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Erholungsurlaub

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Deutschlandlastige Artikel Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Staaten zu schildern.

Erholungsurlaub ist die häufigste Form des gesetzlich geregelten Urlaubs. Der Erholungsurlaub hat den Zweck, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zu erholen und über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen.[1]

Volkswirtschaft durchschnittliche tarifliche
Urlaubstage 2003
Schweden 33
Niederlande 31,5
Dänemark 30
Deutschland 29,1
Italien 28
Luxemburg 28
Österreich 25
Finnland 25
Frankreich 25
Norwegen 25
Griechenland 23
Brasilien 22 (30 Kalender-Tage)
Irland 20
Schweiz 20 (gesetzliches Minimum,
in GAV meist 25 Tage oder mehr)
Japan 18
USA 12

Geschichtliche Entwicklung

Die ersten gesetzlichen Regelungen in Europa gehen auf die Wende vom 19. zum 20. Jahrhundert zurück und begannen bei drei bis sechs Werktagen im Jahr. Die ersten tariflichen Urlaubsregelungen (aus Deutschland) stammen aus dem Jahr 1903. Damals gelang es dem Zentralverband deutscher Brauereiarbeiter (Vorläuferorganisation der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten), Tarifverträge mit den Stuttgarter Ringbrauereien und der Brauerei in Greiz auszuhandeln. Darin erhielten Beschäftigte nach einer mindestens einjährigen Betriebszugehörigkeit 3 Tage bezahlten Erholungsurlaub.

Heute beträgt der jährliche Urlaubsanspruch – je nach Staat – zwischen vier und sechs Wochen, davon mindestens die Hälfte ungeteilt (in manchen Ländern auch der ganze Anspruch). Die Europäische Union schreibt in Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie einen Mindesturlaub von vier Wochen vor. Auf anderen Kontinenten ist er meist viel geringer, in manchen Ländern, wie etwa den USA, besteht gar kein gesetzlicher Anspruch.

Land EU-Mitglied gesetzlicher Urlaubsanspruch gesetzliche Feiertage¹ arbeitsfreie Tage insgesamt[2]
Argentinien 20 15 35
Bolivien 25 12 37
Brasilien 22 11 33
Chile 15 14 29
Dänemark × 25 9 34
Deutschland × 20² 9 29
Ecuador 15 9 24
Finnland × 25 10 35
Frankreich × 25 11 36
Indien 12 18 30
Indonesien 12 14 26
Irland × 20 9 29
Italien × 20 11 31
Japan 20 15 35
Kolumbien 15 18 33
Kroatien × 20 11 31
Lettland × 20 10 30
Libanon 15 16 31
Litauen × 20 12 32
Luxemburg × 25 10 35
Malaysia 16 14 30
Malta × 24 14 38
Mexiko 16 7 23
Niederlande × 20 8 28
Österreich × 25 13 38
Peru 22 12 34
Philippinen 5 14 19
Polen × 20 11 31
Portugal × 22 13 35
Rumänien × 20 9 29
Schweden × 25 11 36
Singapur 14 11 25
Slowakei × 20 15 35
Slowenien × 20 12 32
Spanien × 22 14 36
Südafrika 15 12 27
Südkorea 19 15 34
Republik China (Taiwan) 15 13 28
Tschechien × 20 12 32
Türkei 17 14,5 31,5
Ungarn × 23 8 31
Venezuela 24 14 38
Vereinigtes Königreich × 28 0 28
Vereinigte Staaten 0 10[3] 10
Vietnam 14 9 23
Republik Zypern × 20 15 35
¹ regionale Feiertage nicht mit eingerechnet.
² nur Arbeitnehmer mit einer 6-Tage-Arbeitswoche haben einen Anspruch auf 24 Urlaubstage.

Dauer des Urlaubs

Der Umfang des Urlaubsanspruchs eines Arbeitnehmers richtet sich primär nach dem Arbeitsvertrag, wobei aber Tarifverträge und vor allem die Arbeitsgesetzgebung Mindestansprüche festlegen, die vertraglich nicht unterschritten werden dürfen. In Österreich und der Schweiz sind weitergehende Regelungen relativ selten (siehe Kollektivvertrag).

Regelungen in Deutschland

In Deutschland ist insofern § 3 Bundesurlaubsgesetz einschlägig, der „24 Werktage“ vorsieht. Da auch der Samstag als Werktag zählt, aber zumeist nur fünf Tage pro Woche gearbeitet wird, ergibt dies zumeist faktisch 20 Arbeitstage. Für jugendliche Arbeitnehmer beträgt der gesetzliche Mindesturlaub nach § 19 Jugendarbeitsschutzgesetz je nach Alter 25–30 Werktage. Schwerbehinderte bekommen nach § 125 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen.

Tatsächlich haben die meisten deutschen Arbeitnehmer heute einen Urlaubsanspruch von etwa 30 Tagen pro Jahr – das heißt etwa sechs Wochen – der durch Tarifvertrag oder einzelnen Arbeitsvertrag geregelt ist. Damit liegen sie im internationalen Vergleich, wie nebenstehende Tabelle zeigt, im oberen Mittelfeld. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass in Ländern wie Indien und Japan bei relativ wenigen Urlaubstagen viele gesetzliche Feiertage hinzukommen.[4] Aussagekräftiger beim Vergleich von Standorten ist also die Gesamtfreizeit als Summe von Urlaubstagen und gesetzlichen Feiertagen.

Berechnung des Urlaubs

Das Bundesurlaubsgesetz gibt den gesetzlichen Mindesturlaub mit 24 Werktagen vor, geht also noch von der 6-Tage-Arbeitswoche aus, wie sie bei der Verabschiedung des Gesetzes 1963 üblich war. Wer weniger Tage pro Woche arbeitet, erhält einen entsprechenden anteiligen Anspruch, zum Beispiel bei einer 5-Tage-Woche 20 Tage, so dass es immer vier Wochen Urlaub ergibt. Für den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen hielt es der Gesetzgeber für erforderlich, in § 125 SGB IX dies ausdrücklich klarzustellen. Es ist aber ein allgemeines Prinzip.

Urlaub im öffentlichen Dienst

Bis zum 31. Dezember 2012 hatten Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst des Bundes und der Kommunen nach § 26 TVöD einen Urlaubsanspruch in folgender Höhe: bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres 26 Arbeitstage, danach bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres 29 Arbeitstage, danach 30 Arbeitstage. Im öffentlichen Dienst der Länder galt gemäß TV-L das Gleiche.[5] Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht diese Staffelung als unzulässige Altersdiskriminierung eingestuft.

Seit dem 1. Januar 2013 besteht nach dem TV-L(öffentlicher Dienst Landesverwaltungen) für alle dortigen Arbeitnehmer ein Urlaubsanspruch von 30 Tagen (für Auszubildende abweichend 27 Tage).

Im Bereich des TVöD (öffentlicher Dienst des Bundes und der Kommunen) war mit Wirkung vom 1. März 2012 eine neue Altersstaffelung eingeführt worden; demnach betrug der Urlaubsanspruch 29 Arbeitstage und nach dem vollendeten 55. Lebensjahr 30 Arbeitstage. Mit dem Tarifabschluss vom April 2014 haben die Beschäftigten im Bereich des TVöD seit Beginn des Kalenderjahres 2014 generell 30 Arbeitstage Urlaub (Auszubildende 28).

Für Beamte ist § 5 der Erholungsurlaubsverordnung des Bundes bzw. die entsprechenden Parallelvorschriften der Länder maßgeblich. Hiernach stehen dem Beamten je nach Alter und Besoldungsstufe 26–30 Urlaubstage zu. Es gilt grundsätzlich die gleiche Staffelung wie bei den Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes.

Zusatzurlaub für Schwerbehinderte

Schwerbehinderte Menschen mit einem festgestellten Grad der Behinderung von wenigstens 50 erhalten einen gesetzlichen Zusatzurlaub von 5 Arbeitstagen pro Jahr (§ 125 SGB IX). Arbeitet der Schwerbehinderte mehr oder weniger als 5 Tage pro Woche, so erhöht oder vermindert sich der Anspruch entsprechend.

Ist der schwerbehinderte Mensch nicht das gesamte Jahr über schwerbehindert, so hat er für jeden vollen Monat der im Beschäftigungsverhältnis vorliegenden Schwerbehinderteneigenschaft einen Anspruch auf ein Zwölftel des Zusatzurlaubs. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden. Wird die Schwerbehinderung rückwirkend festgestellt, so besteht auch für den rückwirkendend festgestellten Zeitraum der Anspruch auf den Zusatzurlaub, jedoch in der Regel nur noch für das laufende Urlaubsjahr (§ 125 Abs. 3 SGB IX).

Arbeitnehmer, die schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind, haben keinen Anspruch auf den Zusatzurlaub.

Staffelung der Urlaubsdauer nach Lebensalter

Ältere Arbeitnehmer erhielten früher nicht selten aufgrund entsprechender tarif- oder arbeitsvertraglicher Regelungen mehr Urlaub als ihre jüngeren Kollegen. Eine unterschiedliche Urlaubsdauer nach Altersstufen ist jedoch nach § 10 AGG nur zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel – etwa dem Schutz der Gesundheit oder einem gesteigerten Erholungsbedürfnis älterer Beschäftigter[6] – gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein.

Das ist jedenfalls nicht der Fall, wenn Beschäftigte nach der Vollendung ihres 40. Lebensjahres in jedem Kalenderjahr Anspruch auf 30 Arbeitstage Urlaub haben, während der Urlaubsanspruch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres nur 26 Arbeitstage und bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres nur 29 Arbeitstage beträgt.[7] Eine entsprechende Regelung im TVöD wurde deshalb mit Wirkung zum 1. März 2012 abgeändert. Die Altersstaffelungen wurden im öffentlichen Dienst seit 2013 (Länder) bzw. 2014 (Bund, Kommunen) abgeschafft.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf[8] gab der Klage einer 24 Jahre alten Mitarbeiterin statt, der laut Manteltarifvertrag des Einzelhandels in Nordrhein-Westfalen 34 Urlaubstage pro Jahr zustehen, während Arbeitnehmer ab 30 Jahre 36 Tage Urlaub haben. Das LAG hielt die nach dem Alter unterscheidende Regelung nicht nach § 10 AGG für gerechtfertigt. Es fehle an einem legitimen Ziel für diese Ungleichbehandlung, das im Tarifvertrag oder in dessen Kontext Anklang gefunden hätte.

Dagegen entschied das BAG mit Urteil vom 21. Oktober 2014 (Az. 9 AZR 956/12), dass ein zusätzlicher Urlaubsanspruch von zwei Tagen ab dem 58. Lebensjahr keine Diskriminierung wegen des Alters darstellt. Das BAG billigte einem Schuhhersteller einen Gestaltungsspielraum zum Schutz älterer Mitarbeiter zu. Den habe das Unternehmen mit der Annahme nicht überschritten, die älteren Mitarbeiter bräuchten wegen der schweren Arbeit in der Produktion längere Erholungszeiten. Der Schuhhersteller gewährt Mitarbeitern bis zur Vollendung des 58. Lebensjahrs 34 Tage, ab der Vollendung des 58. Lebensjahres 36 Tage Erholungsurlaub.

Beschäftigte, die beim Urlaub wegen ihres Alters unzulässig diskriminiert werden, können in jedem Jahr eine nach oben angepasste Urlaubsdauer beanspruchen, sie können also so viele Urlaubstage verlangen, wie die Altersgruppe mit den meisten Urlaubstagen.[9]

Einlösen und Verfall des Anspruchs

Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind nach § 7 Bundesurlaubsgesetz grundsätzlich die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn dem dringende betriebliche Belange entgegenstehen (z. B. Betriebsferien, Hochsaison). Unter Umständen können auch die Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer aus sozialen Gründen Vorrang haben. Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, dringende betriebliche Belange oder Gründe in der Person des Arbeitnehmers machen eine Teilung erforderlich.

Bei der Festlegung des Urlaubs von Beamten sind die „ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte“ zu gewährleisten und Stellvertretungskosten zu vermeiden (§ 2 ErholungsurlaubsVO des Bundes bzw. Parallelvorschriften der Länder).

Die Aufstellung des Urlaubsplanes und die Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Beschäftigte, wenn zwischen dem Dienststellenleiter und den beteiligten Beschäftigten kein Einverständnis erzielt wird, unterliegt im öffentlichen Dienst nach § 75 Abs. 3 Nr. 3 BPersVG oder den entsprechenden Regelungen in den Personalvertretungsgesetzen der Länder der Mitbestimmung durch den Personalrat. Vergleichbares gilt in der Privatwirtschaft, wo dem Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht eingeräumt wird.

Eltern legen ihren Urlaub meist auf die Schulferien, um die Freizeit mit den Kindern zu verbringen, bzw. gemeinsam mit ihnen wegfahren zu können, oder auch um eine Betreuung der Kinder zu gewährleisten. Bei Lehrern und einigen anderen Berufsfeldern liegt der Urlaub generell in den Schulferien. Singles und Paare ohne Kinder im Schulalter nehmen dagegen gerne auch außerhalb der Ferienzeit Urlaub, da die Reisen in der Nebensaison günstiger sind und mehr Ruhe an den Ferienorten herrscht.

Wird der Erholungsurlaub im Kalenderjahr nicht genommen, verfällt er am Jahresende, sofern er nicht wegen dringender betrieblicher oder in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe bis zu einem bestimmten Stichtag (meist: 31. März; auch bei Arbeitnehmern des öff. Dienstes) auf das Folgejahr übertragen wird. Dies setzt aber in der Regel – außer bei Krankheit – einen rechtzeitig gestellten und vom Arbeitgeber nicht stattgegebenen Urlaubsantrag voraus. Ausnahmsweise erlischt ein Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub jedoch dann nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist.[10] In diesem Fall verfällt der Urlaub spätestens 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres.[11]

Urlaubsabgeltung

Einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung, das heißt eine Zahlung für nicht genommene Urlaubstage, hat der Arbeitnehmer nur, wenn er seinen Urlaub aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht nehmen kann. Stirbt der Arbeitnehmer, ist sein Abgeltungsanspruch vererblich.[12]

Auch Beamten kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn sie bei Ausscheiden aus dem (aktiven) Dienst und Übergang in den Ruhestand krankheitsbedingt ihren Urlaub nicht mehr nehmen können, ein unionsrechtlich gebotener Anspruch auf Abgeltung des (noch nicht verfallenen) Mindesturlaub (vier Wochen) zustehen.[13]

Vergütung während des Urlaubs

Während des Urlaubs haben Arbeitnehmer nach § 11 Bundesurlaubsgesetz einen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung (Urlaubsentgelt). Auf tarif- oder einzelvertraglicher Grundlage zahlen manche Arbeitgeber ein zusätzliches Urlaubsgeld.

Bei Beamten ergibt sich die Fortzahlung der Besoldung aus § 89 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz bzw. den Parallelvorschriften der Länder. Urlaubsgeld wurde in der Vergangenheit auf gesetzlicher Basis gewährt, für Bundesbeamte etwa durch das Urlaubsgeldgesetz. Mittlerweile haben die meisten beamtenrechtlichen Gesetzgeber das Urlaubsgeld aber gestrichen.

Urlaub nach Krankheit

Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Bundesurlaubsgesetz ist Urlaub nach einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies verlangt.

Der Urlaubsanspruch entsteht auch während der Zeit, in der der Arbeitnehmer bei Bestehen des Arbeitsverhältnisses krankheitsbedingt nicht arbeiten kann, so dass der volle Urlaub auch dann geltend gemacht werden kann, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Kalenderjahres keinen einzigen Tag gearbeitet hat. Das folgt daraus, dass das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) lediglich auf das Bestehen des Arbeitsverhältnisses abstellt.[14]

Kann der Arbeitnehmer den Urlaub wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht in Anspruch nehmen, erlöschen seine Ansprüche auf Gewährung oder Abgeltung des gesetzlichen Teil- oder Vollurlaubs (nicht eines darüber hinausgehenden Mehrurlaubs) trotz § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG nicht bereits am 31. März des Folgejahres sondern erst 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres.[15] Wird der Arbeitnehmer im bestehenden Arbeitsverhältnis vor Ablauf dieser Frist wieder gesund, so muss er die Gewährung des Urlaub – ggf. unter Beachtung von Ausschlussfristen, die im Zeitpunkt der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu laufen beginnen – verlangen, ansonsten kann der Urlaub schon früher verfallen. Scheidet der Arbeitnehmer vor Ablauf der 15 Monate aus dem Arbeitsverhältnis aus, so muss er für die Geltendmachung seines Urlaubsabgeltungsanspruchs ebenfalls eventuell bestehende Ausschlussfristen beachten.[16]

Urlaubsgestaltung

Eine der klassischen Formen der Gestaltung des Erholungsurlaubs ist das Unternehmen einer Reise.

Eine anderweitige Arbeitstätigkeit während des Urlaubs kann pflichtwidrig sein, wenn durch sie der Erholungszweck des Urlaubs gefährdet wird.

Andere Urlaubsarten

Weblinks

Wiktionary: Urlaub – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 20. Januar 2009 - C-350/06 - Randnummer 26
  2. Bettina Seipp: [Internetquelle: archiv-url ungültig Arbeitsfreie Tage: Viel Urlaub ist kein deutsches Vorrecht mehr.] (HTML) In: Die Welt. 3. März 2015, archiviert vom Original am 2. Dezember 2015; abgerufen am 2. Dezember 2015 (deutsch).
  3. [Internetquelle: archiv-url ungültig About the USA - Feiertage.] (HTML) In: usa.usembassy.de. Archiviert vom Original am 2. Dezember 2015; abgerufen am 2. Dezember 2015 (deutsch).
  4. Employee statutory and public holiday entitlements – global comparisons. Mercer 2009.
  5. tdl-online.de
  6. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. März 2012, 9 AZR 529/10, Randnummern 19 ff
  7. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. März 2012, 9 AZR 529/10
  8. Urteil vom 18. Januar 2011 – 8 Sa 1274/10
  9. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. März 2012.
  10. BAG, Urteil vom 24. März 2009, 9 AZR 983/07, NJW 2009, 2238 = NZA 2009, 538; http://lexetius.com/2009,703 sowie zuvor Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 20. Januar 2009, C-350/06, C-520/06, NJW 2009, 495 = NZA 2009, 135; http://lexetius.com/2009,63
  11. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7. August 2012, 9 AZR 353/10, Pressemitteilung 56/12
  12. EuGH, Urteil vom 12. Juni 2014, C‑118/13 (Bollacke; ECLI:EU:C:2014:1517)
  13. näher Kügler, [1]
  14. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. Januar 1982, 6 AZR 571/79, NJW 1982, 1548.
  15. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7. August 2012, 9 AZR 353/10, im langjährig ruhenden Arbeitsverhältnis Pressemitteilung 56/12
  16. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Juni 2012, 9 AZR 652/10
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