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Emeritierung

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Emeritierung ist eine Form der altersbedingten Befreiung (Entpflichtung) eines Bischofs, Professors, Hochschullehrers oder Pastors von der Pflicht zur Wahrnehmung der Alltagsgeschäfte.

Etymologie

Das Wort leitet sich vom lateinischen Verb emerere (auch das Deponens emereri wird verwendet) ab, das neben „sich ein Recht, einen Anspruch auf etwas erwerben“ auch „ausdienen, alt/unbrauchbar werden“ bedeutet. Allein in diesem Sinn, ursprünglich primär auf den Soldaten angewandt („stipendia emeritus“, auch absolut, „Veteran“), wird es heute gebraucht.

Unter ähnlicher Bedeutung wird der Begriff Emeritierung auch auf Bischöfe und Domkapitulare innerhalb der katholischen Kirche angewandt. Ein emeritierter Bischof (Altbischof) ist somit von den diözesanen Leitungsaufgaben entbunden, behält jedoch alle Rechte, die ihm aufgrund seiner Bischofsweihe zukommen. (Er kann beispielsweise weiterhin die Firmung spenden und Priester weihen.)

Manche Anwalts- oder Steuerberatungskanzleien benutzen die Bezeichnung „emeritiert“ für aus der aktiven Geschäftsführung ausgeschiedene Partner.

Deutschland

Universitätslaufbahn

Die Tätigkeit der Hochschullehrer wurde ursprünglich als Beruf auf Lebenszeit verstanden, ihre Verabschiedung, seit sich Laufbahnen in der öffentlichen Verwaltung herausbildeten, in der Art der übrigen Beamten geregelt. Zum ersten Mal wurden die Professoren in Preußen 1825 aus der allgemeinen Regelung ausgenommen.

Die Emeritierung ist nicht gleichbedeutend mit der Pensionierung. Professoren, die in Deutschland vor einem (je nach Bundesland unterschiedlichen) Stichtag berufen worden sind, genießen ein besonderes Emeritierungsrecht: Sie erhalten ein höheres Ruhegehalt, das ungefähr der Besoldung vor Eintritt der Emeritierung entspricht. Statt sich emeritieren zu lassen, können sich Professoren auch pensionieren lassen. Ein pensionierter Professor hat im Gegensatz zu emeritierten Professoren keine Dienstpflichten mehr; er kann also beispielsweise sofort die Betreuung von Doktoranden einstellen. Der Emeritierte behält hingegen seine wissenschaftsbezogenen akademischen Rechte, er kann zum Beispiel noch diesbezügliche Dienstreisen unternehmen.

Ein emeritierter Hochschullehrer (Emeritus bzw. Emerita, Abk.: em.) befindet sich in einer Art Teil-Ruhestand; er hat sich das lebenslange Recht erworben, sich von den Alltagspflichten zurückzuziehen. Er muss sich, sofern er vorher Institutsvorstand war, nicht mehr um die Verwaltung des Instituts kümmern und verliert gegebenenfalls seinen Sitz im Senat oder Fakultätskonvent. Er braucht keine Lehrveranstaltungen mehr zu halten, kann dies jedoch noch weiter tun. Eventuell kann er noch ein Dienstzimmer benutzen, um Forschungsarbeiten weiterzubetreiben oder neue aufzunehmen. Außerdem darf ein Emeritus kraft seines Amtes beispielsweise Magisterkandidaten, Diplomanden und Doktoranden betreuen, Mitglied akademischer (nicht aber staatlicher) Prüfungskommissionen, Berufungskommissionen und anderer Kommissionen sein. Er kann zudem, wie ein pensionierter Professor, Gutachten erstellen, etwa für Gerichte oder Staatsanwaltschaften.

Die Emeritierung regelt zwar grundsätzlich das Landesrecht, allerdings wurde sie bundesrechtlich durch das Hochschulrahmengesetz in der zweiten Hälfte der 1970er Jahre für nach einem bestimmten Stichtag berufene Professoren abgeschafft, indem den Ländern ein entsprechender Gesetzgebungsauftrag erteilt wurde (vgl. §§ 42 ff., 72, 76 HRG). Das Emeritierungsrecht genießen Professoren, die vor einem bestimmten Stichtag ernannt wurden. Gemäß §§ 76 Abs. 1, 72 Abs. 1 des Hochschulrahmengesetzes in der Fassung vom 26. Januar 1976 ist der landesgesetzlich bestimmte Zeitpunkt maßgeblich, wobei für das Inkrafttreten des neuen Dienstrechts in den Bundesländern eine Übergangszeit von drei Jahren ab Inkrafttreten der §§ 72, 76 HRG galt. In Nordrhein-Westfalen (das übrigens den Gesetzgebungsauftrag des Hochschulrahmengesetzes nicht rechtzeitig umsetzte) ist beispielsweise die Berufung vor dem 1. Januar 1980 maßgeblich (vgl. §§ 76 Abs. 1 HRG, 134 Abs. 1 LBG NRW, 119, 144 WissHG NRW in der Fassung vom 20. November 1979), in Niedersachsen die Ernennung vor dem 1. Oktober 1978 (vgl. §§ 76 Abs. 1 HRG, §§ 153, 177 NHG in der Fassung vom 1. Juni 1978). Amtsinhaber, auf die diese Voraussetzung zutrifft, gibt es aber nur noch sehr wenige.

Da die Gruppe der Hochschullehrer, die für die Emeritierung im eben dargestellten traditionellen Sinn künftig überhaupt noch in Frage kommen, naturgemäß immer kleiner wird, werden die Wörter Emeritierung, emeritieren, Emeritus beziehungsweise Emerita inzwischen auch zunehmend für Professoren und Professorinnen im Ruhestand (pensionierte Hochschullehrer) verwendet. Dies basiert auf der Überlegung, dass pensionierte Hochschullehrer (analog zur Handhabung bei hohen Geistlichen) nach den meisten deutschen Hochschulgesetzen weiterhin das Recht behalten, an ihrer Hochschule zu lehren (venia legendi) und Prüfungen abzunehmen. Darin unterscheiden sie sich von pensionierten Angehörigen der meisten übrigen Lehrberufe wie z.B. Gymnasiallehrern, auch von den pensionierten Richtern, Verwaltungsbeamten, Soldaten usw. Das Recht zu lehren und das Recht, Prüfungen abzunehmen, sind Rechte, die im Hochschulleben eine zentrale Rolle spielen und die sich mit dem Recht zur Vornahme bestimmter kultischer Handlungen vergleichen lassen, das den emeritierten Angehörigen der höheren Geistlichkeit zukommt. Trotzdem ist der jetzt entstandene Sprachgebrauch, nach dem von pensionierten Hochschullehrern gesagt wird, sie seien „emeritiert“, juristisch nicht korrekt, da so die Grenzen zwischen den Emeriti im traditionellen Sinne und den pensionierten Professoren - meist aus Statusgründen - verwischt werden. Auch die Handhabung der Titelführung bietet hierfür keine belastbare Grundlage, da alle Professoren nach den einschlägigen Hochschulgesetzen ihre Amtsbezeichnung bzw. ihren akademischen Titel regelmäßig ohne Zusätze wie "a.D." oder "i.R." weiterführen dürfen.

Österreich

Universitäts-/Hochschulprofessoren

Allgemeines

Die Emeritierung ist eine auf Dauer wirksame Entbindung eines beamteten Universitäts-/Hochschulprofessors von der Erfüllung der Dienstpflichten, insbesondere der Lehrverpflichtung.[1] Sie tritt an die Stelle der Versetzung des Beamten in den Ruhestand. Früher war gesetzlich vorgesehen, dass emeritierte Professoren höhere Bezüge erhielten als in den Ruhestand versetzte.

Professoren, die nicht Beamte, sondern Angestellte sind, können nicht emeritiert werden; sie können lediglich in Pension gehen.

Emeritierung mit Rechtsanspruch

Personen, die vor dem 1. März 1998 zum Ordentlichen Universitätsprofessor berufen wurden, werden mit jenem 1. Oktober emeritiert, der auf ihren 68. Geburtstag folgt. Auf ihren Antrag hin werden sie bereits mit jenem 1. Oktober emeritiert, der auf ihren 66. oder 67. Geburtstag folgt. Wollen diese Professoren bereits früher aus dem aktiven Dienststand ausscheiden, haben sie nicht die Möglichkeit der Emeritierung, sondern nur die Möglichkeit, in den Ruhestand versetzt zu werden.

Emeritierung ohne Rechtsanspruch

Andere beamtete Universitätsprofessoren werden mit jenem 1. Oktober, der auf ihren 65. Geburtstag folgt, in den Ruhestand versetzt. In bestimmten Fällen kann die Dienstbehörde ihnen jedoch die Emeritierung erst ein, zwei oder maximal drei Jahre später gewähren.[2]

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. § 163 Abs. 5 BDG 1979
  2. § 163 BDG 1979

Literatur

  • Michael Hartmer in: Christian Flämig u. a. (Hrsg.): Handbuch des Wissenschaftsrechts. 2. Auflage. Springer, Berlin 1996, ISBN 3-540-61129-0, Bd. 1, S. 534–536.
  • Andreas Reich: Bayerisches Hochschullehrergesetz. Kommentar. 2. Auflage. Bock, Bad Honnef 2000, ISBN 3-87066-776-1, S. 270–276 (zu Art. 38).

Weblinks

Wiktionary: Emeritierung – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
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