abteilung M des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS). Diese arbeitete mit der Deutschen Post der DDR zusammen und firmierte innerhalb der Post unter der Tarnbezeichnung „Abteilung 12“ bzw. „Dienststelle 12“. Zu DDR-Zeiten saßen diese in den Bahnpostämtern, Postzollämtern und Postverladestellen (Auszugsweise Kontrolle der Weihnachtspakete).

Die Postkontrolle des MfS begann 1950 mit drei Referaten und einigen Dutzend Mitarbeitern und wurde kontinuierlich ausgebaut. 1989 verfügte der Bereich über zehn Abteilungen mit knapp 2.200 Mitarbeitern. Die Bedeutung, die die SED der Briefkontrolle beimaß, zeigte sich daran, dass der Leiter des Bereichs Rudi Strobel im Range eines Generalmajors stand und die Abteilung M seit 1982 einem Verantwortungsbereich unterstand, der von Erich Mielke selbst geleitet wurde.[2]

Österreich

Das Briefgeheimnis schützt den Briefverkehr zwischen Absender und Adressat vor Öffnung und Unterschlagung durch Behörden (Art. 10 StGG und Art. 8 EMRK Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) und Dritte (§ 118 StGB). Unbedenklich ist die Veröffentlichung des Briefs durch den Adressaten (OGH 9 ObA 181/90).

Schweiz

In der Schweiz wird das als Schriftgeheimnis bezeichnete Briefgeheimnis durch die Artikel 13 und 36, Absatz 4 der Bundesverfassung und den Artikel 179 des Strafgesetzbuches geregelt.

Da das Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG; SR 321.0) die Verletzung des Schriftgeheimnisses nicht separat unter Strafe stellt, gelangt auch in militärischen Verhältnissen die zivile Strafnorm zur Anwendung.

Geschichte

In Deutschland wurde die Gewährleistung des Briefgeheimnisses zuerst in der Josephinischen Wahlkapitulation von 1690 angesprochen. Für seine Verletzung sollte ein Delinquent mit Staupenschlag und Landesverweisung bestraft werden. In der Allgemeinen preußischen Postordnung vom 10. August 1712 war jedem Postbeamten bei verbotener Brieföffnung die Dienstentlassung und die strafrechtliche Ahndung als Meineidiger angedroht, ein Verbot, das in das Allgemeine Preußische Landrecht einfloss.

Noch härter war das französische Recht. Eine Verordnung Ludwigs XV. vom 25. September 1742 legte fest, dass Postbeamte, welche Briefe und Pakete aufgebrochen und die darin enthaltenen Gegenstände zu eigenem Nutzen unterschlagen hatten, die Todesstrafe erleiden sollten. Die französische Nationalversammlung nahm auf Sieyès' Antrag die Gewährleistung des Briefgeheimnisses unter die Grundrechte auf. In der Folgezeit wurde das Briefgeheimnis in den meisten Verfassungsurkunden der konstitutionellen Staaten garantiert, so in Portugal 1826, Kurhessen 1831, Württemberg 1843 und Baden 1845.

Heißluftgebläse des MfS zum Öffnen von Briefen

Artikel 141 der Paulskirchenverfassung von 1849 regelte: „Das Briefgeheimnis ist gewährleistet. Die bei strafgerichtlichen Untersuchungen und in Kriegsfällen notwendigen Beschränkungen sind durch die Gesetzgebung festzustellen“. Preußen (1850), Oldenburg und Sachsen (1852) nahmen Bestimmungen nach dem Scheitern der deutschen Revolution in ihre Verfassungen auf. Im Deutschen Reich wurde durch § 5 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 das Briefgeheimnis für ganz Deutschland gewährleistet.[3]

Artikel 117 der Weimarer Reichsverfassung erklärte das Briefgeheimnis für unverletzlich, stellte dieses Grundrecht aber unter einen Gesetzesvorbehalt. In der Reichstagsbrandverordnung wurde unter anderem das Briefgeheimnis „bis auf weiteres“ außer Kraft gesetzt.[4]

Einzelnachweise

  1. StGB (DDR)
  2. Hanna Labrenz-Weiß: MfS-Handbuch: Abteilung M: Postkontrolle. Die Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik; Berlin 2003.
  3. Briefgeheimnis. In: Brockhaus Konversations-Lexikon 1894–1896, 3. Band, S. 530.
  4. Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat (Reichstagsbrandverordnung) vom 28. Februar 1933. verfassungen.de, reproduziert am 7. Februar 2004, abgerufen am 14. Januar 2011
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