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Durchsuchung (Recht)

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Deutschlandlastige Artikel Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Staaten zu schildern.
Körperliche Durchsuchung durch die Polizei

Die Durchsuchung im Rechtssinne ist das Absuchen einer Person oder einer Sache nach Gegenständen oder zum Auffinden von Personen. Sie ist ein Instrument der Strafverfolgung, des -vollzuges sowie der Gefahrenabwehr.

Die Durchsuchung von Personen ist abzugrenzen von der Untersuchung von Personen; bei der Durchsuchung werden die Kleidung der Person sowie die Körperoberfläche und die problemlos zugänglichen Körperöffnungen abgesucht (z. B. Mund, Nase und Ohren). Eine Untersuchung hingegen bezieht sich auf das Körperinnere (Mageninhalt o. Ä.) sowie den Genitalbereich. Eine Untersuchung ist im Vergleich zur Durchsuchung nur unter stark eingeschränkten Voraussetzungen möglich, da sie deutlich stärker in die Rechte des Betroffenen eingreift.

Bei der Hausdurchsuchung greifen besondere Vorschriften, insbesondere weil in Deutschland das Grundrecht des Art. 13 Grundgesetz über die Unverletzlichkeit der Wohnung und in Österreich Art. 9 des Staatsgrundgesetzes über die Unverletzlichkeit des Hausrechts berührt werden.

Strafprozessuale Durchsuchung

Eine Durchsuchung ist regelmäßig ein schwerer Eingriff in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung. Rechtsgrundlage für eine Durchsuchung im Rahmen der Strafverfolgung ist die Strafprozessordnung (StPO) § 102 bis § 110.

Die Durchsuchung dient folgenden Zwecken:

  1. der Ergreifung eines Täters oder Teilnehmers einer Straftat (Ergreifungsdurchsuchung)
  2. der Auffindung von Beweismitteln (Ermittlungsdurchsuchung)
  3. der Beschlagnahme von Verfalls- oder Einziehungsgegenständen (vgl. § 111b Abs. 4 StPO)

Das Ergreifen bezeichnet dabei jede zulässige Festnahme, gleich aufgrund welcher Rechtsgrundlage (z. B. § 81, § 112, § 127, § 230 Abs. 2 oder § 457 StPO).

Aufgefundene Beweismittel können nach den §§ 94 ff. StPO sichergestellt oder beschlagnahmt werden; Gleiches gilt für Verfalls- und Einziehungsgegenstände.

Die Durchsuchung kann sowohl beim Verdächtigen (§ 102 StPO) als auch bei anderen Personen stattfinden (§ 103 StPO), wobei jeweils der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist.

Voraussetzung für eine Durchsuchung beim Verdächtigen sind zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, dass eine bestimmte Straftat verübt wurde und aufgrund kriminalistischer Erfahrung die Vermutung besteht, dass der Zweck der Durchsuchung (s. o.) erreicht werden kann (konkretisierter Anfangsverdacht, § 102 StPO), aber noch kein hinreichender Tatverdacht.

Objekt der Durchsuchung können die Wohnung oder andere Räumlichkeiten (z. B. Arbeits- oder Geschäftsräume) des Verdächtigen sein. Eine vorübergehende Nutzung (z. B. bei Hotelzimmern) ist ausreichend. Außerdem kann der Verdächtige selbst durchsucht werden; dies schließt eine Durchsuchung der getragenen Kleidung, wie auch der Körperoberfläche oder natürliche Körperöffnungen (z. B. die Mundhöhle) mit ein. Ebenso können sonstige Sachen des Verdächtigen (z. B. Handtasche oder Fahrzeug) Gegenstand der Durchsuchung sein.

Eine Durchsuchung bei anderen Personen kann nur bei Vorliegen strengerer Voraussetzungen erfolgen. Erforderlich ist, dass aufgrund von bewiesenen Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Durchsuchung zum Auffinden des Beschuldigten oder bestimmter Beweismittel führen wird. Eine bloße Vermutung ist – anders als bei einer Durchsuchung beim Verdächtigen (s. o.) – nicht ausreichend.

Mögliche Durchsuchungsobjekte sind jedoch identisch (Wohnung, andere Räume und sonstige Sachen der anderen Person sowie diese selbst).

Gemäß § 103 Abs. 1 Satz 2 StPO ist eine Durchsuchung von Wohnungen und anderen Räumen auch dann zulässig, wenn sich diese in einem Gebäude befinden, von dem auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, dass sich der Beschuldigte, der dringend verdächtig ist, eine Straftat nach § 89a StGB (Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat) oder nach § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen), auch in Verbindung mit § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) begangen zu haben, in ihm aufhält.

Hält sich der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Ergreifung in den Räumen des § 103 Abs. 1 Satz 1 StPO auf oder betritt er diese bei seiner Verfolgung, so geltend die Beschränkungen dieser Norm nicht (§ 103 Abs. 2 StPO).

Die Anordnung der Durchsuchung wird durch den zuständigen Ermittlungsrichter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft oder – beim Beschuldigten – durch ihre Ermittlungspersonen vorgenommen (§ 105 Abs. 1, § 165 StPO). Diese Anordnung kann mündlich, telefonisch oder schriftlich ergehen. Der Richter sollte sie jedoch schriftlich abfassen. Wegen des Eingriffs in die Privatsphäre der Betroffenen legt das Bundesverfassungsgericht hohe Maßstäbe an den Inhalt der Durchsuchungsanordnung. Sie muss die Straftat bezeichnen, deren Begehung Anlass für die Durchsuchung gibt. Bei Wohnungsdurchsuchungen sind darüber hinaus tatsächliche Angaben über den Tatvorwurf zu machen, soweit nicht dadurch der Untersuchungszweck gefährdet würde. Weiterhin sind der Zweck, das Ziel und das Ausmaß der Durchsuchung zu benennen. Dient die Durchsuchung dem Auffinden von Beweismitteln, so sind diese soweit möglich, ggfs. annäherungsweise, zu bezeichnen. Ein solcher Durchsuchungsbeschluss ist jedoch nicht dauerhaft gültig. Das Bundesverfassungsgericht nimmt diesbezüglich eine Dauer von sechs Monaten an. Innerhalb dieses Zeitraums muss die Durchsuchung vollzogen sein.

Durchsuchungen zur Ergreifung des Verdächtigen bzw. Verurteilten sind in dessen Räumlichkeiten stets und ohne besondere Durchsuchungsanordnung aufgrund des Haft-, Vorführungs- oder Unterbringungsbefehls zulässig; bei Flucht ist keine neue Ausfertigung notwendig.

Die Durchsuchungsanordnung wird von der Staatsanwaltschaft bzw. meistens von ihren Ermittlungspersonen (gem. § 152 GVG) vollstreckt (§ 36 Abs. 2 Satz 1 StPO).

Hausdurchsuchung

Datei:Durchsuchungsbeschluss 02.pdf Zu einer Durchsuchung einer Wohnung, von Geschäftsräumen oder befriedeten Besitztums sind ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde als Zeugen hinzuzuziehen, wenn nicht der Richter oder Staatsanwalt selbst an der Durchsuchung teilnimmt (§ 105 Abs. 2 StPO). Auf dieses Recht kann der Betroffene verzichten, wenngleich die Zeugen auch die durchsuchenden Beamten vor ungerechtfertigten Beschuldigungen schützen sollen. Die Durchsuchung dieser Räumlichkeiten ist zur Nachtzeit (21:00 bis 4:00 bzw. 6:00 Uhr, vgl. § 104 Abs. 3 StPO) unzulässig, es sei denn der Beschuldigte wird auf frischer Tat verfolgt, es besteht Gefahr im Verzug oder die Durchsuchung dient der Wiederergreifung eines entwichenen Gefangenen (§ 104 Abs. 1 StPO). Ein Verstoß gegen die Bestimmungen über die Hinzuziehung von Zeugen, wie auch gegen die zur Durchsuchungszeit, macht die Durchsuchung rechtswidrig, führt aber nicht zu einem Verwertungsverbot.

Die Maßnahmen der Beamten sind von den Betroffenen zu dulden und können ggf. auch zwangsweise durchgesetzt werden. Eine vorübergehende Festnahme des Störers für die Dauer der Maßnahme ist gemäß § 164 StPO zulässig.

Der Inhaber der zu durchsuchenden Räumlichkeiten hat ein Anwesenheitsrecht nach § 106 Abs. 1 Satz 1 StPO, wobei gemäß Satz 2 im Falle seiner Abwesenheit ein Vertreter hinzugezogen werden soll.

Die Durchsicht von bei der Durchsuchung aufgefundenen Papieren ist dem Staatsanwalt vorbehalten, der diese Aufgabe jedoch auf seine Ermittlungspersonen übertragen kann (§ 110 Abs. 1 StPO).

Nach Beendigung der Maßnahme ist dem Betroffenen auf Verlangen eine schriftliche Mitteilung über den Grund der Durchsuchung zu machen und ein Verzeichnis über die beschlagnahmten Gegenstände zu übergeben (§ 107 StPO). Dies erfolgt in der Regel auch ohne ausdrückliches Verlangen durch Übergabe einer Ausfertigung der Durchsuchungsanordnung, soweit diese schriftlich vorliegt, und einer Durchschrift der Niederschrift, in der die beschlagnahmten Gegenstände aufgeführt werden.

Zufallsfunde, die auf andere Straftaten hinweisen als der Genehmigung der Durchsuchung zugrunde lagen, können gemäß § 108 StPO beschlagnahmt werden.

Kritik an der Hausdurchsuchung in Deutschland

Nachdem Anfang des 21. Jahrhunderts zur Terrorismusbekämpfung auch in Deutschland die Befugnisse von Ermittlungsbehörden ausgeweitet wurden, entspann sich eine gesellschaftliche Debatte über Bürgerrechte, im Rahmen derer auch die Hausdurchsuchung Diskussionsgegenstand wurde. Bundesverfassungsrichter Rudolf Mellinghoff kritisierte in einem Zeitungsinterview, dass viele Durchsuchungen rechtswidrig seien und ohne ausreichenden Tatverdacht, oft sogar zu Zwecken der Einschüchterung und Disziplinierung erfolgen. Um das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung stehe es „leider nicht so gut“, was auch der hohe Anteil illegaler Hausdurchsuchungen an erfolgreichen Verfassungsbeschwerden zeige.[1] Im Zentrum steht dabei meistens der Rechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit. Im Onlinemagazin Telepolis wurde etwa im Zusammenhang mit der „Facebookaffäre“ um die Sportlerin Ariane Friedrich kritisiert, dass die Wohnung des mutmaßlichen Täters durchsucht worden sei, ohne dass Friedrich oder den Ermittlern überhaupt bekannt gewesen sei, was das fragliche, ihr zugesendete Bild tatsächlich zeige, da Friedrich dieses gar nicht erst geöffnet hatte.[2] Auch von justizkritischen Strafverteidigern wie Udo Vetter wird regelmäßig Kritik an Wohnungsdurchsuchungen geäußert und gefordert, dass ein automatisches Beweisverwertungsverbot für bei rechtswidrigen Durchsuchungen gefundene Beweismittel eingeführt werden müsse. Ansonsten bestehe kein Anreiz für die verantwortlichen Beamten, die Grundrechte der Beschuldigten zu beachten, da rechtswidrige Handlungen regelmäßig keine dienstrechtlichen oder anderen persönlichen Konsequenzen hätten und Gerichte fast nie Beweisverwertungsverbote verhängen.[3]

Durchsuchung im Gefahrenabwehrrecht

Von der Zuständigkeit der Bundespolizei abgesehen bestimmt sich die Rechtmäßigkeit gefahrenabwehrrechtlicher Durchsuchungen nach Landesrecht. Die Regelungen unterscheiden sich im Detail, weisen aber übereinstimmend folgende Merkmale auf:

  • Durchsuchungen bedürfen grundsätzlich eines konkreten Anlasses in Form einer Gefahr
  • Durchsuchungen von Personen sind grundsätzlich von Amtspersonen gleichen Geschlechts vorzunehmen
  • Durchsuchungen sind auf das notwendige Maß zu beschränken
  • Untersuchungen sind nur bei Gefahr für Leib oder Leben zulässig

Im Polizei- und Ordnungsrecht der einzelnen Bundesländer finden sich besondere gesetzliche Grundlagen für Durchsuchungen durch die Polizei und Ordnungsbehörden.

Rechtsbehelfe

Die Durchsuchungsanordnung des Richters – und für die Staatsanwaltschaft auch die Nichtanordnung – kann mit der Beschwerde nach § 304 StPO angefochten werden. Gegen Durchsuchungsanordnungen der Staatsanwaltschaft und ihrer Ermittlungspersonen ist eine richterliche Entscheidung analog § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO möglich; diese wird nach Abschluss der Maßnahme auf die Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit gerichtet.

Literatur

  • Tido Park: Handbuch Durchsuchung und Beschlagnahme: mit Sonderteil zur Unternehmensdurchsuchung, C. H. Beck, 2002; 2. Auflage, München 2009, ISBN 978-3406595646

Einzelnachweise

Weblinks

Wiktionary: Hausdurchsuchung – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
link=http://de.wikipedia.org/Wikipedia:Hinweis Rechtsthemen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
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