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Drei-Elemente-Lehre

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Nach der Drei-Elemente-Lehre (auch: Drei-Elementen-Lehre) von Georg Jellinek ist der Staat ein soziales Gebilde, dessen konstituierende Merkmale ein von Grenzen umgebenes Territorium (Staatsgebiet), eine darauf als Kernbevölkerung ansässige Gruppe von Menschen (Staatsvolk) sowie eine auf diesem Gebiet herrschende Staatsgewalt kennzeichnen.

Begriff

Im Staatsrecht existiert keine allgemein gültige Definition des Begriffs Staat. Georg Jellinek hat in seiner rechtswissenschaftlichen Definition[1] den Staat als „die mit ursprünglicher Herrschaftsmacht ausgerüstete Körperschaft eines sesshaften Volkes (Gebietskörperschaft)“ umschrieben.[2] Die Definition von Jellinek begründet die staatlichen Merkmale in drei Elementen:

Liegt eines dieser Merkmale nicht vor, so wird nach herrschender Lehre (u. a. im deutschen Rechtskreis die Allgemeine Staatslehre) nicht von einem Staat gesprochen.

Kritik

In der Literatur wird die Drei-Elemente-Konzeption als unzureichend kritisiert. Verschiedene Staatsrechtler versuchen, sie durch einige zusätzliche Elemente zu erweitern.

Nach Walter Maier ist als viertes Element das Erfordernis einer Staatsverfassung hinzuzufügen. Maier definiert den Staat als „eine mit ursprünglicher Herrschaftsgewalt ausgestattete, auf einem bestimmten Gebiet lebende und aufgrund einer Verfassung verbundene und zusammenwirkende Einheit von Menschen“.[3] Zudem kritisiert Maier, dass die Drei-Elemente-Lehre „staatsrechtlich und politisch nicht zu erklären vermag, weshalb die drei Grundelemente zu einer staatlichen Einheit führen“.[4]

Weiterhin wird als fünftes Element mitunter die Völkerrechtliche Vertretung nach außen als Wesensmerkmal eines Staates verlangt, da ein Staat ohne eine solche völkerrechtliche Vertretung in der internationalen Staatengemeinschaft (als Folge der Globalisierung) weder existieren kann noch anerkannt würde.

Hans Kelsen wiederum sah in den dem Staat zugrunde liegenden Normen die wichtigste Voraussetzung für dessen Existenz. Im Gegensatz zu Jellinek wie auch Carl Schmitt stellte er rein machtpolitischen Erwägungen unter anderem das Prinzip der Verfassungsgerichtsbarkeit wie der Normenkontrolle entgegen.

In der Literatur werden verschiedene weitere Anforderungen an die Staatlichkeit diskutiert.[5] Für eine Anerkennung erheben Drittstaaten oft weitere Anforderungen (beispielsweise die EG bei der Anerkennung der Nachfolgestaaten Jugoslawiens), wobei unklar ist, ob es sich um Anforderungen betreffend der Staatlichkeit oder bloße politische Ansprüche für eine Anerkennung handelt.

Nach der konstitutiven Theorie ist die Anerkennung durch Drittstaaten eine Voraussetzung der Staatlichkeit, wobei die entgegenstehende deklaratorische Theorie die herrschende Ansicht in Praxis und Lehre ist.

Zuletzt erfordert es nach Artikel 1 der Konvention von Montevideo von 1933, dass ein Gebilde die Fähigkeit zum Führen von Außenbeziehungen besitzt.

Anwendungsbeispiele

Die Drei-Elemente-Lehre von Jellinek spielt besonders in juristischen Vorlesungen im öffentlichen Recht eine besondere Rolle, da sie es ermöglicht, den Begriff Staat, für den keine allgemein gültige Definition existiert, zu definieren. So führt Maier hierzu aus, dass „die Drei-Elemente-Lehre für die völkerrechtliche Einordnung immer noch brauchbar [ist], da sie den Vorzug der begrifflichen Klarheit hat“.[6]

So wird als Subsumtionsbeispiel für die Drei-Elemente-Lehre häufig die vor der Küste Großbritanniens befindliche Festung Sealand gewählt. Das Verwaltungsgericht Köln stellte unter Anwendung der Drei-Elemente-Lehre von Jellinek fest, dass Sealand weder über Staatsvolk noch über Staatsgebiet verfüge.[7]

Siehe auch

Literatur

  • Walter Maier: Staats- und Verfassungsrecht, Grüne Reihe, Erich Fleischer Verlag, Achim, ISBN 3-8168-1014-4.
  • Alfred Katz: Staatsrecht. Grundkurs im öffentlichen Recht, C.F. Müller Verlag, Heidelberg, ISBN 3-8114-0811-9.

Einzelnachweise

  1. G. Jellinek: Allgemeine Staatslehre (= Recht des modernen Staates, Bd. 1). Berlin 1900; 2. Auflage 1905 (Digitalisat); 3. Auflage 1914 (Digitalisat).
  2. Alfred Katz, Staatsrecht. Grundkurs im öffentlichen Recht, S. 13.
  3. Walter Maier, Staats- und Verfassungsrecht, S. 29.
  4. Walter Maier, Staats- und Verfassungsrecht, S. 29.
  5. Siehe dazu eine Zusammenstellung z. B. bei Crawford, The creation of states in international law.
  6. Maier, Staats- und Verfassungsrecht, S. 29.
  7. VG Köln, Urteil vom 3. Mai 1978, Az. 9 K 2565/77; abgedruckt in DVBl. 1978, S. 510 ff.
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