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Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte

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GEMA ist eine Weiterleitung auf diesen Artikel. Weitere Bedeutungen sind unter GEMA (Begriffsklärung) aufgeführt.
Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte
(GEMA)
Logo der GEMA
Zweck: Verwertungsgesellschaft
Vorsitz: Harald Heker
Gründungsdatum: 28. September 1933
Mitgliederzahl: rund 3.300 Vollmitglieder (zzgl. ca. 6.400 Mitgliedschaftsanwärter mit eingeschränkten Rechten und ca. 55.000 Urheber ohne Zugang zum Mitgliedsstatus)
Mitarbeiterzahl: 1.068
Sitz: Berlin[1]
Website: www.gema.de
Altes Logo
Hauptsitz der GEMA in Berlin in der Bayreuther Straße

Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) ist die seit 1933 staatlich legitimierte Verwertungsgesellschaft, die in Deutschland (Generaldirektionen Berlin und München) die Nutzungsrechte aus dem Urheberrecht von denjenigen Komponisten, Textdichtern und Verlegern von Musikwerken wahrnimmt, die als Mitglied in ihr organisiert sind. Andere Verwertungsgesellschaften sind zum Beispiel in Österreich die AKM und in der Schweiz die SUISA.

Da es sich um einen wirtschaftlichen Verein handelt, beruht seine Rechtsfähigkeit auf staatlicher Verleihung (§ 22 BGB). Vorstandsvorsitzender ist seit 2007 Harald Heker. Vorsitzender des Aufsichtsrates ist Enjott Schneider.

Mitgliedschaft und Struktur

Die GEMA ist vereinsrechtlich organisiert. Sie vertritt etwa 3.300 Komponisten, Textdichter und Musikverleger in Deutschland. Hinzu kommen etwa 6.400 Komponisten, Textdichter und Verleger mit stark eingeschränkten Rechten, sowie 55.000 Personen, die zwar einen Berechtigungsvertrag mit der GEMA abgeschlossen haben, aber nicht die berufsständischen Voraussetzungen einer Mitgliedschaft erfüllen (sogenannte angeschlossene „Mitglieder“ ohne vereinsrechtlichen Mitgliedsstatus). Zusätzlich hat sie noch weitere zwei Millionen Berechtigte im Ausland (Stand: 2010).[2]

Die Mitgliedschaft ist notwendigerweise freiwillig, da die sich aus dem Urheberrecht automatisch ergebenden Nutzungsrechte zunächst ausschließlich dem Urheber vorbehalten sind. Da das Urheberrecht selbst nicht übertragbar ist, kann der Urheber nur die Wahrnehmung derselben an eine andere natürliche oder juristische Person übertragen. Es bleibt einem Urheber also theoretisch vorbehalten, seine Rechte selbst wahrzunehmen oder diese Aufgabe einem Dritten (z. B. einer Verwertungsgesellschaft) zu übertragen. Konkret bedeutet der Begriff Wahrnehmung, dass Nutzer von bei der GEMA registrierten Werken, hauptsächlich Hersteller von (Bild-/)Tonträgern, Rundfunk- und Fernsehsender, Veranstalter von Live-Musik, Straßenfesten, Weihnachtsmärkten[3] bei der GEMA die jeweils notwendigen Nutzungsrechte gegen eine Nutzungsgebühr erwerben müssen. Das dadurch eingenommene Geld wird dann von der GEMA nach Abzug einer Verwaltungsgebühr an die Berechtigten, also die Urheber und Verlage, ausgezahlt.

De facto wurde jedoch bislang jeder Versuch der Gründung einer Konkurrenzinstitution zur GEMA vom Deutschen Patentamt verhindert und die Eigenvertretung der Rechtsansprüche ist für einen einzelnen Künstler kaum zu bewerkstelligen.

Um durch die GEMA vertreten zu werden, muss mit dieser ein Berechtigungsvertrag abschlossen werden, durch den die GEMA zur Rechtewahrnehmung für das Gesamtrepertoire des betreffenden Urhebers/Verlags ermächtigt wird. Mitglied in der GEMA können werden: Komponisten, Textdichter vertonter Texte (also z. B. keine Romanautoren), Rechtsnachfolger von Komponisten und Textdichtern sowie Musikverleger.[4]

Der Verein organisiert sich getrennt nach Berufsgruppen und Arten der Mitgliedschaft. Die drei Berufsgruppen (auch Kurien genannt) sind die Komponisten, Textdichter und Verleger. Grundsätzlich gibt es drei Formen der Mitgliedschaft: die angeschlossene, außerordentliche und ordentliche Mitgliedschaft. Stand 2012 gibt es in der GEMA 54.605 angeschlossene, 6.406 außerordentliche und 3.343 ordentliche Mitglieder. Angeschlossenes Mitglied kann jeder Komponist, Textdichter oder Verleger werden (siehe oben). Angeschlossene Mitglieder gelten zwar nicht als Mitglieder im Sinne des Vereinsrechts, erhalten aber ihre Ausschüttungen nach den gleichen Regeln wie die anderen Mitglieder. Eine außerordentliche Mitgliedschaft muss beantragt werden. Dabei müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden (z. B. die Vorlage von fünf eigenen Notenmanuskripten oder bereits veröffentlichten Tonträger o. ä.). Dieser Antrag kann auch abgelehnt, allerdings beliebig oft mit neuen Unterlagen gestellt werden. Außerordentliche Mitglieder können nach fünfjähriger außerordentlichen Mitgliedschaft auf Antrag ordentliche Mitglieder werden, wenn sie innerhalb von fünf aufeinanderfolgenden Jahren 30.000 Euro an GEMA-Aufkommen erwirtschaftet haben (davon mindestens vier Jahre lang ununterbrochen jeweils mindestens 1.800 Euro). Für Verleger gilt ein erhöhter Satz von 75.000 Euro (davon vier Jahre lang mindestens 4.500 Euro).[5]

Satzungsfragen, zu denen u. a. auch Verteilung und Auszahlungsmodalitäten gehören, werden in der Mitgliederversammlung diskutiert und gegebenenfalls Änderungen beschlossen; stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind die ordentlichen Mitglieder sowie die insgesamt 64 Delegierten der außerordentlichen und angeschlossenen Mitglieder. Die Mitgliederversammlung wählt die 15 Mitglieder des Aufsichtsrates (sechs Komponisten, vier Textdichter, fünf Verleger). Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte den Aufsichtsratsvorsitzenden und ist verantwortlich für die Zusammensetzung des Vorstandes.[6]

Laut Satzung müssen die gemeinsamen Delegierten der außerordentlichen und angeschlossenen Mitglieder nach folgendem Schlüssel bestimmt werden: 32 Delegierte müssen Komponisten sein (davon mindestens 12 Erben/Rechtsnachfolger), 12 Textdichter (davon mindestens 6 Erben), sowie 20 Verleger. Im Jahre 2010 waren in der Gruppe der außerordentlichen Mitglieder 6 Personen (0,1 %) Erben und bei angeschlossenen Mitgliedern 3.749 Personen (6,9 %). Einer Minderheit von 26 Vertretern der aktuell tätigen Komponisten und Textdichtern steht somit eine Mehrheit von 38 Rechteverwaltern und Rechtsnachfolgern gegenüber.[7][8][9]

Vergütung und Pauschalabgabe

Für die öffentliche Aufführung von urheberrechtlich geschützten musikalischen Werken aus dem sogenannten „Weltrepertoire“ der GEMA müssen Lizenzvergütungen an die GEMA abgeführt werden, die diese nach einem komplexen Verteilerschlüssel an ihre Mitglieder ausschüttet. Die Ausschüttung der Tantiemen (auch Royalties) erfolgt nach einem Punktesystem, das zwischen U-Musik und E-Musik unterscheidet; ein einzelnes Werk aus der Popmusik von üblicher Spieldauer wird beispielsweise mit 12 Punkten bewertet, ein mit großem Orchester instrumentiertes Werk von mehr als sechzig Minuten Spieldauer dagegen mit 1.200 Punkten.

Nach § 54 des Urheberrechtsgesetz kann für Geräte und Medien, die „[…] zur Vornahme [von] Vervielfältigungen benutzt […]“ werden, eine sogenannte Pauschalabgabe erhoben werden, die bereits im Kaufpreis enthalten ist. Diese Abgabe geht zunächst an die Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) und wird von dort zu einem Teil an die GEMA weitergeleitet. Für die von der Pauschalabgabe betroffenen Geräte und die Erhebungssätze siehe Pauschalabgabe#Aktuelle Sätze in Deutschland.

Der Weltverband der Phonoindustrie (IFPI) beantragte im Januar 2004, den 1997 vereinbarten Vergütungssatz für die Lizenzierung von Tonträgern von derzeit 9,009 Prozent des Herstellerabgabepreises auf 5,6 Prozent zu senken. Die GEMA kritisierte diesen Vorstoß als „Versuch der deutschen Tonträgerindustrie, ihre Probleme auf dem Rücken und zu Lasten der schöpferischen Komponisten und Textdichter zu lösen“.

2005 hat die Schiedsstelle des Deutschen Patentamtes in München zugunsten der GEMA entschieden. Der Vergütungssatz wurde nicht abgesenkt. Auch weitere Schiedsstellenverfahren, die von der IFPI angestoßen wurden (Musikvideos, Downloads und Klingeltöne) entschied die Schiedsstelle des Deutschen Patentamtes 2006 zugunsten der GEMA.

Die GEMA nimmt auch im Online-Bereich die Rechte der Urheber wahr. Dabei lizenziert die GEMA den verantwortlichen Inhalteanbieter (Content Provider), zum Beispiel Musicload, Apples iTunes Store, und Napster. Die Daten selbst werden nicht von der GEMA bereitgestellt. Seit dem 1. Januar 2007 erfolgt die Wahrnehmung von Nutzungsrechten im Online-Bereich für bestimmte Repertoire-Teile nicht länger durch die GEMA, sondern durch CELAS.

Die Gebühren für Aufführungen und Hintergrundmusik sind gestaffelt.

Die Einspielung von GEMA-pflichtiger Musik in Telefonanlagen zur Untermalung von Telefonansagen in Anrufbeantwortern oder von Telefonwarteschleifen ist für Unternehmen anmeldepflichtig. Dies wissen viele (vor allem kleine) Unternehmen nicht. Auch die Aufwertung von gewerblichen Internetauftritten durch akustische Markenführung (Audio-Branding) unter Einbeziehung von Musik ist anmeldepflichtig.

Seit April 2003 bietet die GEMA auf ihrer Website einen Zugang zu ihrer Werke-Datenbank mit rund 1,6 Millionen urheberrechtlich geschützten musikalischen Werken an.

Rechtsgrundlage

Die Arbeit aller Verwertungsgesellschaften basiert auf Gesetzen und Verordnungen. Im europäischen Raum beziehen Verwertungsgesellschaften ihre Legitimation aus dem verfassungsrechtlich zugesicherten Schutz geistigen Eigentums, dem Immaterialgüterrecht, welches in den Verfassungen der europäischen Staaten verankert ist.

Obwohl der Begriff des geistigen Eigentums in der norddeutschen Bundesverfassung von 1866 und der deutschen Reichsverfassung von 1871 bereits eingeführt worden ist, ist in Art. 14 Grundgesetz nur noch allgemein die Rede von Eigentum, Erbrecht und Enteignung, was jedoch das geistige Eigentum einschließt. In den Landesverfassungen von Bayern, ehemals auch Baden und Hessen, welche noch vor dem Grundgesetz entstanden sind, wird hingegen das geistige Eigentum von Urhebern, Erfindern und Künstlern direkt unter den Schutz des Staates gestellt, was die Existenz von Verwertungsgesellschaften somit ausdrücklich ermöglicht.

Darüber hinaus erfahren Verwertungsgesellschaften ihre Legitimation aus dem Urheberrecht, welches ebenfalls in allen europäischen Staaten gesetzlich geregelt ist. Urheberrechtsgesetze (in Deutschland konkret das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte) räumen dem Urheber eine Reihe von Verwertungsrechten ein, die er jedoch ohne Verwertungsgesellschaft allein kaum wahrnehmen könnte, weshalb er sie abtritt. Abgetretene Verwertungsrechte werden zu Nutzungsrechten.

In Deutschland regelt dies zum Beispiel das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz vom 9. September 1965. Kern dieses Gesetzes ist der Wahrnehmungs- (§ 6 UrhWahrnG) und Abschlusszwang (§ 11 UrhWahrnG), auch Kontrahierungszwang genannt, was bedeutet, dass Verwertungsgesellschaften auf der einen Seite alle ihr übertragenen Rechte auch tatsächlich verfolgen müssen und auf der anderen Seite keinem zum Beispiel Urheber, Komponist, Textdichter oder auch Tonträgerhersteller den Eintritt in die Verwertungsgesellschaft verwehren dürfen, solange alle Eintrittsbedingungen erfüllt sind.

Die GEMA unterliegt einem doppelten Kontrahierungszwang, d. h. sie ist auf der einen Seite ihren Mitgliedern gegenüber verpflichtet, die ihr übertragenen Rechte wahrzunehmen. Auf der anderen Seite ist sie aber weiterhin in der Pflicht, dem Musiknutzer diese Rechte auf Nachfrage gegen Entgelt einzuräumen.

Geschichte

Vorläufer in den Jahren 1902 bis 1933

Sitz der GEMA in München seit 1990, mit dem Erich-Schulze-Brunnen

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Tonkunst im Januar 1902 wurde niedergeschrieben, dass es zur öffentlichen Aufführung eines musikalischen Werkes der Genehmigung eines jeden Autors bedarf.

In der Folge wurde von der Genossenschaft Deutscher Tonsetzer (GDT) am 1. Juli 1903 die Anstalt für musikalisches Aufführungsrecht (AFMA) gegründet.[10] Dies ist deutlich später als zum Beispiel in Frankreich, wo bereits 1851 die Verwertungsgesellschaft SACEM gegründet wurde, deren Ursprünge in einem Interessenverband aus Musikern und Verlegern, der Agence Centrale, zu finden sind.

Initiatoren des Gründungsprozesses in Deutschland waren Richard Strauss, Hans Sommer und Friedrich Rösch. Geführt wurde die GDT von den erfolgreichsten Komponisten der damaligen Zeit, unter anderem von Engelbert Humperdinck, Georg Schumann und vor allem von Richard Strauss.

1904 wurde von der GDT eine Denkschrift zum Zweck und Sinn der AFMA veröffentlicht, da sowohl unter Musikern als auch unter Veranstaltern und Nutzern noch große Verwirrung bestand. Zentraler Punkt der Schrift ist folgender Abschnitt, dessen Sinngehalt zum Großteil auch heute noch in der Vereinssatzung der GEMA zu finden ist:

„Die Anstalt verfolgt keinerlei privatwirtschaftliche Zwecke. Sie ist nur eine Vermittlungsstelle. Einen Reservefonds sammelt sie nicht. Ein Geschäftsgewinn ist für sie ausgeschlossen. Von den eingegangenen Gebühren werden die Verwaltungskosten abgezogen, ferner ein Betrag von 10 % für die Unterstützungskasse der Genossenschaft. Sämtliche übrigen Einnahmen werden bis auf den letzten Pfennig an die bezugsberechtigten Tonsetzer, Textdichter und Verleger verteilt.“

Nach Gründung der AFMA wurde es in Deutschland recht turbulent. 1909 gründete die GDT eine zweite Gesellschaft, welche sich ausschließlich mit der Verwertung mechanischer Vervielfältigungsrechte für Schallplatten befasste, die Anstalt für mechanisch-musikalische Rechte GmbH (AMMRE).

1913 drängte die Österreichische Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger (AKM) auf den deutschen Markt und eröffnete eine deutsche Niederlassung.

1915 spalteten sich einige Mitglieder von der GDT ab und gründeten die (damalige) GEMA (die mit der heutigen GEMA jedoch nicht identisch ist). Beide Gesellschaften vereinten sich 1916 zum Verband zum Schutze musikalischer Aufführungsrechte für Deutschland.

Damit war in Deutschland eine Situation geschaffen, die völlig entgegen den ursprünglichen Interessen von Urhebern und Veranstaltern bzw. Nutzern wirkte – zwei konkurrierende Verwertungsgesellschaften.

1930 vereinten sich die GDT, in Form der AFMA, und der Verband ebenfalls unter der Bezeichnung Verband zum Schutze musikalischer Aufführungsrechte für Deutschland, jedoch wurden die Geschäftsbereiche und Einrichtungen beider Gesellschaften von dem Zusammenschluss nicht beeinflusst und beide Verwertungsgesellschaften arbeiteten getrennt voneinander weiter – wohl aber unter dem Deckmantel einer einheitlichen Firmierung.

Dies fand jedoch am 4. Juli 1933 mit dem Reichsgesetz über die Vermittlung von Musikaufführungsrechten ein Ende, mit welchem der Gesetzgeber in Person von Joseph Goebbels das Ziel verfolgte, die Verwertungsgesellschaften gleichzuschalten und ihnen eine Monopolstellung einzuräumen.

Jahre 1933 bis 2000

Am 28. September 1933 wurde der Staatlich genehmigten Gesellschaft zur Verwertung musikalischer Aufführungsrechte (STAGMA), hervorgegangen aus dem Verband zum Schutze musikalischer Aufführungsrechte für Deutschland, das Monopol zur Wahrnehmung von Musikaufführungsrechten erteilt. Die zu dieser Zeit immer noch existierende Anstalt für mechanisch-musikalische Rechte von 1909 wurde 1938 an die STAGMA angegliedert. Die Reichsmusikkammer unter ihrem Präsidenten Richard Strauss hatte 1934 in ihren Richtlinien festgelegt, dass „Nichtarier grundsätzlich nicht als geeignete Träger und Verwalter deutschen Kulturguts anzusehen“ seien. Dies bedeutete das Berufsverbot für die damals etwa 8000 in der Reichsmusikkammer organisierten Juden. Die STAGMA war fest in das nationalsozialistische Machtgefüge eingebunden und die leitenden Mitglieder der STAGMA waren eingefleischte und freiwillige Nationalsozialisten. Geschäftsführer der Stagma wurde Leo Ritter, der dieses Amt schon seit 1928 bei der ursprünglichen GEMA innehatte und Hitlers Mein Kampf als Prämie für verdiente Mitarbeiter zu verschenken pflegte.[11]

Nach dem Zweiten Weltkrieg führte die STAGMA ihre Arbeit fort, ab dem 24. August 1947 allerdings unter der Bezeichnung GEMA, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte. Vorstand und Generaldirektor von 1947 bis 1989 war Erich Schulze, ihm widmete die GEMA den gleichnamigen Brunnen vor der Generaldirektion in München. Aufsichtsratsvorsitzender war ab 1950 der Komponist Werner Egk. Sowohl Schulze als auch Egk hatten schon in der STAGMA führende Positionen bekleidet. Zum 100-jährigen Bestehen der musikalischen Verwertungsgesellschaft in Deutschland erschien das Buch Musik hat ihren Wert von Albrecht Dümling. Dieses beleuchtet die Rolle der Verwertungsgesellschaft nach der Zeit der nationalsozialistischen Diktatur.[12]

Nach Gründung der DDR und der Spaltung Deutschlands sowie als Folge der Währungsspaltung, entstand 1950 in der DDR die AWA (Anstalt zur Wahrung der Aufführungs- und Vervielfältigungsrechte auf dem Gebiet der Musik), eine Gesellschaft mit vergleichbaren Aufgaben.

1982 nahm die GEMA 532,8 Millionen DM ein.

1990 übernahm der CSU-Politiker Reinhold Kreile die Nachfolge von Erich Schulze. Gegen Ende seiner Amtszeit widmete er sich dem Kampf gegen die Digitalisierung. Er bezeichnete die GEMA als „Leuchtturm der Kultur“ und „Fels in der Brandung der Wogen der Digitalisierung“. Der GEMA sei es erfolgreich gelungen, „unsinnigen Wettbewerb“ zu vermeiden. Das Internet sei für ihn „nichts anderes als ein virtuelles Kaufhaus“, das es in einer feindlichen Übernahme einzuverleiben gelte.[13] Zum Jahresende 2005 ging er in den Ruhestand.

Nach der Wiedervereinigung traten viele Komponisten der ehemaligen DDR der GEMA bei, jedoch nicht alle. Die AWA wird seit 1990 aufgelöst, besteht allerdings noch immer als Gesellschaft in Liquidation.

Jahre 2000 bis heute

Im Jahre 2007 übernahm Harald Heker den Vorstandsvorsitz.

Umsatz

2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012
Erträge in Mio. € 801,4 810,5 812,5 813,6 806,2 852,2 874,4 849,6 823,0 841,1 863,0[14] 825,5[15] 820,20[16]
Aufwendungen in Mio. € 116,9 117,9 118,7 119,4 116,0 120,3 121,7 120,3 122,4 128,0 127,1 123,2 127,9
Verteilungssumme in Mio. € 684,5 692,6 693,8 694,2 690,2 731,9 752,7 729,3 700,7 713,1 735,9 702,3 692,3
Kostensatz 14,6 % 14,5 % 14,6 % 14,7 % 14,4 % 14,1 % 13,9 % 14,2 % 14,9 % 15,2 % 14,7 % 14,9 % 15,6 %
Effektive Ausschüttungen in Mio. €
an die Mitglieder
302,8 317,9 312,0 354,3 328,0 334,5 312,3 325,6 322,9 334,5 299,7 - 316,5
an ordentl. Mitglieder (2012 ca. 3.400) 57,6 % 57,7 % 58,4 % 62,8 % 58,8 % 62,9 % 62,3 % 61,5 % 64,7 % 62,9 % 64,2 % 65,3 % 65,16 %
an Rechtsnachfolger (2012 ca. 4000) 7,6 % 7,5 % 7,9 % 7,2 % 7,7 % 7,5 % 7,8 % 7,5 % 7,3 % 7,5 % 6,8 % 6,6 % 6,4 %
an außerordentl. Mitglieder (2012 ca. 6.500) 9,0 % 9,3 % 8,2 % 7,2 % 9,0 % 6,8 % 5,8 % 7,4 % 5,8 % 5,1 % 4,8 % 4,8 % 4,2 %
an angeschl. Mitglieder (2012 ca. 53.000) 25,8 % 25,6 % 25,5 % 22,8 % 24,6 % 22,8 % 24,1 % 23,6 % 22,2 % 24,5 % 24,1 % 23,3 % 24,2 %

Die Erträge der GEMA werden nach Abzug der Aufwendungen an die Rechteinhaber (davon ca. 40 % an die Mitglieder und 60 % an andere Berechtigte) ausgezahlt.[17]

Dabei entfielen im Jahre 2012 durchschnittlich ca. 60.000 Euro auf jedes ordentliche Mitglied, ca. 2060 Euro auf jedes außerordentliche Mitglied, sowie ca. 1400 Euro auf jedes angeschlossene Mitglied. Die Binnenverteilung innerhalb der Statusgruppen ist vertraulich.[18] Unter den Rechtsnachfolgern gehörten im Jahre 2010 zur Gruppe der ordentlichen Mitglieder 33 Personen (1 %), zu den außerordentlichen Mitgliedern 6 Personen (0,1 %) und zu den angeschlossenen Mitgliedern 3.749 Personen (6,9 %).

Die Zahlen verdeutlichen, dass die innervereinliche Verteilung der Bezüge der Gruppe der ordentlichen Mitglieder zu Lasten der außerordentlichen Mitglieder kontinuierlich zugenommen hat, was auch eine Folge des Anwachsens der Zahl angeschlossener Mitglieder ist.

Gegenseitigkeitsverträge

Für die Aufführungs- und Senderechte hat die GEMA mit 73 ausländischen Schwestergesellschaften Gegenseitigkeitsverträge abgeschlossen. Für die mechanischen Vervielfältigungsrechte gibt es Gegenseitigkeitsverträge mit 51 verschiedenen Verwertungsgesellschaften.[19]

Ein Gegenseitigkeitsvertrag dient der wechselseitigen Rechteeinräumung; dabei überträgt die ausländische Verwertungsgesellschaft die Aufführungs- und Senderechte sowie Vervielfältigungsrechte des gesamten Repertoires zur Wahrnehmung im Hinblick auf in Deutschland stattfindende Verwertungen auf die GEMA, und die GEMA räumt ihrerseits umgekehrt den ausländischen Verwertungsgesellschaften für deren Bereich die entsprechenden Rechtspositionen ein.

Die jeweils fremde Gesellschaft nimmt für die wahrnehmende Verwertungsgesellschaft dabei die Stellung einer Treuhänderin wahr: Sie hat keinen Einfluss darauf, wie und wann die andere Verwertungsgesellschaft die vereinnahmten Tantiemen an ihre Urheber ausschüttet.

Mit Stand von August 2009 vertritt die GEMA auf Grundlage von insgesamt 151 Verträgen über 2 Millionen Musikurheber aus aller Welt und pflegt in ihrer Werkedokumentation die Daten von mehr als 8,5 Millionen Werken.

International haben sich die Verwertungsgesellschaften in Dachorganisationen wie der CISAC zusammengeschlossen, die sie auch als Interessenvertretungen gegenüber Regierungen, internationalen Organisationen und gegenüber der Europäischen Gemeinschaft nutzen.

Diskussionen

Die GEMA ist oft Bestandteil von Diskussionen über Urheberrecht, Privatkopie, Webradio und Filesharing. Gerade die Pauschalabgaben für Datenträger und Geräte zum Beschreiben dieser Datenträger werden hinterfragt, zumal nicht klar ist, welche Rechte der Käufer durch Ableistung dieser Beträge erwirbt.

In einer von Monika Bestle initiierten Online-Petition vom 19. Mai 2009 fordern Künstler und Veranstalter eine Korrektur der GEMA-Vorschriften hinsichtlich einer besseren Transparenz, angepassten Zahlungsmodalitäten und anderen Kritikpunkten. Die Petition wurde von 106.575 Bürgern mitunterzeichnet und befindet sich seit dem 17. Juli 2009 in der parlamentarischen Prüfung.[20][21]

Seit dem 5. März 2009 kann man mit einer deutschen IP-Adresse viele Musikvideos auf YouTube nicht mehr abspielen, weil nach dem Ablauf des ursprünglichen Vertrages bislang keine Einigung über neue Vertragsbedingungen zwischen YouTube und der GEMA erzielt wurde.[22][23]

Am 2. April 2009 hat vor dem Landgericht München ein Prozess stattgefunden, in dem die deutsche Sängerin Barbara Clear als Klägerin eine gerichtlich gestützte Offenlegung der Geschäftspraktiken der GEMA forderte. Nach eigenen Angaben führte Clear zwischen 2004 und 2007 insgesamt 80.000 Euro Gebühren ab und erhielt rund 10.000 Euro Ausschüttungen, nach ihrer Berechnung erwartete sie eine Erstattung von rund 33.000 Euro.[24] In dem vom Landgericht München am 10. Juni 2010 gefällten Urteil bekam die GEMA in allen Punkten recht, die verhandelten Summen wurden aufgrund von unvollständigen Angaben von Clear[25] auf rund 23.000 Euro Gebühren an die GEMA und eine geforderte Ausschüttung von rund 10.000 Euro beschränkt.[26] In der Urteilsbegründung hieß es, dass sich ein etwaiger Zahlungsanspruch nicht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Berechtigungsvertrag ergibt.[27] Am 21. Januar 2010 hat das Oberlandesgericht München die Berufung Barbara Clears gegen das Urteil des Landgerichts München in vollem Umfang zurückgewiesen.[28]

Am 28. Mai 2010 wurde bekannt, dass zwei Mitarbeiter sowie zehn GEMA-Mitglieder in einen Betrugsskandal verwickelt waren, bei dem Gelder für Veranstaltungen ausgezahlt waren, die nie stattgefunden hatten. Ein weiteres Betrugsverfahren gegen einen anderen GEMA-Mitarbeiter in einem anderen Fall war zur gleichen Zeit noch anhängig. Auf einer diesbezüglichen Pressekonferenz ließ Harald Heker verlautbaren: „Wenn ein solches System durch hohe kriminelle Energie umgangen wird, ist ein solches System machtlos.“[29][30]

Im Januar 2011 versandte die GEMA im Auftrag der VG Musikedition ein Schreiben an 36.000 Kindergärten, in dem ein Pauschaltarif für bis zu 500 Kopien von urheberrechtlich geschützten Noten und Liedertexten in Höhe von 56 Euro angeboten wurde.[31] Zudem sollten die Kindergärten verpflichtet werden, genaue Aufstellungen über die verwendeten Lieder zu verfassen.[32] Laut einer Stellungnahme der GEMA seien an dieser Stelle Fakten in den Medien anders dargestellt worden.[33] In Bayern wurde der Streit durch Unterzeichnung eines Pauschalvertrages in Höhe von 290.000 Euro beigelegt, die aus den kommunalen Haushalten zu begleichen sind.[34] Auch andere Bundesländer verhandeln über solche Verträge.[35]

Im Jahr 2011 wurde die Webpräsenz der GEMA anlässlich der nicht erfolgten Einigung mit YouTube bis zum 22. August zweimal zum Ziel eines Internetangriffs. Zu beiden Attacken bekannte sich das Kollektiv Anonymous, das der GEMA überzogene Forderungen in Bezug auf die verlangten Lizenzgebühren für die abgerufenen Videos vorwarf.[36] Beim ersten Angriff im Juni 2011 wurde der GEMA-Server mit einer DDoS-Attacke lahmgelegt. Am 22. August attackierten die Hacker direkt die Inhalte der Seite und leiteten sie auf eine auf den Streit mit YouTube anspielende Grafik um. Zusätzlich gelang es Anonymous, in das interne Firmennetzwerk vorzudringen und Benutzernamen mit Passwörtern auszulesen, die daraufhin über Twitter veröffentlicht wurden.

Für viel Aufsehen sorgte ein Radiointerview des Künstlers Sven Regener von der Band Element of Crime im März 2012. Im Bayerischen Rundfunk wetterte Regener gegen die Kostenlos-Kultur im Musikgeschäft und setzte sich vehement für eine Stärkung des Urheberrechts und für die GEMA ein (Regener: „Die GEMA sind wir, die Komponisten und Textdichter“). Urheberrechtsverweigerern warf er vor, den Wert von Kunst zu untergraben. Auch an YouTube, dem Videoportal des Internetkonzerns Google, übte er Kritik. Google verdiene Milliarden, sei aber nicht bereit, den Künstlern etwas von seinem Gewinn abzugeben.[37]

Meldung eines von YouTube geblockten Videos in Deutschland

Am 20. April 2012 gab das Landgericht Hamburg der GEMA im Streit gegen YouTube Recht und ordnete die Löschung von sieben urheberrechtlich geschützten Videoclips von der Plattform an.[38] Am 21. Mai 2012 ging die GEMA trotz des Erfolges gegen das Urteil in Berufung, da auf das Urteil erfolgte Gespräche nach GEMA-Angaben weiterhin erfolglos blieben und die Musikverwertungsgesellschaft die Rechtssicherheit für ihre Mitglieder nicht gewährleistet sieht. Zudem fordert die GEMA mehr Transparenz der Google-Tochter bei den laufenden Verhandlungen.[39] Darauf legte auch YouTube Berufung gegen das Urteil vom 20. April ein mit der Begründung, dass der „Einsatz von Filtern Innovationen und Meinungsfreiheit im Internet beeinträchtigen“ würde.[40] Durch diese Auseinandersetzung kann auch das bis dahin weltweit erfolgreichste Internetvideo Gangnam Style (in der Originalversion vom 15. Juli bis 5. Dezember über 883,3 Millionen „Views“ und 5,6 Millionen „Likes“, beides Weltrekord ohne Deutschland) des südkoreanischen Rappers Psy nicht in der Originalversion betrachtet werden.[41].

2012 entschied der Veranstalter der nichtgewinnorientierten Veranstaltung Evoke, keine Wettbewerbsteilnehmer zuzulassen, die Mitglieder bei der GEMA oder anderen internationalen Verwertungsgesellschaften sind, da ansonsten Lizenzgebühren an die GEMA in Höhe von 4500 Euro anfallen. Diese Zahlung würde die Veranstaltung gefährden.[42][43]

Am 16. Dezember 2013 einigten sich YouTube-Wettbewerber im Verband Privater Rundfunk und Telemedien (Mitglieder bspw. MyVideo, Clipfish, tape.tv) mit der GEMA auf einen Gesamtvertrag, der es den Plattformen unter Anderem erlaubt, Musikstücke der in der GEMA vertretenden Künstler gegen Zahlung von Pauschalen online verfügbar zu lassen. Dadurch gerät YouTube in Deutschland unter Druck in den Verhandlungen zwischen der GEMA und YouTube[44].

Kritik an der GEMA

Beim deutschen Bundestag sind bereits 1863 Anti-GEMA-Petitionen eingegangen.[45]

Aus Sicht der Mitglieder

  • Die stimmberechtigten GEMA-Mitglieder, die für den größten Teil der Aufführungen verantwortlich sind, erhielten 62,99 % der im Jahr 2008 ausschüttungsfähigen Summe.[46] Der Veranstalter Marcus Gloria bezeichnet die Auszahlungen als undurchsichtige Umverteilung.[47] Die Independent-Künstlerin Barbara Clear kritisiert, dass sie für die Anmietung der gleichen Konzerthalle im Jahr 2004 2.007 Euro, 2005 459 Euro und 2006 1.233 Euro zahlen musste.[48]
  • Nach den Vertragsbedingungen ist jedes Mitglied verpflichtet, jedes einzelne seiner Werke anzumelden, sofern dafür öffentliches Aufkommen zu erwarten ist. Nach § 1 des GEMA-Berechtigungsvertrags räumt der Berechtigte der GEMA als Treuhänderin umfassende ausschließliche Nutzungsrechte an allen seinen bereits bestehenden und zukünftig geschaffenen Werken ein. Es ist nicht mehr möglich, einzelne Werke unter einer anderen (zum Beispiel einer freien) Lizenz zu veröffentlichen. Ebenso ist es nicht möglich, nicht-kommerzielle Nutzung freizustellen, etwa eine „nc“-Variante von Creative Commons, wie es in Frankreich neuerdings möglich ist. Nach Ansicht der GEMA wäre es ihr dann nicht mehr möglich, eine effektive und wirtschaftliche Rechtewahrnehmung zu gewährleisten, was auch die EU-Kommission verstehen soll (nach Belegen und Gerichtsentscheidungen aus den Jahren 1971 bis 1974). Man kann nur die Rechtewahrnehmung für einzelne Rechtsbereiche („Sparten“) und/oder Länder für alle Werke kündigen und selbst verwalten.[49]
  • Die übliche Vertragslaufzeit für Angehörige der EU-Mitgliedstaaten beträgt drei Jahre.[50] Einmal angemeldete Werke können in der Regel nicht ohne weiteres wieder freigegeben werden, da dem anderweitige Verträge der GEMA mit Kunden entgegenstehen. Die ursprüngliche Vertragslaufzeit von sechs Jahren hat die Europäische Kommission in zwei Entscheidungen aus den Jahren 1971 und 1972 wegen missbräuchlicher Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung untersagt,[51] was durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs bestätigt wurde.[52] Für Angehörige anderer Staaten gelten weiterhin sechs Jahre Vertragslaufzeit.[53]
  • Weiterhin wird kritisiert, dass es ein Missverhältnis zwischen Einnahmen und Ausschüttungen im Bereich der Aufführung von U-Musik und bei Musikaufführungen gebe. Die GEMA erklärt den Unterschied mit dem hohen Erfassungsaufwand bei diesen Veranstaltungen. Die sogenannten Musikfolgen müssen immer noch manuell erfasst werden und bedürfen einer Unterschrift, um als rechtskräftige Dokumente zu gelten.
  • Die GEMA führte Anfang des Jahres 1998 das neue Hochrechnungsverfahren PRO ein. Dieses System zur Verteilung der Tantiemen führt für einen Teil der Mitglieder zu deutlichen Mindereinnahmen, da häufig gespielte, aber selten gemeldete Werke in der Verrechnung aufgewertet wurden. Tanzkapellen, Alleinunterhalter etc. spielen Standardrepertoire, fühlen sich aber häufig nicht veranlasst, die sog. Musikfolgen auszufüllen, denn zu ihnen als Nicht-Urhebern fließt ja kein Geld zurück. Interpreten eigener Werke hingegen melden mit fast hundertprozentiger Quote die Aufführungen ihrer Werke, weil ihnen dafür GEMA-Tantiemen zustehen.
  • Auch Urheber, die Interpreten ihrer eigenen Werke sind, müssen – sofern sie selbst als Veranstalter auftreten – die Veranstaltungsgebühren an die GEMA abführen. Bei mehr als 80 % eigenem Repertoire können sie mit der „Nettoeinzelverrechnung“ (auch: Direktverrechnung) diese Beträge zurückerwarten – abzüglich einer Bearbeitungsgebühr. Dies allerdings nur, wenn sämtliche Urheber einer Veranstaltung erfasst sind, was zum Beispiel bei Festivals und für Vorgruppen nicht vorgesehen ist.
  • Ein Urheber muss, wenn er seine eigene Musik auf seiner Website zum Herunterladen anbieten möchte, GEMA-Vergütungen bezahlen und hierfür einen Meldebogen ausfüllen, obwohl die Tantiemen später ohnehin an ihn zurückgeführt werden. Dies ist etwa bei den US-amerikanischen Urheberrechtsgesellschaften ASCAP und BMI anders.
  • Da Konzertgebühren für den Veranstalter nach Raumgröße und Eintrittspreis berechnet werden, besteht die Gefahr, dass der Veranstalter auf seinen Kosten sitzen bleibt, wenn der eigentliche Verkauf beim Auftritt eines Künstlers die GEMA-Gebühren nicht deckt. Deshalb hat die GEMA eine „Härtefallnachlassregelung“ eingesetzt, mit der nachträglich eine Senkung der Lizenzkosten beantragt werden kann, wenn eine unrentable Veranstaltung bestimmte Voraussetzungen erfüllt.[54]
  • DRMV-Sprecher Ole Seelenmeyer kritisiert, dass das PRO-Verfahren in einer „Nacht-und-Nebel-Aktion“ ohne Beschluss der Mitgliederversammlung vom Vorstand eingeführt worden sei und hauptsächlich dessen Mitgliedern, so auch dessen damaligen Vorsitzenden Otto Krause zugutekomme. Diesem wirft er Ausbeutung und persönliche Bereicherung vor, da er mitunter das 100fache der für die Aufführung seiner alten Schlager eingenommenen Lizenzgebühren kassiere, während Rockmusiker nur 10 % der eingezahlten Lizenzgebühren zurückerhielten. Ein für ein Gutachten zur Begründung des Verfahrens eingesetzter Universitätsprofessor für Statistik hätte zudem keinerlei Expertise auf dem Gebiet der Livemusik gehabt und wäre vom Vorstand gezielt fehlinformiert worden. Ein Urteil des Bundesgerichtshofes von 2005[55] habe außerdem verlangt, dass es zum PRO-Verfahren eine Mitgliederabstimmung gäbe, was bis heute nicht geschehen sei. Seelenmeyer kritisiert den Begriff „Solidarprinzip“ scharf, da er einen gezielten und geplanten unfairen Umverteilungsprozess verschleiere und beschönige. Er zitiert außerdem den ehemaligen GEMA-Aufsichtsrats-Vorsitzenden Jörg Evers, der zur Einführung des PRO-Verfahrens schrieb, dass „ein Hochrechnungsverfahren, das dermaßen stark in die Einkommensverteilung der Mitglieder eingreift und ohne Mitgliederbeschluss eingeführt wurde, schlicht unerträglich und nach Meinung vieler Rechtsexperten auch satzungswidrig“ sei. Evers kritisierte weiter: „Diese Bevormundung würde den GEMA-Mitgliedern ihr Selbstbestimmungsrecht über essenzielle Bereiche ihres Eigentums nehmen. Sie wurden in diesem Bereich vom treuhänderischen Verwalter quasi entmündigt!“ Evers forderte: „Die einzige Möglichkeit für Vorstand und Aufsichtsrat, aus diesem Dilemma des Vertrauensverlustes herauszukommen, das durch die Bevormundung der Mitglieder entstanden ist, besteht in der sofortigen Absetzung des PRO-Verfahrens und der Erarbeitung eines neuen Verfahrens unter Beteiligung und mit Beschlussfassung der Mitglieder!“[56]
  • Edgar Berger, Präsident und CEO International von Sony Music Entertainment außerhalb der USA, äußerte am 23. Februar 2012 in einem Interview mit der Tageszeitung Die Welt Kritik an der Urheberrechtspraxis der GEMA bezüglich der Frage, warum man in Deutschland im Unterschied zu anderen Ländern keine offiziellen Musikvideos bei YouTube sehen kann. Wörtlich sagte er: „Es liegt nicht an uns. Wir haben den Marktteilnehmern unsere Inhalte lizenziert. Sie müssen diese Frage an die deutsche Verwertungsgesellschaft GEMA richten, die Urheberrechte sehr restriktiv lizenziert. Uns gehen dadurch Millionenumsätze verloren. Diese Praxis ist übrigens mit einer der Hauptgründe, warum der digitale Musikhandel in Deutschland weniger stark ausgeprägt ist.“[57]

Aus Sicht der Verbraucher

  • Bei der öffentlichen Nutzung von Unterhaltungs- und Tanzmusik geht die GEMA grundsätzlich so lange von einer lizenzpflichtigen Verwendung von Stücken aus dem GEMA-Repertoire aus, bis der Nutzer der Musikstücke per ausgefülltem Musikfolgebogen die Nichtmitgliedschaft der Urheber in der GEMA oder die Gemeinfreiheit der Werke belegt. Dadurch nimmt die GEMA Gebühren ein, die ihr mangels vertraglicher Zusage gar nicht zustehen. Die GEMA praktiziert damit eine rechtlich sanktionierte und unter dem Stichwort GEMA-Vermutung viel diskutierte Umkehr der Beweislast.[58][59]

Aus Sicht der Clubbetreiber und Discobesitzer

  • Im April 2012 sahen sich Diskothekenbesitzer durch die GEMA mit Bescheiden über die neue Gebührenordnung verärgert, da sie eine Kostensteigerung von teilweise über 1000 % für das Jahr 2013 vorsieht.[60][61][62] Die GEMA bestreitet nicht, dass es mit den neuen Tarifen für manche Clubs, im Speziellen Diskotheken, zu Gebührenerhöhungen um das Zehnfache kommen kann, ist aber der Ansicht, dass das Einzelfälle seien. Begründet wird die Tarifveränderung von der GEMA mit dem an sie heran getragenen Wunsch nach einer Vereinfachung der Gebührenordnung, sowie einer gerechteren Verteilung der Veranstaltertarife zwischen Kulturveranstaltern und Diskotheken. Die Diskotheken hätten über Jahre wesentlich weniger gezahlt als die Kulturveranstalter und es gab zu Recht extrem viel Kritik an den Subventionen gegenüber den Diskotheken, auch seitens der Politik. Dabei kritisiert die GEMA die einseitige Darstellung des DEHOGA, der die Angemessenheitsregel, die die tatsächliche Besucherzahl für die Vergütung zu Grunde legt, bei ihren Aufstellungen verschweigen würden. 60 % der Veranstalter bezahlen auf Grund der neuen Tarife entweder gleich viel, oder gar weniger, entgegnet die GEMA. Insbesondere würden die kleineren Clubs entlastet werden.[63]
  • Laut einer Tabelle auf der GEMA-Internetseite werden die meisten Tarife für 2013 als niedriger angegeben, allerdings zahle ein Frankfurter Club mit einer Größe von 300 Quadratmetern derzeit pauschal ungefähr 8000 bis 10.000 Euro im Jahr GEMA-Gebühren, was (bei 300 Gerechneten Betriebstagen) den Betrag von 26,76€, bzw. 33,33 € pro Abend ergibt. 500 Prozent würde in diesem Fall die Tariferhöhung betragen. Weitaus höher sei die Erhöhung laut Tarifrechner auf der Seite vom Verband Deutscher Discotheken und Tanzbetriebe. Bei den pauschalen Rechenbeispielen des Verbandes wird allerdings die theoretische Maximumpauschale angegeben.[64] Bei den pauschalen Rechenbeispielen wird die Angemessenheitsregel nicht angewendet, die jedem Veranstalter die Möglichkeit bietet die tatsächlichen Zuschauerzahlen zur Grundlage der Vergütung zu machen. Die dadurch den Medien mitgeteilten Zahlen verzerren die Tarifkonsequenzen in der öffentlichen Meinung in erheblichem Maße. Des Weiteren wird auch die Vermutung in den Medien lauter, dass im Speziellen Diskotheken auf Grund von Besucherzahlen nicht abrechnen wollen, da diese zuvor nicht kontrolliert und ebenso nicht in vollem Umfang erfasst wurden.[65]
  • Das Aktionsbündnis Kultur-retten.de - ein Aktionsbündnis von Veranstaltern, Club Betreibern, DJs, Event Agenturen, Musikern, Tanzschulen, Tänzern, Verbänden und Musikbegeisterten aus ganz Deutschland, aus deren Sicht eine Angemessenheit bei der Tarifgestaltung der GEMA Tarife für 2013 nicht mehr gewahrt wurde - initiierte eine Online-Petition auf openPetition mit über 305.000 Unterstützern. Diese Petition ist bis heute die größte in der deutschen Geschichte.[66][67][68]
  • Anhand einer Beispielrechnung belegt die Bundesvereinigung der Musikveranstalter, dass beispielsweise für einen Club mit zwei Tanzflächen von insgesamt 720 Quadratmetern bei acht Euro Eintritt statt jährlich 21.553 nun 147.916 Euro fällig würden (pro Tag 405,25€). Erhöhen würden sich die Gebühren um 50 Prozent, wenn die Musikaufführung länger als fünf Stunden laufe. Es würden viele Modellrechnungen kursieren. Demnach profitieren nur einmalige Veranstaltungen wie Schützenfeste und sehr kleine Clubs von der neuen Regelung.[69]
  • In der Initiative „Clubs am Main“ haben sich mehr als 20 Diskothekeninhaber zusammengeschlossen, um Widerstand gegen die neue Tarifordnung zu leisten, da sie zu einem Clubsterben führe, sagt Matthias Morgenstern, Vorsitzender des Vereins und Inhaber des Tanzhaus West.[70][71] Die jährliche Zahlung des Cocoon Club an die GEMA würde laut Angabe des Clubs von 14.000 Euro auf 165.000 Euro wachsen. Von einer Steigerung von 10.000 auf mehr als 50.000 geht das „Travolta“ aus. Das Tanzhaus West soll danach statt 1500 Euro mehr als 50.000 Euro zahlen.[72] Der Berliner Techno-Club Berghain gibt an, er müsste ab 2013 bis zu 1400 Prozent mehr als bisher an die GEMA abgeben und stellt eine mögliche Schließung in Aussicht.[73]
  • Am 30. Juni 2012 demonstrierte der Verband Deutscher Discotheken und Tanzbetriebe, indem in 500 Clubs und Diskotheken von 23:55 Uhr bis Mitternacht die Musik ausgestellt wurde. Geschäftsführer des Discothekenverbandes BDT, Stephan Büttner wollte mit dieser Aktion die Gäste über die Auswirkungen der neuen Tarife informieren.[74][75]
  • Laut Ralf Scheffler, Inhaber des Frankfurter Kulturzentrums Batschkapp, gehe die GEMA von einer maximalen Besucherauslastung der Clubs und Diskotheken aus. In seinen Club passten 2000 Besucher, allerdings seien meist nur 500 Besucher anwesend. Nach der neuen Reform müsse er aber immer für 2000 Gäste zahlen, auch wenn diese nicht anwesend wären. Scheffler würde deshalb künftig auf Disko-Veranstaltungen verzichten, da er 2013 statt 3000 Euro 60.000 Euro bezahlen müsse.[76]
  • Der Chef der Berliner Senatskanzlei, Staatssekretär Björn Böhning, forderte in einem Brief an die GEMA ein Überdenken der Pläne. Laut Böhning habe Berlin eine kreative und innovative Musikszene, für die Clubs und Konzerte wichtig seien. Als wichtige Grundlage für das Gewerbe bräuchten diese bezahlbare Gebührensätze. Böhning bat die GEMA, ihre Forderungen zu überdenken.[77]

Deutscher Musikautorenpreis

Seit 2009 verleiht die GEMA jährlich den Deutschen Musikautorenpreis. Unter dem Motto „Autoren ehren Autoren“ findet die Preisverleihung in Berlin in Anwesenheit von rund 300 Gästen aus Musik, Kultur, Wirtschaft, Medien und Politik statt. Mit dem Deutschen Musikautorenpreis werden Komponisten und Textdichter für herausragende Qualität ihrer Werke ausgezeichnet – der von der GEMA initiierte Preis wird jährlich in zehn Kategorien verliehen, die Preisträger bestimmt eine unabhängige Fachjury, die aus Komponisten und Textdichtern der verschiedenen Musikrichtungen sowie Produzenten besteht. Der Preis für die Kategorie Nachwuchs ist mit 10.000 Euro dotiert. Alle anderen Kategorien sind undotiert.

Siehe auch

Literatur

  • Gerold Bezzenberger, Karl Riesenhuber: Die Rechtsprechung zum „Binnenrecht” der Verwertungsgesellschaften – dargestellt am Beispiel der GEMA. In: GRUR. 2003, Nr. 12, ISSN 0016-9420, S. 1005–1013.
  • Albrecht Dümling: Musik hat ihren Wert. 100 Jahre musikalische Verwertungsgesellschaft in Deutschland. ConBrio, Regensburg 2003, ISBN 3-932581-58-X.
  • Sophie Fetthauer: Musikverlage im „Dritten Reich“ und im Exil. Bockel, R v, 2., unveränd. Auflage. 17. September 2007, ISBN 978-3-932696-74-9.
  • Reinhold Kreile, Jürgen Becker, Karl Riesenhuber (Hrsg.): Recht und Praxis der GEMA. Handbuch und Kommentar. 2. Auflage. De Gruyter, Berlin 2008, ISBN 978-3-89949-460-0.
  • Karl Riesenhuber: Die Auslegung und Kontrolle des Wahrnehmungsvertrags. De Gruyter, Berlin 2004, ISBN 3-89949-183-1 (Schriften zum Europäischen und Internationalen Privat-, Bank- und Wirtschaftsrecht. Band 1).
  • Karl Heinz Wahren: Wenn bei uns der Groschen fällt …. Zur Geschichte und aktuellen Situation der Musikurheber Verwertungsgesellschaft GEMA 1999. In: Neue Musikzeitung. Jg. 1999, H. 6.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Impressum www.gema.de
  2. GEMA Geschäftsbericht 2010. Mitgliederzahl: Grafik S. 34) (PDF; 580 kB). Abgerufen am 16. März 2012.
  3. Straßenfeste: GEMA gewinnt Rechtsstreit.
  4. https://www.gema.de/musikurheber/neu-hier/mitglied-werden.html
  5. https://www.gema.de/musikurheber/neu-hier/mitglied-werden.html
  6. http://www.gema.de/die-gema/satzung.html
  7. http://www.gema.de/die-gema/satzung.html
  8. http://www.gema.de/die-gema/organisation/delegierte.html
  9. http://www.heise.de/tp/artikel/7/7586/1.html
  10. Kleine Geschichte der Gema Mitteldeutsche Zeitung, 18. Juli 2012
  11. http://www.abendblatt.de/kultur-live/article432707/Urheberrechte-Tantiemen-und-die-Vorgaengerin-der-Gema.html
  12. Albrecht Dümling: Musik hat ihren Wert. 100 Jahre musikalische Verwertungsgesellschaft in Deutschland. ConBrio, Regensburg 2003, ISBN 3-932581-58-X, S. 262 ff.
  13. Rede des Vorsitzenden des Vorstands Prof. Dr. Reinhold Kreile über das 66. Geschäftsjahr 1999 bei der Mitgliederversammlung am 5. Juli 2000
  14. GEMA Geschäftsbericht 2010. Mitarbeiterzahl: Lagebericht Ziff. 2.3 S. 25) (PDF; 580 kB). Abgerufen am 18. Juni 2011.
  15. GEMA Geschäftbericht 2011. (PDF; 603 kB)
  16. GEMA Geschäftbericht 2012. (PDF; 673 kB)
  17. GEMA Geschäftsbericht 2010 (Letzter Zugriff: 18. Juni 2011; PDF; 580 kB)
  18. Zahl der Woche: Zahlen zur Ausschüttung von Gema-Einnahmen auf wdr.de vom 24. September 2013; abgerufen am 26. September 2013
  19. GEMA Jahrbuch 2009. S. 182ff.
  20. Petition: Bürgerliches Recht - Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) vom 19.05.2009. auf epetitionen.bundestag.de, abgerufen am 4. Januar 2011.
  21. http://www.kult-werk.de/index_A0000518011.htm
  22. Konrad Lischka: YouTube sperrt Musikvideos in Deutschland. Spiegel Online. 31. März 2009. Abgerufen am 25. September 2011.
  23. Verhandlungen der GEMA mit YouTube - GEMA Pressemitteilungen auf www.gema.de von 9. November 2007 bis 10. August 2011
  24. Jens Berger: Wachsender Widerstand gegen die GEMA. 24. Juni 2009, abgerufen am 26. August 2010.
  25. Urteil: Aktenzeichen 29 U 3700/09, vgl. Begründung 1, II b) und c)
  26. Ghandy: GEMA vs. Barbara Clear: Berufung abgeschmettert! 15. Februar 2010, abgerufen am 25. August 2010.
  27. Die GEMA muss Künstlern nichts zahlen. 30. Juni 2009.
  28. Clear-Berufung abgelehnt – GEMA bekommt vor Gericht erneut Recht. abgerufen am 25. August 2010
  29. http://www.news.de/wirtschaft/855058820/gema-betrug-aus-eigenen-reihen/1/
  30. http://blog.gema.de/blog/beitrag/gema-stellt-strafanzeige-wegen-verdachts-auf-betrug/
  31. Liederlizenzen: Kitas sollen fürs Singen zahlen. SPIEGEL online, abgerufen am 12. Juni 2013.
  32. Hilmar Pfister: Gema in Kindergärten – Wer singen will, muss zahlen,. Stuttgarter Nachrichten, 3. November 2011, abgerufen am 20. September 2012.
  33. GEMA-Blog: Kindergärten und Notenkopien – auch im Neuen Jahr geht es nicht ums Singen
  34. Stefan Drescher: Streit um Gema-Gebühren in Kindergärten beigelegt. Augsburger Allgemeine, 13. April 2011, abgerufen am 20. September 2011.
  35. Andreas Wilkens: Gema verhandelt mit Ländern über Pauschale für Kindergärten. Heise online, 11. November 2011, abgerufen am 20. September 2012.
  36. Youtube-Stellungnahme von Anonymous zum Angriff auf die GEMA
  37. Rockmusiker Sven Regener rechnet mit Piratenpartei ab, Golem, 23. März 2012. Abgerufen am 5. April 2012.
  38. Landgericht Hamburg: GEMA siegt gegen YouTube. netzwelt, 21. April 2012, abgerufen am 20. September 2012.
  39. GEMA vs. YouTube: Berufung löst nächste Runde im Rechtsstreit aus, t3n, abgerufen am 21. Mai 2012.
  40. Auch YouTube legt Berufung ein, netzwelt, abgerufen am 24. Mai 2012.
  41. Sacha Lobo: S.P.O.N. - Die Mensch-Maschine. Hä? Hä? Hä?, Spiegel Online, 13. November 2012
  42. evoke.eu: Begründung für den Ausschluss von GEMA-Mitgliedern (englisch, abgerufen am 4. Juli 2013)
  43. evoke.eu: Kurzfassung der Begründung (englisch, abgerufen am 4. Juli 2013)
  44. Google muss sich etwas einfallen lassen: Youtube-Rivalen einigen sich mit Gema. n-tv. 16. Dezember 2013. Abgerufen am 16. Dezember 2013.
  45. http://www.heise.de/tp/blogs/8/153122
  46. GEMA-Geschäftsbericht 2009, S. 32.
  47. Marc Wiegand: Die Kleinen klagen bitterlich über die GEMA. In: Der Westen. 4. September 2009
  48. Der Widerstand wächst. auf: suedwest-aktiv.de, abgerufen am 26. März 2009.
  49. Statement der GEMA gegenüber Creative Commons Deutschland, 23. Januar 2012
  50. Berechtigungsvertrag der GEMA, § 16, Neufassung vom 30. Juni 2010
  51. Reinhold Kreile, Jürgen Becker: GEMA Absatz 5.2 Beendigung und Dauer aus Moser, Scheuermann (Hrsg.) Das Handbuch der Musikwirtschaft ISBN 3-7808-0188-4
  52. Reinhold Kreile, Jürgen Becker, Karl Riesenhuber (Hrsg.): Recht und Praxis der GEMA. Handbuch und Kommentar. Berlin 2005 ISBN 3-89949-181-5
  53. Satzung der GEMA in der Fassung vom 23./24. Juni 2009, § 3 Ziffer 1
  54. Härtefallnachlassregel für Einzelveranstaltungen, GEMA-Website, abgerufen am 24. September 2010
  55. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.05.2005 (I ZR 299/02) (PDF; 96 kB)
  56. Ole Seelenmeyer: DIE “SOLIDARPRINZIPIEN” EINER SOLIDARGEMEINSCHAFT – Das geheime Finanzierungsumverteilungssystem der GEMA, 08. März 2010
  57. "Das Internet muss frei sein, nicht umsonst", Die Welt, 23. Januar 2012.
  58. Peter Mühlbauer: Urheberrechtsausgleich oder Subventionssteuer? – Teil 1: Wie die Verwertungsgesellschaften ihre Einnahmen verteilen. In: Telepolis. 9. Mai 2001.
  59. § 13c Abs. 1 UrhWahrnG; vgl. auch Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Auflage. §13b WahrnG, Rdnr. 1
  60. Gema fordert 1000 Prozent mehr Geld, Tagesspiegel.de, 15. April 2012, abgerufen am 20. September 2009
  61. Videostream der GEMA-Pressekonferenz
  62. http://www.faz.net/aktuell/rhein-main/streit-um-gema-gebuehren-disko-besitzer-warnen-vor-club-sterben-11809934
  63. Facebook-Seite der GEMA
  64. http://www.faz.net/aktuell/rhein-main/streit-um-gema-gebuehren-disko-besitzer-warnen-vor-club-sterben-11809934.html
  65. Praxis Steuerstrafrecht – Typische Hinterziehungsfelder bei Diskotheken, Institut für Wirtschaftspublizistik
  66. http://www.openpetition.de/petition/online/gegen-die-tarifreform-2013-gema-verliert-augenmass auf openPetition.
  67. http://www.pressuremagazine.de/news/3581/gema-praesentiert-tarifreform-2013-diskotheken-betreiber-wehren-sich.html
  68. http://mobil.derwesten.de/dw/wirtschaft/online-petition-buendelt-zorn-gegen-hoehere-gema-gebuehren-id6545366.html?service=mobile
  69. http://www.pressuremagazine.de/news/3581/gema-praesentiert-tarifreform-2013-diskotheken-betreiber-wehren-sich.html
  70. http://www.toxic-family.de/news.php?id=1250&sec=1
  71. http://www.clubs-am-main.de/
  72. http://www.faz.net/aktuell/rhein-main/streit-um-gema-gebuehren-disko-besitzer-warnen-vor-club-sterben-11809934.html
  73. http://www.welt.de/vermischtes/article108128468/Berliner-Szene-Club-Berghain-droht-das-Ende.html
  74. http://www.spiegel.de/kultur/musik/neue-gema-tarife-discotheken-fuerchten-clubsterben-und-protestieren-a-841067.html
  75. http://www.bz-berlin.de/aktuell/deutschland/gema-protest-musik-aus-vor-mitternacht-article1490875.html
  76. http://www.faz.net/aktuell/rhein-main/streit-um-gema-gebuehren-disko-besitzer-warnen-vor-club-sterben-11809934.html
  77. http://www.berliner-zeitung.de/berlin/offener-brief-gegen-gebuehren-senat-unterstuetzt-clubbetreiber-im-gema-streit-,10809148,16489688.html
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