Jewiki unterstützen. Jewiki, die größte Online-Enzy­klo­pädie zum Judentum.

Helfen Sie Jewiki mit einer kleinen oder auch größeren Spende. Einmalig oder regelmäßig, damit die Zukunft von Jewiki gesichert bleibt ...

Vielen Dank für Ihr Engagement! (→ Spendenkonten)

How to read Jewiki in your desired language · Comment lire Jewiki dans votre langue préférée · Cómo leer Jewiki en su idioma preferido · בשפה הרצויה Jewiki כיצד לקרוא · Как читать Jewiki на предпочитаемом вами языке · كيف تقرأ Jewiki باللغة التي تريدها · Como ler o Jewiki na sua língua preferida

Erpressung

Aus Jewiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Dieser Artikel behandelt Erpressung im allgemeinen und rechtlichen Sinn. Für die gleichnamigen Filme siehe Erpressung (Film) und Erpresst (1986).

Bei der Erpressung versucht ein Erpresser, sich selbst oder Dritte rechtswidrig durch Gewalt oder durch Androhung eines empfindlichen Übels zu Lasten eines anderen zu bereichern. Insofern ist die Erpressung von der Nötigung zu unterscheiden, die keine Bereicherungsabsicht oder Vermögensschädigung voraussetzt. Als rechtswidrig gilt die Tat, wenn die Zweck-Mittel-Relation zwischen der Nötigungshandlung, also der Gewalt oder der Drohung und dem angestrebten Nötigungszweck als verwerflich anzusehen ist.

Rechtslage in Deutschland

Deutschlandlastige Artikel Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Staaten zu schildern.

Eine Entführung wird zum erpresserischen Menschenraub i.S.v. § 239a StGB, wenn der jeweilige Straftäter einen Vermögensvorteil, also z. B. ein Lösegeld für den Entführten verlangt („Erpresserischer Menschenraub“).

Die Erpressung aus juristischer Perspektive nach § 253 StGB setzt neben der Nötigung einen durch sie bewirkten Vermögensnachteil des Genötigten oder eines Dritten voraus. Der Genötigte bedarf dabei einer echten Wahlfreiheit, ob er die Handlung des Täters hinnimmt oder mittels einer (Selbst-)Schädigung den Vermögensschaden herbeiführt.

Bei der Rechtswidrigkeit ist zu unterscheiden:

  • Einerseits muss die Nötigungshandlung zu dem angestrebten Zweck (Bereicherung) verwerflich und damit rechtswidrig sein (wie bei § 240 Abs. 2 StGB). Beispiel: Ohne dieses Kriterium wäre z. B. die Durchsetzung von Steuerforderungen des Staats mit der Drohung, die Weigerung als Steuerhinterziehung zu bestrafen, strafbar. Diese Drohung ist aber erlaubt, weil dem Staat die Erhebung von Steuern mit entsprechender Sanktionierung anerkanntermaßen erlaubt ist.
  • Andererseits muss die angestrebte Bereicherung selbst rechtswidrig sein. Die Bereicherung ist rechtswidrig, wenn sie objektiv im Widerspruch zur Vermögensordnung steht. Die Durchsetzung eines fälligen und einredefreien Anspruches mit Nötigungsmitteln ist nicht unrechtmäßig im Sinne der Vorschrift. Auf die Unterscheidung zwischen Stück- und Gattungsschuld kommt es nicht an. Hier ist dann auch von Bedeutung, wie man eine Geldschuld rechtlich einordnet.[1]

Problematisch ist häufig das Verhältnis zu anderen Vermögensdelikten, insbesondere zum Betrug, bei dem statt der Nötigung eine Täuschung die Vermögensverfügung und den Schaden verursacht.

Ob die mit der Androhung der Veröffentlichung von entehrenden, aber nicht verbotenen Informationen erstrebte (oder erreichte) Vermögensverfügung eine tatbestandliche Erpressung darstellt, ist in bestimmten Fällen sehr zweifelhaft, wenn die Informationen, die die gewerbliche Sphäre betreffen, wahr sind und eine die Öffentlichkeit berührende Frage betreffen (siehe speziell die so genannte Chantage).

Prozessrechtlich kann das Opfer einer Erpressung privilegiert werden, wenn es mit der Drohung, eine Straftat anzuzeigen, erpresst wird. Die Staatsanwaltschaft kann, wenn nicht die Schwere der Tat entgegensteht, von der Verfolgung gemäß § 154c StPO absehen.

Die räuberische Erpressung (§ 255 StGB) stellt die durch die qualifizierten Gewaltmerkmale (Gewalt oder Drohung mit Gefahr für Leib und Leben) die Qualifikation zur Erpressung dar.

Emotionale Erpressung

Emotionale Erpressung findet statt, wenn ein Erpresser einem Erpressten glaubhaft Schuldgefühle androht (Beispiel: „Wenn du das machst, spring ich von der Brücke!“). Die Psychologische Psychotherapeutin Doris Wolf beschreibt Techniken und Strategien der emotionalen Erpressung[2] und bezeichnet Schuldgefühle als überflüssig und schädlich.[3]

Siehe auch

  • Sykophant – nannte man im antiken Athen Menschen, die sich ein Gewerbe daraus machten, anderen (meist begüterten) Bürgern in erpresserischer Absicht Verleumdungen anzudrohen

Literatur

  • Karl Hagel: Raub und Erpressung nach deutschem und englischem Recht und aus rechtsvergleichender Sicht. De Gruyter, Berlin und New York 1979, ISBN 3-11-008103-2
  • Car Hartmann: Die Lehre von der Erpressung. Magisterarbeit, Dorpat 1859 (Digitalisat)
  • Ernst Sommer: Erpresser aus Verirrung, Wien 1949
  • Otto Schwarz (Begr.), Thomas Fischer (Hrsg.): Strafgesetzbuch und Nebengesetze. 59. Auflage. Beck Verlag, München 2012, ISBN 978-3-406-60892-6.

Weblinks

Wiktionary: Erpressung – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Fischer: Strafgesetzbuch und Nebengesetze. 2012, S. 1738.
  2. Emotionale Erpressung – Manipulation durch Schuldgefühle. Partnerschaft-beziehung.de. Abgerufen am 6. Juni 2010.
  3. Dr. Doris Wolf: Selbstvorwürfe und Schuldgefühle überwinden, Taschenbuch Pal Verlag, 2003
link=http://de.wikipedia.org/Wikipedia:Hinweis Rechtsthemen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Erpressung aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.